Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 05.02.2026 (6 K 868/26) den gegen die Tötung des „Hornisgrinde-Wolfes“ gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einer Umweltvereinigung abgelehnt. Erfolgreich war der Antrag nur insoweit, als er sich gegen die ausnahmsweise Zulassung bestimmter Waffen und Hilfsmittel für die Jagd richtet.
Der Naturschutzinitiative e. V. ist eine anerkannte Umweltvereinigung und wendet sich im gerichtlichen Eilverfahren gegen eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, mit der die Tötung des Wolfes zugelassen wurde. Der Wolf ist einer von vier freilebenden Wölfen in Baden-Württemberg. Seit Anfang 2024 wurde der Wolf mehr als 180 Mal gesichtet. Im Mai 2024 verfolgte er auch Menschen mit Hunden über eine Strecke von mehreren Kilometern und zeigte im Juni 2024 territoriales Verhalten gegenüber Hunden. Fang- und Vergrämungsversuche blieben erfolglos. Daraufhin erließ das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, die in diesem Verfahren angegriffene Entscheidung zur Tötung des Wolfes, die bis zum 10.03.2026 befristet ist.
Wesentliche Erwägungen der 6. Kammer:
Die in dieser Entscheidung vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Landes Baden-Württemberg aus, da das öffentliche Vollzugsinteresse das entgegenstehende Interesse des Naturschutzinitiative e.V. an einem Aufschub überwiegt. In der Folge kann die Tötung des Wolfes ab sofort und bis zum 10.03.2026 erfolgen und die Entscheidung über die noch beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängige Klage muss nicht abgewartet werden.
Die Tötung des Wolfes ist zum Schutz vor Angriffen auf Menschen voraussichtlich zu Recht angeordnet worden. Der Wolf hat wiederholt und zunehmend häufiger toleriert, dass sich ihm Menschen auf unter 30 m annähern, und sich diesen auch selbst bis auf wenige Meter genähert. Menschen sind zwar bislang noch nicht in Gefahr geraten; es gibt aber weder wissenschaftliche Erkenntnisse noch Praxiserfahrungen, dass dies bei dem gezeigten Wolfsverhalten auch weiterhin so bleibt - vielmehr muss stets mit einer Verhaltensänderung gerechnet werden. Bei der Beurteilung der Gefahrenlage darf das Land Baden-Württemberg berücksichtigen, dass der Wolf sich in einem von Menschen unter anderem zu Erholungszwecken stark frequentierten Gebiet aufhält, sodass häufige Begegnungen aller Art mit Menschen sehr wahrscheinlich bleiben. Jedenfalls bis einschließlich März sind zudem problematische Begegnungen im Sinne des „Managementplans Wolf, Handlungsleitfaden für Baden-Württemberg“ aufgrund der Paarungszeit der Wölfe wahrscheinlicher.
Der Erhaltungszustand der Wolfspopulation, die im Land nur aus vier männlichen Wölfen besteht, verschlechtert sich durch die Zulassung der Tötung nicht. Eine langfristig positive Dynamik der lokalen Population ist allein dann denkbar, wenn die Zuwanderung weiterer Wölfe einbezogen wird. Auf diese Dynamik ist die Tötung eines einzelnen residenten Wolfes ohne Einfluss.
Das Land Baden-Württemberg ist entsprechend dem abgestuften Konzept des „Managementplans Wolf, Handlungsleitfaden für Baden-Württemberg“ für Wölfe, die ein problematisches Verhalten zeigen, vorgegangen und hat seit Juli 2024 insbesondere den Wolf mit einem Sender versehen und versucht, ihn zu vergrämen. Die Fang- und Vergrämungsversuche sind aber ohne Erfolg geblieben. Zumutbare Alternativen zur zugelassenen Tötung des Wolfes gibt es daher nicht.
Die Zulassung zusätzlicher jagdlicher Hilfsmittel (wie die Verwendung von halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, und die Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern) bedarf hingegen im vorliegenden Fall wohl nicht der vom Land Baden-Württemberg erlassenen Ausnahmegenehmigung.
Gegen den Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben werden.
Hintergrundinformationen
Hintergrundinformationen zum Verfahren:
Die Tötung eines Wolfes als wild lebendem Tier einer besonders und streng geschützten Art (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a und Nr. 14 Buchstabe a Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - BNatSchG) ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG grundsätzlich verboten. Rechtsgrundlage für die Tötung eines Wolfes ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG.
Der sogenannte Hängebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.01.2026 ist durch diese Entscheidung gegenstandslos. Mit diesem wurde die Unterlassung der Tötung des Wolfes nur bis zur Entscheidung im Eilverfahren angeordnet. Dem Hängebeschluss lag eine Folgenabwägung zugrunde, nicht aber eine weitergehende inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage.
Hintergrundinformationen zum Verwaltungsgericht:
Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist im Regierungsbezirk Stuttgart erstinstanzlich für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen sind. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erstreckt sich also fast ausschließlich auf solche Streitigkeiten, die sich auf das Verhältnis des Bürgers zum Staat beziehen, soweit dieser gegenüber dem Bürger als Träger hoheitlicher Gewalt handelt. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist, sind etwa Streitigkeiten aus dem kommunalen Abgabenrecht, Asyl- und Ausländerrecht, Atomrecht, Baurecht, Beamtenrecht, Gewerbe und Gaststättenrecht, Hochschulrecht, Immissionsschutzrecht, Jugendhilferecht, Kommunalrecht, Luftverkehrsrecht, Polizeirecht, Schulrecht, Straßenrecht, Subventionsrecht, Versammlungsrecht und Wohngeldrecht.