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Ausweisung wegen Ermordung der Tochter - mündliche Verhandlung-

Datum: 26.07.2011

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 26.07.2011

Am

Freitag, den 05. August 2011, 11.00 Uhr


verhandelt die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Gerichtsgebäude in Stuttgart, Augustenstraße 5, Sitzungssaal 4, über die Klage einer kroatischen Staatsangehörigen gegen das Land Baden-Württemberg wegen ihre am 27.01.2010 vom Regierungspräsidium Stuttgart verfügten Ausweisung (und Abschiebungsandrohung) aus dem Bundesgebiet wegen Mordes an ihrer Tochter (Az.: 5 K 690/10).

Die 1975 geborene Klägerin kam 1992 als Kriegsflüchtling nach Deutschland. Sie brachte im Juli 2004 ihre Tochter zur Welt und heiratete 1998 einen kroatischen Staatsangehörigen, den Vater des Kindes.
Am 12.12.2008 warf sie ihre 4 Jahre alte Tochter von der Brücke der Inselstraße in Untertürkheim in den Neckar; das Kind ertrank innerhalb weniger Minuten. Am 27.05.2009 verurteilte das Landgericht Stuttgart sie wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab die Klägerin als Motiv für die Tat an, mit der Erziehung des in seiner Entwicklung etwas zurückgebliebenen Kindes überfordert gewesen zu sein. Vor der Geburt ihrer Tochter habe sie immer gearbeitet und habe sich nun in ihrer Mutterrolle unsicher und allein gelassen gefühlt. In ihrer Ehe sei sie unglücklich gewesen, was unter anderem zu einem Suizidversuch in der Vergangenheit geführt habe.

Die Klägerin macht vor dem Verwaltungsgericht geltend, wegen der besonderen Umstände der Straftat - der Tötung des eigenen Kindes während eines abgebrochenen erweiterten Suizides - lägen keine schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die in ihrem Fall Voraussetzung für eine Ausweisung seien. Insbesondere drohe keine konkrete Wiederholungsgefahr von ihrer Seite. Sie sei nicht vorbestraft und ihre Tat selbst sei eine Verzweiflungs-, Affekt- und Beziehungstat gewesen. Auch habe sie sich selbst der Polizei gestellt, und sei sofort geständig und tateinsichtig gewesen. An ihrer Reue bestünden keine Zweifel. Der Entzug des Aufenthaltsrechts sei auch nicht verhältnismäßig. Sie lebe über die Hälfte ihres Lebens in Deutschland und sei hier sozial und sprachlich integriert.

Demgegenüber bekräftigt das beklagte Land, bei der von der Klägerin begangenen Straftat handele es sich sehr wohl um eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Anforderungen für eine Wiederholungsgefahr neuerlicher Straftaten seien umso geringer, je schwerer das Strafdelikt und je höher das mit der Straftat verletzte Rechtsgut wiege. Zudem habe die Klägerin mit direktem Tötungsvorsatz sowie heimtückisch und aus feindlichen Motiven gehandelt. Ein tatbezogener Leidensdruck der Klägerin sei nicht festzustellen.

Die Verhandlung ist öffentlich. Die Verkündung einer Entscheidung am selben Tag ist beabsichtigt, soweit der Verlauf der Verhandlung dies zulässt.


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