Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 27. April 2018 den Antrag eines Fahrzeughalters (Antragsteller) auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige Betriebsuntersagung seines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs abgelehnt (AZ.: 8 K 1962/18).
Der Antragsteller ist Halter des Pkw Audi A4 Avant 2.0 TDI, das mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EURO 5) ausgestattet ist. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine Abschalteinrichtung verbaut, die zu Abgasmanipulationen führt (sog. Schummelsoftware). Weil der Antragsteller nicht an der Rückrufaktion des Herstellers teilgenommen und das Fahrzeug keinem Software-Update unterzogen hat, untersagte das Landratsamt Heidenheim ihm mit Bescheid vom 23.01.2018 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Gleichzeitig ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung an, so dass die Nutzung des Fahrzeugs ab sofort untersagt ist.
Dagegen hat der Antragsteller einen Eilantrag gestellt. Er macht u.a. geltend, es sei ihm nicht zumutbar, das Software-Update vornehmen zu lassen. Er müsse den derzeitigen Zustand seines Fahrzeugs zu Beweiszwecken beibehalten, da er einen Schadensersatzprozess gegen den Hersteller führe.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung sei formell und materiell rechtmäßig. Das Fahrzeug entspreche mit der derzeit vorhandenen Abschalteinrichtung ohne Nachrüstung nicht mehr der Typengenehmigung und befinde sich deshalb nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand. Die Betriebsuntersagung nehme dem Antragsteller auch nicht die Beweismöglichkeiten in seinem am Landgericht anhängigen Zivilprozess. Es stehe ihm frei, sein Fahrzeug unverändert zu lassen, es abzumelden und außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu lagern, um es für einen Sachverständigen vorzuhalten. Soweit dies mit Kosten für ihn verbunden sein sollte, seien dies Folgen, die er im gegen den Hersteller gerichteten Zivilverfahren geltend zu machen hätte. Abgesehen davon könnte der Antragsteller der von ihm befürchteten Beweisvereitelung im Rahmen eines im Zivilprozess möglichen selbständigen Beweisverfahrens begegnen.
Die angeordnete Betriebsuntersagung erweise sich auch als verhältnismäßig. Durch die - nicht beseitigte - Abschalteinrichtung seien die im Betrieb auf öffentlichen Straßen entstehenden Abgaswerte unzulässig erhöht, woraus sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und Umwelt ergebe. Insoweit komme es nicht maßgeblich darauf an, wie viele Fahrzeuge an der Rückrufaktion noch nicht teilgenommen hätten und in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers auf die Luftreinhaltung auswirken würde.
Gegen diese Beschlüsse ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.