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Eilantrag gegen Verbot eines Autokorsos in Stuttgart am 25.02.2021 teilweise erfolgreich

Datum: 25.02.2021

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 25. Februar 2021

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.02.2021 einem Eilantrag des Veranstalters eines für den 25.02.2021 angemeldeten Autokorsos in Stuttgart gegen das von der Landeshauptstadt Stuttgart verfügte Versammlungsverbot teilweise stattgegeben (Az.: 5 K 840/21).

Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich das vollständige Verbot der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung am 25.02.2021 auf der Grundlage der bislang vorgetragenen Gründe voraussichtlich als rechtswidrig erweise. Es sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass den zu erwartenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch die Beschränkung der Versammlung auf eine andere Aufzugsstrecke Rechnung getragen werden könne.

Die Begründung der Antragsgegnerin, die Versammlungsteilnehmer hätten bei früheren Versammlungen gegen die Auflage, das Hupen in bebauten Gebieten zu unterlassen, sowie gegen infektionsschutzrechtliche Auflagen verstoßen, rechtfertige jedenfalls derzeit das Verbot der Versammlung nicht, da es an einer nachvollziehbar dargelegten Einschätzung der Versammlungsbehörde fehle, warum den zu erwartenden Gefahren nicht durch mildere Mittel in Form von Auflagen begegnet werden könne wie es bei dem für den Vortag angemeldeten Autokorso desselben Anmelders gehandhabt wurde. Auch die Vielzahl der Anmeldungen von Autokorsos durch den Antragsteller in dieser Woche rechtfertige derzeit voraussichtlich kein Verbot der Versammlung am 25.02.2021, da zum einen die Versammlung am 23.02.2021 wegen eines Verbotes bereits nicht stattgefunden habe und es sich bei den Versammlungen am 24.02.2021 und 25.02.2021 um unterschiedliche Streckenführungen handle.

Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die Durchführung der Versammlung bei dem vom Antragsteller ursprünglich angemeldeten Verlauf des Autokorsos (vom Cannstatter Wasen über die König-Karls-Brücke, weiter über die B14 (Cannstatter Straße und Am Neckartor), Gebhard-Müller-Platz, Charlottenplatz, Heusteigviertel, Ostendplatz bis Wangen) voraussichtlich zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen würde, was nach Ansicht des Gerichts aber kein vollständiges Verbot der angemeldeten Versammlung rechtfertige. Es sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass im vorliegenden Fall ein milderes Mittel als ein Verbot, nämlich eine Auflage in Form einer alternativen Streckenführung in Betracht komme, weshalb das Gericht die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet hat, über die Anmeldung des Antragstellers für eine Versammlung am 25.02.2021 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.

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