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Klagen des ehemaligen Ministerpräsidenten Stefan Mappus wegen Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ abgewiesen

Datum: 05.08.2015

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 05.08.2015

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat auf Grund der mündliche Verhandlung vom 03. Juli 2015 die von Ministerpräsident a.D. Stefan Mappus (Kläger) gegen das Land Baden-Württemberg erhobenen Klagen wegen des Verfahrens vor dem Untersuchungsausschuss „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen (EnBW-Deal)“ abgewiesen (Az.: 7 K 806/14 und 7 K 1375/14; s. Pressemitteilung vom 26.06.2015).

Die 7. Kammer führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

Die Klage auf Feststellung, dass der Untersuchungsausschuss verpflichtet gewesen sei, dem Kläger als Betroffenen ein Fragerecht entsprechend § 240 StPO und ein Beweisantragsrecht entsprechend § 244 StPO einzuräumen, sei bereits unzulässig. Nach der Beendigung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses am 04.06.2014 bestehe ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Feststellung nicht mehr. Der Kläger könne sich insoweit nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Der Kläger habe in dem neuen Untersuchungsausschuss Polizeieinsatz Schlossgarten II, dessen Arbeit noch nicht beendet sei, bisher weder die Rechtsstellung eines Betroffenen noch sei damit zu rechnen, dass er diese Rechtsstellung erhalten werde. Der Untersuchungsauftrag des neuen Untersuchungsausschusses (oder sein Verlauf) sei nicht darauf gerichtet, ein persönliches Fehlverhalten des Klägers festzustellen. Sämtliche Strafverfahren gegen den Kläger seien nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Damit sei Gegenstand des laufenden Untersuchungsausschussverfahren lediglich ein mögliches politisches Fehlverhalten des Klägers, das keine rechtlichen Konsequenzen auslöse. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein Rehabilitationsinteresse berufen. Der pauschale Vorwurf, das Untersuchungsverfahren habe nur dazu gedient, das Wirken des Klägers als Ministerpräsident des Landes um billiger parteipolitischer Vorteile Willen zu denunzieren, berücksichtige nicht die besondere Aufgabe des Untersuchungsausschusses, die Regierung zu kontrollieren und die politische Verantwortung für das Regierungshandeln festzustellen und geltend zu machen. Im Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses finde sich auch nicht die Aussage, der Kläger habe das Land „in Höhe mehrerer Millionen Euro geschädigt“. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Präjudizialität für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den Untersuchungsausschuss; der Tatbestand eines Amtshaftungsanspruch sei daher offenkundig nicht erfüllt.

Unabhängig davon wäre die Klage auch unbegründet. Der Untersuchungsausschuss EnBW-Deal sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger als Betroffenen ein Fragerecht entsprechend § 240 StPO und ein Beweisantragsrecht entsprechend § 244 StPO einzuräumen. Das Untersuchungsausschussgesetz des Landes Baden-Württemberg eröffne nicht die Anwendung dieser Vorschriften. Von der Gewährung eines Frage- und Beweisantragsrechts habe der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich abgesehen. Dem Kläger habe als Betroffenen im Untersuchungsausschuss auch von Verfassungs wegen kein Frage- und Beweisantragsrecht zugestanden.

Soweit der Kläger vom Land Baden-Württemberg begehre, dass ihm alle Unterlagen, die vom Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ aufgrund von Beweisbeschlüssen beigezogen worden seien, zugänglich gemacht würden, sei die Klageebenfalls mangels eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, da der Untersuchungsausschuss sein Tätigkeit beendet habe. Die Klage wäre auch unbegründet, da sich aus dem Untersuchungsausschussgesetz ein solcher Anspruch nicht ergebe.

Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen.

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