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    <title>Verwaltungsgericht Stuttgart - Pressemitteilungen 2022</title>
    <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Pressemitteilungen+2022</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgericht Stuttgart</description>
    <language>German</language>
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      <title>Verwaltungsgericht Stuttgart</title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Pressemitteilungen+2022</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[Anspruch auf Betreuungsplatz für dreijähriges Kind – Verwaltungsgericht Stuttgart droht Zwangsgeld gegen Landkreis Böblingen an]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/10644492</link>
      <description><![CDATA[<left>PRESSEMITTEILUNG <b>vom 03. November 2022</b></left><center><br /></center><p class="pbs-datum">Datum: 21.12.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker10644501">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 14.09.2022 (9 K
4346/22) dem Landkreis B&#246;blingen (Vollstreckungsschuldner) im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ein Zwangsgeld in H&#246;he von
5.000,- &#8364; angedroht, wenn dieser der Vollstreckungsgl&#228;ubigerin, einem dreij&#228;hrigen Kind aus dem Landkreis B&#246;blingen,
nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen zumutbaren und bedarfsgerechten Betreuungsplatz zur Verf&#252;gung
stellt.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Bereits mit Beschluss der 9. Kammer vom 20.07.2022 im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes (9 K 3519/22), hatte die Kammer den Landkreis B&#246;blingen verpflichtet, der Antragstellerin f&#252;r die Dauer von sechs
Monaten einen zumutbaren, bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung nachzuweisen. Die Antragstellerin, die seit Januar
2022 das dritte Lebensjahr vollendet und einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz nach &#167; 24 Abs. 3 SGB VIII hat, hatte
Ende Juni 2022 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt, da der Landkreis ihr zu diesem Zeitpunkt keinen zumutbaren,
bedarfsgerechten Betreuungsplatz angeboten hatte. Auch im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung erfolgte kein Angebot durch den
Landkreis, weshalb das Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Zur Begr&#252;ndung ihrer Entscheidung im Vollstreckungsverfahren hat die 9. Kammer
ausgef&#252;hrt, dass sich der Landkreis nicht auf eine Unm&#246;glichkeit der Leistung aufgrund einer Kapazit&#228;tsersch&#246;pfung
berufen k&#246;nne. Dieser Einwand sei bereits im vorausgegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen gewesen und
k&#246;nne daher auch nicht im Vollstreckungsverfahren herangezogen werden. Den Jugendhilfetr&#228;ger treffe die Pflicht, eine
ausreichende Zahl von Betreuungspl&#228;tzen selbst, gegebenenfalls auch durch das Betreiben eigener Tageseinrichtungen, zu schaffen oder
durch geeignete Dritte bereitzustellen. Dieser Verpflichtung sei der Landkreis bisher nicht nachgekommen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Da der Landkreis auch nach Eintritt der Rechtskraft der Zwangsgeldandrohung keinen
Betreuungsplatz zur Verf&#252;gung gestellt hat, hat das Gericht auf Antrag mit Beschluss vom 26.10.2022 (9 K 5338/22) ein Zwangsgeld in
H&#246;he von 5.000,- &#8364; festgesetzt. Dieser Beschluss ist bisher nicht rechtskr&#228;ftig.&#160;</p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Dec 21 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage von Anwohnern gegen die Errichtung und Betrieb eines Tierkrematoriums in Korb erfolgreich - Tenor vorab -]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/10595802</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG <b>vom 12. Oktober 2022</b><p class="pbs-datum">Datum: 21.12.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker10595811">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat aufgrund der m&#252;ndlichen
Verhandlung vom 11.10.2022 der Klage von Anwohnern gegen das Land Baden-W&#252;rttemberg, vertreten durch das Landratsamt Rems-Murr-Kreis,
gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung f&#252;r ein Tierkrematorium auf dem Gebiet der Gemeinde Korb stattgegeben (Az.:11 K
4182/21). Danach wird der Genehmigungsbescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 24.02.2020, mit dem es der Betreiberin des
Tierkrematoriums die immissionsschutzrechtliche Genehmigung f&#252;r die Errichtung und den Betrieb eines Kleintierkrematoriums mit
zugeh&#246;riger Lageranlage erteilt hat, aufgehoben. Die Berufung wurde zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die schriftlichen Entscheidungsgr&#252;nde der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart
liegen noch nicht vor.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Dec 21 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag der Achgut Media GmbH gegen Twitter-Äußerungen des Beauftragten der Landesregierung Baden-Württemberg gegen Antisemitismus teilweise erfolgreich.]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/10566473</link>
      <description><![CDATA[<left>PRESSEMITTEILUNG <b>vom 26. September 2022</b></left><p class="pbs-datum">Datum: 15.02.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker10566482">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 22. September 2022 auf
Antrag der Achgut Media GmbH (Antragstellerin) das Land Baden-W&#252;rttemberg (Antragsgegner) im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, es zu unterlassen, sich auf dem Kurznachrichtendienst Twitter oder sonst &#246;ffentlich wie in auf dem Kurznachrichtendienst
Twitter ver&#246;ffentlichten Tweets des Antisemitismusbeauftragten des Landes vom 29. Juni 2022 zu &#228;u&#223;ern, soweit darin die
Aussagen &#8222;Viele Autoren vertreten rassistische &amp; demokratiefeindliche Positionen.&#8220; und &#8222;Die Finanzierung von
Verschw&#246;rungsmythen durch die Wirtschaft muss dringend ein Ende haben.&#8220; getroffen werden. Im &#220;brigen hat sie den Eilantrag
abgelehnt (Az.: 1 K 3675/22).</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der Antisemitismusbeauftragte des Landes &#228;u&#223;erte sich am 29. Juni 2022 auf dem
Kurznachrichtendienst Twitter &#252;ber seinen offiziellen Twitter-Account wie folgt:</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#160;</p>
<p style="padding-left: 80px;" class="FoRCeD">&#8222;Dr. Michael Blume begr&#252;&#223;te die Entscheidung von @AudiOfficial, nach
,Gastbeitr&#228;gen&#8216; des Verschw&#246;rungsmythologen #Homburg nicht l&#228;nger Werbeanzeigen auf #achgut zu schalten. ,Auch der
@ZentralratJuden, meine Familie &amp; ich sind &#252;ber dieses Portal oft pers&#246;nlich verh&#246;hnt, ja angegriffen worden. Viele
Autoren vertreten rassistische &amp; demokratiefeindliche Positionen. Die Finanzierung von Verschw&#246;rungsmythen durch die Wirtschaft
muss dringend ein Ende haben.&#8216;, dankte Dr. Michael Blume in Stuttgart f&#252;r die Entscheidung.&#8220;</p>
<p>Vorausgegangen war, dass seitens der Audi AG, offensichtlich in Reaktion auf einen anonymen Tweet, &#252;ber das
Werbetechnologieunternehmen, mit dem die Antragstellerin zusammenarbeitete, keine Werbeanzeigen mehr auf der Internetseite der
Antragstellerin geschaltet wurden. Die Antragstellerin sieht sich durch die &#196;u&#223;erungen des Antisemitismusbeauftragten in ihren
Grundrechten auf Pressefreiheit, Chancengleichheit und Berufsaus&#252;bungsfreiheit sowie in ihrem Unternehmenspers&#246;nlichkeitsrecht
verletzt. Die Ver&#246;ffentlichung stelle eine offizielle staatliche Verlautbarung dar, die als Aufruf zum wirtschaftlichen Boykott und
als schwerwiegende Diffamierung des von ihr betriebenen Mediums &#8222;Achse des Guten&#8220; zu bewerten sei. Nachdem der Antragsgegner
die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung vorprozessual abgelehnt hatte, stellte die Antragstellerin den
streitgegenst&#228;ndlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Zur Begr&#252;ndung ihrer Entscheidung hat die 1. Kammer ausgef&#252;hrt, dass der
Verwaltungsrechtsweg er&#246;ffnet sei, weil die &#196;u&#223;erungen in Aus&#252;bung der &#246;ffentlichen Aufgaben des
Antisemitismusbeauftragten erfolgt seien. In der Sache seien die Voraussetzungen f&#252;r den Erlass einer einstweiligen Anordnung nur
hinsichtlich der Aussagen &#8222;Viele Autoren vertreten rassistische &amp; demokratiefeindliche Positionen.&#8220; und &#8222;Die
Finanzierung von Verschw&#246;rungsmythen durch die Wirtschaft muss dringend ein Ende haben.&#8220; gegeben. Insoweit sei die
Antragstellerin im Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des ihr als
Personenmehrheit zustehenden allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) durch hoheitliches
Handeln des Antragsgegners rechtswidrig beeintr&#228;chtigt worden und habe eine Wiederholung der Beeintr&#228;chtigung zu besorgen.
Hingegen bestehe f&#252;r die &#196;u&#223;erungen &#8222;Dr. Michael Blume begr&#252;&#223;te die Entscheidung von @AudiOfficial, nach
,Gastbeitr&#228;gen&#8216; des Verschw&#246;rungsmythologen #Homburg nicht l&#228;nger Werbeanzeigen auf #achgut zu schalten&#8220; und
&#8222;Auch der @ZentralratJuden, meine Familie &amp; ich sind &#252;ber dieses Portal oft pers&#246;nlich verh&#246;hnt, ja angegriffen
worden.&#8220; kein Unterlassungsanspruch.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">F&#252;r die Aussage &#8222;Die Finanzierung von Verschw&#246;rungsmythen durch die
Wirtschaft muss dringend ein Ende haben.&#8220; fehle bereits die erforderliche gesetzliche Grundlage. Der Antragsgegner k&#246;nne sich
insoweit nicht auf seine verfassungsunmittelbare Aufgabe der Staatsleitung st&#252;tzen, weil die Aussage &#8211; anders als die
&#252;brigen Aussagen &#8211; nicht nur eine mittelbar-faktische Wirkung mit Eingriffsqualit&#228;t entfalte, sondern als funktionales
&#196;quivalent f&#252;r einen klassischen Grundrechtseingriff zu qualifizieren sei. Aus Sicht eines verst&#228;ndigen B&#252;rgers ziele
der Antisemitismusbeauftragte mit der Aussage darauf ab, dass potentielle Werbekunden davon absehen, Werbeanzeigen auf der Internetseite
der Antragstellerin zu schalten, und erm&#246;gliche und f&#246;rdere damit unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorit&#228;t seines
Amts konkrete Schritte gegen die Antragstellerin. Nach ihrem Inhalt und Zweck stelle die Aussage sich als typisches auf den Einzelfall
bezogenes Verwaltungshandeln dar, das dem Rechtsg&#252;terschutz durch Bek&#228;mpfung angenommener Gefahren diene.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Aussage &#8222;Viele Autoren vertreten rassistische &amp; demokratiefeindliche
Positionen.&#8220; sei ebenfalls rechtswidrig, weil sie gegen das Sachlichkeitsgebot versto&#223;e. Dieses Gebot verlange, dass eine
amtliche &#196;u&#223;erung in einem konkreten Bezug zur Erf&#252;llung der hoheitlichen Aufgaben des &#196;u&#223;ernden stehe, auf einem
im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gew&#252;rdigten Tatsachenkern beruhe und den sachlich gebotenen
Rahmen nicht &#252;berschreite. Vorliegend habe der Antragsgegner keine ausreichenden sachlichen Anhaltspunkte daf&#252;r dargetan, dass
der Antisemitismusbeauftragte die Meinung vertreten und &#228;u&#223;ern d&#252;rfe, dass Autoren, die Beitr&#228;ge auf der Internetseite
der Antragstellerin ver&#246;ffentlichten, &#8222;rassistische&#8220; oder &#8222;demokratiefeindliche&#8220; Positionen vertreten.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Demgegen&#252;ber wiesen die beiden &#252;brigen &#196;u&#223;erungen &#8222;Dr. Michael
Blume begr&#252;&#223;te die Entscheidung von @AudiOfficial, nach ,Gastbeitr&#228;gen&#8216; des Verschw&#246;rungsmythologen #Homburg
nicht l&#228;nger Werbeanzeigen auf #achgut zu schalten&#8220; und &#8222;Auch der @ZentralratJuden, meine Familie &amp; ich sind &#252;ber
dieses Portal oft pers&#246;nlich verh&#246;hnt, ja angegriffen worden&#8220; ohne Weiteres einen konkreten Bezug zur Erf&#252;llung der
hoheitlichen Aufgabe des Antisemitismusbeauftragten, die Gesellschaft f&#252;r aktuelle Formen des Antisemitismus durch
&#214;ffentlichkeitsarbeit zu sensibilisieren, auf und verletzten weder das Sachlichkeitsgebot noch den
Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz. Zum einen habe der Antragsgegner verschiedene auf der Internetseite der Antragstellerin
ver&#246;ffentlichte Beitr&#228;ge vorgelegt, die es rechtfertigten, dass der Antisemitismusbeauftragte die Meinung vertreten und
&#228;u&#223;ern d&#252;rfe, dass der Zentralrat der Juden und er selbst in diesen Beitr&#228;gen &#8222;pers&#246;nlich verh&#246;hnt, ja
angegriffen worden&#8220; seien. Zum anderen tr&#228;fen die Tatsachenbehauptungen, die Audi AG habe entschieden, keine Werbeanzeigen mehr
auf der Internetseite der Antragstellerin zu schalten, und dass dieser Entscheidung Gastbeitr&#228;ge von Prof. Dr. Homburg auf der
Internetseite der Antragstellerin zeitlich vorauslagen, sachlich zu, sowie halte sich das Prof. Dr. Homburg zugeschriebene Werturteil
&#8222;Verschw&#246;rungsmythologe&#8220; im Rahmen des sachlich Gebotenen, weil es auf einem im Wesentlichen zumindest sachgerecht und
vertretbar gew&#252;rdigten Tatsachenkern beruhe. Angesichts dessen sei auch nicht zu beanstanden, dass der Antisemitismusbeauftragte die
Entscheidung der Audi AG, keine Werbeanzeigen mehr auf der Internetseite der Antragstellerin zu schalten, &#8222;begr&#252;&#223;t&#8220;.
Denn er d&#252;rfe sich ohne Bindung an ein Neutralit&#228;tsgebot auch lobend zu den Werbeaktivit&#228;ten eines Wirtschaftsunternehmens
&#228;u&#223;ern, wenn dies auf hinreichender Tatsachenbasis sachbezogen mit dem legitimen Ziel erfolge, die Finanzierung der Verbreitung
von Verschw&#246;rungsmythen auf der Internetseite eines Medienunternehmens aufzudecken, und die Ebene eines sachlichen, rationalen
Diskurses nicht verlassen werde.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg
in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 15 00:00:00 CET 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage von Anwohnern gegen die Errichtung eines Tierkrematoriums in Korb]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/10149921</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG <b>vom 26. September 2022</b><p class="pbs-datum">Datum: 21.12.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: center;" class="FoRCeD">&#160;&#160;<strong>- m&#252;ndliche Verhandlung -</strong></p>
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD">Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am</p>
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD"><strong>Dienstag, den 11. Oktober 2022, ab 10:00 Uhr</strong>,<br />
im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgeb&#228;udes<br />
in 70178 Stuttgart, <strong>Augustenstra&#223;e 5</strong></p>
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#252;ber die Klage von Anwohnern gegen das Land Baden-W&#252;rttemberg, vertreten durch das
Landratsamt Rems-Murr-Kreis, gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung f&#252;r ein Tierkrematorium auf dem Gebiet der Gemeinde Korb
(Az.:11 K 4182/21).&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Verhandlung ist &#246;ffentlich.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><strong>Es wird darauf hingewiesen, dass die Sitzplatzkapazit&#228;t im Saal begrenzt ist.
Anmeldungen von Medienvertretern sind bis sp&#228;testens 05.10.2022 ausschlie&#223;lich per E-Mail unter der Adresse <span style="text-decoration: underline;">Pressestelle@VGStuttgart.justiz.bwl.de</span> unter Angabe der Kontaktdaten
m&#246;glich.&#160;</strong></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Dec 21 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage des Palästinakomitees Stuttgart e. V. gegen die Landeshauptstadt Stuttgart mit dem Ziel der Aufnahme des Vereins auf die Webseite der Stadt erfolgreich.]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/10055038</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 22. April 2022<p class="pbs-datum">Datum: 15.02.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker10055046">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 21.04.2022
der Klage des Pal&#228;stinakomitees Stuttgart e. V. stattgegeben. Die Berufung wurde nicht zugelassen (Az.: 7 K 3169/ 21).&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der Kl&#228;ger begehrte mit seiner Klage die Aufnahme seiner Kontaktdaten auf die Webseite
der Beklagten. Die Beklagte lehnte es ab, die Kontaktdaten des Kl&#228;gers auf ihre Webseite aufzunehmen, weil dieser die BDS-Kampagne
(Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen) unterst&#252;tze. Die BDS-Kampagne sei antiisraelisch und antisemitisch.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Kammer hat der Klage stattgegeben, weil dem Kl&#228;ger aus &#167; 10 Absatz 2 Satz 2
und 4 GemO ein Anspruch auf Aufnahme seiner Kontaktdaten auf die Webseite der Beklagten zustehe.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Dabei ist es nach der Auffassung der Kammer irrelevant, ob die BDS-Kampagne, die der
Kl&#228;ger unterst&#252;tze, antiisraelisch oder antisemitisch sei. Denn die Meinungsfreiheit, auf die sich der Kl&#228;ger berufen
k&#246;nne, sch&#252;tze auch antiisraelische und antisemitische Auffassungen. Ein Gesetz, das es der Beklagten erlauben w&#252;rde, die
Aufnahme der Kontaktdaten des Kl&#228;gers auf ihre Webseite abzulehnen, weil der Kl&#228;ger die BDS-Kampagne unterst&#252;tze, gebe es
nicht. Ein derartiges Gesetz w&#228;re wegen eines Versto&#223;es gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit voraussichtlich zudem
verfassungswidrig.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Grenze f&#252;r einen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit w&#228;re erst
dann erreicht, wenn die betreffenden Meinungs&#228;u&#223;erungen die rein geistige Sph&#228;re des F&#252;r-Richtig-Haltens verlassen und
in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gef&#228;hrdungslagen umschlagen w&#252;rden. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn sie
den &#246;ffentlichen Frieden als Friedlichkeit der &#246;ffentlichen Auseinandersetzung gef&#228;hrden und so den &#220;bergang zu
Aggression oder Rechtsbruch markieren w&#252;rden.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Diese hohe Schwelle f&#252;r eine Erm&#228;chtigung zu Eingriffen in das Grundrecht der
Meinungsfreiheit werde durch die Unterst&#252;tzung des Kl&#228;gers f&#252;r die BDS-Kampagne ersichtlich nicht erreicht. Denn es
best&#252;nden keine greifbaren Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die im Bundesgebiet entfalteten Aktivit&#228;ten der auf den Staat Israel
zielenden Boykottbewegung auch eine die Friedlichkeitsgrenze &#252;berschreitende gezielte Stimmungsmache gegen die j&#252;dische
Bev&#246;lkerung in Deutschland oder gar ein Aufstacheln zum Hass gegen diese Personengruppe umfassen k&#246;nnten.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollst&#228;ndigen
Entscheidungsgr&#252;nde einzulegen.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 15 00:00:00 CET 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Vorläufiger Rechtsschutz gegen Verkürzung des sog. Corona-Genesenenstatus]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/9984673</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 17. März 2022<p class="pbs-datum">Datum: 21.12.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat durch Beschl&#252;sse mehreren Antr&#228;gen auf
vorl&#228;ufigen Rechtsschutz gegen die Verk&#252;rzung des sog. Corona-Genesenenstatus von 180 Tage auf 90 Tage stattgegeben und
vorl&#228;ufig festgestellt, dass die Antragsteller bis zum Ablauf des jeweiligen digitalen COVID-Zertifikats der EU als genesen
gelten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kammer st&#252;tzt ihre Entscheidungen im Wesentlichen darauf, dass &#167; 2 Nr. 4 und 5 der Verordnung
zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzma&#223;nahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV), als
Rechtsgrundlage f&#252;r die Verk&#252;rzung des Genesenenstatus, gegen h&#246;herrangiges Recht versto&#223;e. Die Entscheidungen beziehen
sich ausschlie&#223;lich auf die Fassung der SchAusnahmV vom 14. Januar 2022. Inwieweit sich die in K&#252;rze zu erwartende &#196;nderung
der Rechtslage (voraussichtlich ab 19. M&#228;rz 2022) auf die Rechtm&#228;&#223;igkeit des Genesenenstatus auswirkt, ist offen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt die Kammer aus, die weitere Delegation (vom Verordnungsgeber) durch die
ge&#228;nderte Fassung des &#167; 2 Nr. 5 SchAusnahmV auf das Robert Koch-Institut erscheine problematisch, da mit der Subdelegation,
abgesehen von der pauschalen Anforderung, dass der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft zu ber&#252;cksichtigen sei, keine
n&#228;heren inhaltlichen Vorgaben f&#252;r den Genesenen-Nachweis getroffen w&#252;rden, sondern diese Entscheidung allein dem Robert
Koch-Institut &#252;berlassen werde. Mit dieser Regelungstechnik habe der Verordnungsgeber die ihm unter dem Vorbehalt der Zustimmung von
Bundestag und Bundesrat (nur) &#252;bertragene und f&#252;r die Verwirklichung von Grundrechten essentielle Entscheidung, wer als genesen
gilt, aus der Hand gegeben. Die Regelung f&#252;hre dazu, dass allein die wissenschaftlich-fachliche Einsch&#228;tzung des Robert
Koch-Instituts mit sofortiger Au&#223;enwirkung rechtlich verbindlich werde. Damit h&#228;tten sich Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber auch
der M&#246;glichkeit begeben, Grundrechtseingriffe durch die Festlegung von &#220;bergangsfristen abzumildern, die es den Betroffenen
erm&#246;glichen w&#252;rden, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, indem sie sich etwa beizeiten um einen Impftermin bem&#252;hten. Es sei
nicht Aufgabe des Robert Koch-Instituts, sondern des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers zur Wahrung des
Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes &#252;ber gegebenenfalls erforderliche &#220;bergangsfristen zu befinden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die in &#167; 2 Nr. 5 SchAusnahmV angewandte Regelungstechnik der dynamischen Verweisung, mittels derer der
Verordnungsgeber im Wege der Subdelegation dem Robert Koch-Institut die Konkretisierung der an einen Impf- und Genesenen-Nachweis zu
stellenden Anforderungen &#252;berlasse, sei au&#223;erdem nicht mit dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip vereinbar. Zudem versto&#223;e
die aktuelle Fassung des &#167; 2 Nr. 5 SchAusnahmV mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
abzuleitenden Gebote der Normenklarheit und der Bestimmtheit.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Unwirksamkeit der aktuellen Fassung des &#167; 2 Nr. 5 SchAusnahmV habe zur Folge, dass f&#252;r die
jeweiligen Antragsteller die vorhergehende und f&#252;r sie g&#252;nstigere Fassung der Vorschrift vom 08.05.2021 weiterhin gelte.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kammer nimmt ein feststellungsf&#228;higes Rechtsverh&#228;ltnis zwischen dem jeweiligen Antragsteller
und dem Rechtstr&#228;ger des zust&#228;ndigen Gesundheitsamtes an. Hieraus ergibt sich die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit des
Verwaltungsgerichts Stuttgart f&#252;r Verfahren gegen die in seinem Zust&#228;ndigkeitsbereich liegenden Rechtstr&#228;ger der
zust&#228;ndigen Gesundheits&#228;mter.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschl&#252;sse, die unmittelbar nur zugunsten der jeweiligen Antragsteller gelten, sind bislang noch
nicht rechtskr&#228;ftig. Gegen die Beschl&#252;sse ist das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.</p>
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  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Dec 21 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag gegen Verbot von Corona-„Spaziergängen“ in Bad Mergentheim erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Eilantrag+gegen+Verbot+von+Corona-_Spaziergaengen_+in+Bad+Mergentheim+erfolgreich</link>
      <description><![CDATA[<left>PRESSEMITTEILUNG vom 14. Januar 2022</left><p class="pbs-datum">Datum: 15.02.2024</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 12. Januar 2022 dem Antrag eines
B&#252;rgers (Antragsteller) stattgegeben, der sich gegen ein durch Allgemeinverf&#252;gung der Stadt Bad Mergentheim (Antragsgegnerin)
erlassenes Verbot nicht angemeldeter Versammlungen gegen die Corona-Schutzma&#223;nahmen gewandt hatte (Az.: 1 K 80/22).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsgegnerin hatte mit sofort vollziehbarer Allgemeinverf&#252;gung vom 21. Dezember 2021 alle mit
generellen Aufrufen zu &#8222;Montagsspazierg&#228;ngen&#8220; oder &#8222;Spazierg&#228;ngen&#8220; in Zusammenhang stehenden, nicht
angezeigten und nicht beh&#246;rdlich best&#228;tigten Versammlungen und Ersatzversammlungen im Stadtgebiet, unabh&#228;ngig vom Wochentag
und unabh&#228;ngig davon, ob einmalig oder wiederkehrend stattfindend, untersagt und bei Zuwiderhandlung unmittelbaren Zwang
angedroht.</p>
<p style="text-align: justify;">Sie st&#252;tzte das Verbot auf das Versammlungsgesetz und f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung aus, dass es
sich bei den sog. Corona-&#8222;Spazierg&#228;ngen&#8220; um gegen die Corona-Schutzma&#223;nahmen gerichtete Versammlungen handele, die
nicht entsprechend dem Versammlungsgesetz angemeldet worden seien und von denen Infektionsgefahren ausgingen, die nicht gering oder
vernachl&#228;ssigbar seien. Es sei insbesondere zu erwarten, dass die erforderlichen Mindestabst&#228;nde nicht eingehalten w&#252;rden
und keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werde. Die gezielte Umgehung von rechtlichen Vorgaben sei nicht schutzw&#252;rdig, weshalb das
Versammlungsverbot als ultima ratio zum Zwecke des Infektionsschutzes ergehen k&#246;nne.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen diese Allgemeinverf&#252;gung hatte der Antragsteller Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung ihrer Entscheidung hat die 1. Kammer ausgef&#252;hrt, dass die Allgemeinverf&#252;gung
aller Voraussicht nach deshalb rechtswidrig sei, weil das pr&#228;ventive Versammlungsverbot nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben der
Versammlungsfreiheit gen&#252;ge. Deren Schutz unterfielen auch nicht angemeldete Versammlungen gegen die Corona-Schutzma&#223;nahmen. Der
blo&#223;e Versto&#223; gegen die Anmeldepflicht stelle, auch wenn er planm&#228;&#223;ig begangen worden sei, noch keine unmittelbare
Gef&#228;hrdung der &#246;ffentlichen Sicherheit im Sinne des Versammlungsrechts dar. Soweit die Antragsgegnerin den legitimen Zweck
verfolge, Dritte vor Gesundheitsgefahren durch die Verbreitung von COVID-19 zu sch&#252;tzen, fehle es auch mit Blick auf das aktuelle
Infektionsgeschehen an einer tragf&#228;higen Gefahrenprognose, die gest&#252;tzt auf tats&#228;chliche Anhaltspunkte f&#252;r das
Stadtgebiet von Bad Mergentheim eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begr&#252;nde. Dar&#252;ber hinaus habe die
Antragsgegnerin sich nur unzureichend mit milderen Mitteln als dem Versammlungsverbot auseinandergesetzt, etwa einer durch
Allgemeinverf&#252;gung angeordneten Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bei s&#228;mtlichen Versammlungen im Stadtgebiet,
das hei&#223;t auch solchen, die nicht angemeldet werden. Schlie&#223;lich werde durch die Allgemeinverf&#252;gung auch die
Versammlungsfreiheit von Versammlungsteilnehmern beschr&#228;nkt, die nicht die Absicht h&#228;tten, gewaltt&#228;tig zu werden oder gegen
die Vorgaben zur Einhaltung von Mindestabst&#228;nden und zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu versto&#223;en. Ein pr&#228;ventives
Verbot s&#228;mtlicher unangemeldeter Versammlungen gegen die Corona-Schutzma&#223;nahmen w&#228;re deshalb nur unter den Voraussetzungen
des polizeilichen Notstands zul&#228;ssig, deren Vorliegen die Antragsgegnerin nicht dargelegt habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss gilt unmittelbar nur zugunsten des Antragstellers.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim
gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.</p>
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      <pubDate>Thu Feb 15 00:00:00 CET 2024</pubDate>
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