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    <title>Verwaltungsgericht Stuttgart - Pressemitteilungen aktuell</title>
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    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgericht Stuttgart</description>
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      <title>Verwaltungsgericht Stuttgart</title>
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      <title><![CDATA[Antrag des Naturschutzinitiative e. V. gegen die Anordnung der Tötung des „Hornisgrinde-Wolfes“ erfolglos]]></title>
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      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG  <b>vom 05. Februar 2026</b><p class="pbs-datum">Datum: 05.02.2026</p>
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker26243604">
<p>Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 05.02.2026 (6 K 868/26) den gegen die
T&#246;tung des &#8222;Hornisgrinde-Wolfes&#8220; gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einer Umweltvereinigung abgelehnt.
Erfolgreich war der Antrag nur insoweit, als er sich gegen die ausnahmsweise Zulassung bestimmter Waffen und Hilfsmittel f&#252;r die Jagd
richtet.</p>
<p>Der Naturschutzinitiative e. V. ist eine anerkannte Umweltvereinigung und wendet sich im gerichtlichen Eilverfahren gegen eine
artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung des Ministeriums f&#252;r Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-W&#252;rttemberg, mit der die
T&#246;tung des Wolfes zugelassen wurde. Der Wolf ist einer von vier freilebenden W&#246;lfen in Baden-W&#252;rttemberg. Seit Anfang 2024
wurde der Wolf mehr als 180 Mal gesichtet. Im Mai 2024 verfolgte er auch Menschen mit Hunden &#252;ber eine Strecke von mehreren Kilometern
und zeigte im Juni 2024 territoriales Verhalten gegen&#252;ber Hunden. Fang- und Vergr&#228;mungsversuche blieben erfolglos. Daraufhin
erlie&#223; das Land Baden-W&#252;rttemberg, vertreten durch das Ministerium f&#252;r Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Baden-W&#252;rttemberg, die in diesem Verfahren angegriffene Entscheidung zur T&#246;tung des Wolfes, die bis zum 10.03.2026 befristet
ist.&#160;</p>
<h3 class="FoRCeD">Wesentliche Erw&#228;gungen der 6. Kammer:</h3>
<p>Die in dieser Entscheidung vorzunehmende Interessenabw&#228;gung f&#228;llt zugunsten des Landes Baden-W&#252;rttemberg aus, da das
&#246;ffentliche Vollzugsinteresse das entgegenstehende Interesse des Naturschutzinitiative e.V. an einem Aufschub &#252;berwiegt. In der
Folge kann die T&#246;tung des Wolfes ab sofort und bis zum 10.03.2026 erfolgen und die Entscheidung &#252;ber die noch beim
Verwaltungsgericht Stuttgart anh&#228;ngige Klage muss nicht abgewartet werden.</p>
<p>Die T&#246;tung des Wolfes ist zum Schutz vor Angriffen auf Menschen voraussichtlich zu Recht angeordnet worden. Der Wolf hat wiederholt
und zunehmend h&#228;ufiger toleriert, dass sich ihm Menschen auf unter 30 m ann&#228;hern, und sich diesen auch selbst bis auf wenige
Meter gen&#228;hert. Menschen sind zwar bislang noch nicht in Gefahr geraten; es gibt aber weder wissenschaftliche Erkenntnisse noch
Praxiserfahrungen, dass dies bei dem gezeigten Wolfsverhalten auch weiterhin so bleibt - vielmehr muss stets mit einer
Verhaltens&#228;nderung gerechnet werden. Bei der Beurteilung der Gefahrenlage darf das Land Baden-W&#252;rttemberg ber&#252;cksichtigen,
dass der Wolf sich in einem von Menschen unter anderem zu Erholungszwecken stark frequentierten Gebiet aufh&#228;lt, sodass h&#228;ufige
Begegnungen aller Art mit Menschen sehr wahrscheinlich bleiben. Jedenfalls bis einschlie&#223;lich M&#228;rz sind zudem problematische
Begegnungen im Sinne des &#8222;Managementplans Wolf, Handlungsleitfaden f&#252;r Baden-W&#252;rttemberg&#8220; aufgrund der Paarungszeit
der W&#246;lfe wahrscheinlicher.</p>
<p>Der Erhaltungszustand der Wolfspopulation, die im Land nur aus vier m&#228;nnlichen W&#246;lfen besteht, verschlechtert sich durch die
Zulassung der T&#246;tung nicht. Eine langfristig positive Dynamik der lokalen Population ist allein dann denkbar, wenn die Zuwanderung
weiterer W&#246;lfe einbezogen wird. Auf diese Dynamik ist die T&#246;tung eines einzelnen residenten Wolfes ohne Einfluss.</p>
<p>Das Land Baden-W&#252;rttemberg ist entsprechend dem abgestuften Konzept des &#8222;Managementplans Wolf, Handlungsleitfaden f&#252;r
Baden-W&#252;rttemberg&#8220; f&#252;r W&#246;lfe, die ein problematisches Verhalten zeigen, vorgegangen und hat seit Juli 2024
insbesondere den Wolf mit einem Sender versehen und versucht, ihn zu vergr&#228;men. Die Fang- und Vergr&#228;mungsversuche sind aber ohne
Erfolg geblieben. Zumutbare Alternativen zur zugelassenen T&#246;tung des Wolfes gibt es daher nicht.</p>
<p>Die Zulassung zus&#228;tzlicher jagdlicher Hilfsmittel (wie die Verwendung von halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren
Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, und die Verwendung von Visiervorrichtungen f&#252;r das Schie&#223;en bei Nacht mit
elektronischen Bildverst&#228;rkern oder Bildumwandlern) bedarf hingegen im vorliegenden Fall wohl nicht der vom Land
Baden-W&#252;rttemberg erlassenen Ausnahmegenehmigung.</p>
<p>Gegen den Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg erhoben werden.</p>
<br />
<br />
<h3 class="FoRCeD">Hintergrundinformationen</h3>
<h4 class="FoRCeD">Hintergrundinformationen zum Verfahren:</h4>
<p>Die T&#246;tung eines Wolfes als wild lebendem Tier einer besonders und streng gesch&#252;tzten Art (&#167; 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a
und Nr. 14 Buchstabe a Gesetz &#252;ber Naturschutz und Landschaftspflege - BNatSchG) ist nach &#167; 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
grunds&#228;tzlich verboten. Rechtsgrundlage f&#252;r die T&#246;tung eines Wolfes ist eine Ausnahmegenehmigung nach &#167; 45 Abs. 7 Satz
1 Nr. 4 BNatSchG.&#160;</p>
<p>Der sogenannte H&#228;ngebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.01.2026 ist durch diese Entscheidung gegenstandslos. Mit diesem wurde
die Unterlassung der T&#246;tung des Wolfes nur bis zur Entscheidung im Eilverfahren angeordnet. Dem H&#228;ngebeschluss lag eine
Folgenabw&#228;gung zugrunde, nicht aber eine weitergehende inhaltliche Pr&#252;fung der Erfolgsaussichten der Klage.</p>
<h4 class="FoRCeD">Hintergrundinformationen zum Verwaltungsgericht:</h4>
<p>Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist im Regierungsbezirk Stuttgart erstinstanzlich f&#252;r alle &#246;ffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zust&#228;ndig, soweit sie nicht ausdr&#252;cklich anderen Gerichten zugewiesen sind. Die
Zust&#228;ndigkeit des Verwaltungsgerichts erstreckt sich also fast ausschlie&#223;lich auf solche Streitigkeiten, die sich auf das
Verh&#228;ltnis des B&#252;rgers zum Staat beziehen, soweit dieser gegen&#252;ber dem B&#252;rger als Tr&#228;ger hoheitlicher Gewalt
handelt. &#214;ffentlich-rechtliche Streitigkeiten, f&#252;r die die Verwaltungsgerichtsbarkeit zust&#228;ndig ist, sind etwa
Streitigkeiten aus dem kommunalen Abgabenrecht, Asyl- und Ausl&#228;nderrecht, Atomrecht, Baurecht, Beamtenrecht, Gewerbe und
Gastst&#228;ttenrecht, Hochschulrecht, Immissionsschutzrecht, Jugendhilferecht, Kommunalrecht, Luftverkehrsrecht, Polizeirecht, Schulrecht,
Stra&#223;enrecht, Subventionsrecht, Versammlungsrecht und Wohngeldrecht.</p>
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      <pubDate>Thu Feb 05 00:00:00 CET 2026</pubDate>
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