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    <title>Verwaltungsgericht Stuttgart - Pressemitteilungen 2020</title>
    <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Pressemitteilungen+2020</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgericht Stuttgart</description>
    <language>German</language>
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      <title>Verwaltungsgericht Stuttgart</title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Pressemitteilungen+2020</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag gegen Allgemeinverfügung der Stadt Ludwigsburg zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Ludwigsburger Innenstadt erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/7815354</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 8. Dezember 2020<p class="pbs-datum">Datum: 15.02.2024</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 4.&#160;Dezember den Antr&#228;gen zweier
B&#252;rger (Antragsteller) stattgegeben, die sich gegen eine von der Stadt Ludwigsburg angeordnete Pflicht gewandt hatten, unabh&#228;ngig
von der Einhaltung eines Mindestabstands in der Ludwigsburger Innenstadt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
(Az.:&#160;16&#160;K&#160;5554/20).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Ludwigsburg hatte wegen der gestiegenen Zahl von SARS-CoV-2-Infektionen mit sofort vollziehbarer
Allgemeinverf&#252;gung vom 15.10.2020 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Ludwigsburger Innenstadt angeordnet und
hierbei Ausnahmen unter anderem f&#252;r konzessionierte Fl&#228;chen der Gastronomie, aus gesundheitlichen Gr&#252;nden und aus
beruflichen Gr&#252;nden zugelassen. Hiergegen hatten die Antragsteller Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung hat die 16. Kammer ausgef&#252;hrt, dass die Allgemeinverf&#252;gung hinsichtlich des
Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Ludwigsburger Innenstadt voraussichtlich rechtswidrig sei. Es sei bereits zweifelhaft, ob die
Stadt Ludwigsburg f&#252;r den Erlass der Allgemeinverf&#252;gung &#252;berhaupt zust&#228;ndig sei. Vielmehr d&#252;rfte die
Zust&#228;ndigkeit beim Gesundheitsamt des Landkreises liegen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Ungeachtet dessen sei die durch die Allgemeinverf&#252;gung geregelte Pflicht zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung in der Ludwigsburger Innenstadt jedenfalls aus anderen Gr&#252;nden rechtswidrig. Eine solche Verpflichtung zum Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung sei zwar grunds&#228;tzlich geeignet, zur Bek&#228;mpfung der bestehenden Pandemie beizutragen, da nach
Einsch&#228;tzung des Robert-Koch-Instituts ein erh&#246;htes &#220;bertragungsrisiko auch im Freien bestehe, wenn der Mindestabstand von
1,5&#160;Metern ohne Mund-Nasen-Bedeckungen unterschritten werde. Zu diesem Zweck sehe jedoch bereits die Landes-Corona-Verordnung die
Verpflichtung vor, in Fu&#223;g&#228;ngerbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn nicht sichergestellt sei, dass der
Mindestabstand von 1,5&#160;Metern zu anderen Personen eingehalten werden k&#246;nne. Dar&#252;ber gehe die mit der Allgemeinverf&#252;gung
der Stadt Ludwigsburg angeordnete Verpflichtung hinaus, da sie keine Ausnahme f&#252;r Situationen, in denen aufgrund geringen
Personenaufkommens keine Gefahr bestehe, dass der Mindestabstand von 1,5&#160;Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden
k&#246;nne, und auch keinerlei zeitliche Einschr&#228;nkungen vorsehe.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kammer k&#246;nne weder der Begr&#252;ndung der Allgemeinverf&#252;gung noch den Ausf&#252;hrungen der
Stadt Ludwigsburg im vorliegenden Verfahren ausreichende Anhaltspunkte daf&#252;r entnehmen, dass eine &#252;ber die Vorgaben der
Landes-Corona-Verordnung hinausgehende Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unabh&#228;ngig von der Sicherstellung des
Mindestabstands erforderlich sei. Die Begr&#252;ndung der Stadt Ludwigsburg, es handle sich
um&#160;-&#160;tags&#160;und&#160;nachts&#160;-&#160;besonders stark frequentierte Orte, an denen ein hohes Ansteckungsrisiko bestehe,
verm&#246;ge in dieser Pauschalit&#228;t nicht zu &#252;berzeugen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss gilt unmittelbar nur zugunsten der Antragsteller. Die aus der Landes-Corona-Verordnung
folgende Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5&#160;Metern nicht eingehalten werden kann, bleibt
von der Entscheidung unber&#252;hrt.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim
gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.</p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 15 00:00:00 CET 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag gegen Maskenpflicht für Schüler abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/7645660</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 30. November 2020<p class="pbs-datum">Datum: 26.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 23.&#160;November&#160;2020 den gegen den
Schulleiter gerichteten Antrag dreier von ihrem Vater vertretene Sch&#252;lerinnen (Antragstellerinnen) auf Befreiung von der an ihrem
Gymnasium bestehenden Maskenpflicht abgelehnt (Az.: 12&#160;K&#160;5502/20). Denn die Unm&#246;glichkeit oder Unzumutbarkeit des Tragens
einer Mund-Nasen-Bedeckung wurde nicht glaubhaft gemacht.</p>
<p style="text-align: justify;">Schon zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 wandte sich der Vater der Antragstellerinnen gegen die bestehende
Maskenpflicht in der Schule au&#223;erhalb des Unterrichts. Der Vater legte dann f&#252;r alle drei &#228;rztliche Atteste vor, die
f&#252;r alle Antragstellerinnen von derselben Neurologin am 24.09.2020 ausgestellt worden sind. Sie lauten: &#8222;Die o. g. Patientin
befindet sich in meiner fachneurologischen Behandlung. Aus gesundheitlichen Gr&#252;nden ist es Frau [es folgt der Name] unzumutbar, eine
Mund-Nasen-Schutzbedeckung im Sinne der Corona-Verordnung zu tragen.&#8220; Der Schulleiter lehnte eine Befreiung von der Maskenpflicht ab,
da die Atteste den Anforderungen nicht gen&#252;gen w&#252;rden. Die Antragstellerinnen verlangten weiterhin den Zugang zur Schule ohne
Maskenpflicht. Es werde von ihnen verlangt, auf das gesetzliche &#228;rztliche Schweigerecht zu verzichten und ohne Rechtsgrundlage
pers&#246;nliche Daten preiszugeben. Der Schulleiter lege in eigenm&#228;chtiger Art und Weise die Anforderungen f&#252;r ein
&#8222;qualifiziertes&#8220; Attest fest, wof&#252;r es keine rechtliche Handhabe gebe.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Einw&#228;nde der Antragstellerinnen werden von der 12.&#160;Kammer nicht geteilt. Die Kammer
f&#252;hrt in ihrem Beschluss aus, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bestehe nach
&#167;&#160;3&#160;Abs.&#160;2&#160;Nr.&#160;2 der Verordnung der Landesregierung &#252;ber infektionssch&#252;tzende Ma&#223;nahmen gegen
die Ausbreitung des Virus SARS-COV-2 (CoronaVO) vom 23.06.2020/18.10.2020 nur dann nicht f&#252;r Personen, wenn diese glaubhaft machen
k&#246;nnen, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gr&#252;nden nicht m&#246;glich
oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gr&#252;nde in der Regel durch eine &#228;rztliche Bescheinigung zu
erfolgen hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Glaubhaftmachung sei den Antragstellerinnen nicht gelungen. Hierf&#252;r sei eine
aussagekr&#228;ftige &#228;rztliche Bescheinigung erforderlich, die der Schulleitung und den damit befassten Gerichten eine sachgerechte
Entscheidung dar&#252;ber erm&#246;glich, den Befreiungstatbestand als erf&#252;llt anzusehen und dies festzustellen. Dem w&#252;rden die
drei wortgleichen Bescheinigungen f&#252;r die Antragstellerinnen in keiner Weise gerecht. Es gehe daraus nicht hervor, welche
gesundheitlichen Beeintr&#228;chtigungen durch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bei ihnen jeweils hervorgerufen w&#252;rden und wie es
dazu komme. Auch sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einsch&#228;tzung gelangt sei. Da die
vorgelegten Bescheinigungen alle von derselben &#196;rztin am selben Tag und mit demselben Wortlaut ausgestellt worden seien, liege zudem
die Vermutung nahe, dass hier tats&#228;chlich gar nicht bestehende medizinische Gr&#252;nde f&#252;r eine Unzumutbarkeit bescheinigt
h&#228;tten werden sollen, da jegliche konkrete Aussage zu den auftretenden medizinischen Symptomen fehle.</p>
<p style="text-align: justify;">Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sei es nicht erforderlich, dass eine Rechtsgrundlage
f&#252;r die Vorlage eines &#8222;qualifizierten&#8220; Attestes benannt werde; vielmehr liege es auf der Hand, dass eine Glaubhaftmachung
voraussetze, dass eine &#220;berpr&#252;fung auf Plausibilit&#228;t m&#246;glich sei. Dies sei bei den vorgelegten Attesten schon im Ansatz
nicht der Fall. Erst recht sei kein Versto&#223; gegen das &#228;rztliche Geheimnis zu erkennen. Es sei nicht vorgeschrieben und auch nicht
erforderlich, dass eine genaue Diagnose gestellt wird; die durch das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung hervorgerufenen Symptome seien jedoch
vom Aussteller des Attestes fachkundig zu umschreiben.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim
gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.</p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 26 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag gegen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in sogenannten Verdichtungszonen erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Eilantrag+gegen+Allgemeinverfuegung+des+Landratsamtes+Rems-Murr-Kreis+zum+Tragen+einer+Mund-Nasen-Bedeckung+in+sognannten+Verdichtungszonen+erfolgreich</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 16. November 2020<p class="pbs-datum">Datum: 26.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 10.&#160;November dem gegen das Land
Baden-W&#252;rttemberg gerichteten Antrag eines B&#252;rgers (Antragsteller) stattgegeben, der sich gegen eine vom Landratsamt
Rems-Murr-Kreis angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in sognannten Verdichtungszonen - konkret in Winnenden - gewandt
hatte (Az.: 16&#160;K&#160;5206/20).</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hatte wegen der gestiegenen Zahl von SARS-CoV-2-Infektionen mit sofort
vollziehbarer Allgemeinverf&#252;gung vom 17./20.10.2020 eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in sogenannten
Verdichtungszonen, die von den kreisangeh&#246;rigen Gemeinden und St&#228;dten auszuweisen sind, angeordnet. Hiergegen hatte der
Antragsteller Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung hat die 16.&#160;Kammer ausgef&#252;hrt, dass die Allgemeinverf&#252;gung hinsichtlich
des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in sogenannten Verdichtungszonen voraussichtlich rechtswidrig sei. Zwar sei das Landratsamt
Rems-Murr-Kreis nach dem Infektionsschutzgesetz grunds&#228;tzlich zum Erlass von Allgemeinverf&#252;gungen zur Bek&#228;mpfung der
bestehenden SARS-CoV-2-Pandemie, auch neben der zum gleichen Zweck erlassenen Corona-Verordnung des Landes, befugt. Eine Verpflichtung zum
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei auch geeignet, zur Bek&#228;mpfung der bestehenden Pandemie beizutragen, da nach Einsch&#228;tzung
des Robert-Koch-Instituts ein erh&#246;htes &#220;bertragungsrisiko auch im Freien bestehe, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern ohne
Mund-Nasen-Bedeckungen unterschritten werde. Jedoch l&#228;gen auch nach den Ausf&#252;hrungen des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis und der
Stadt Winnenden keine ausreichenden Anhaltspunkte daf&#252;r vor, dass hierzu die Allgemeinverf&#252;gung &#252;ber die bereits in der
Landes-Corona-Verordnung geregelte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fu&#223;g&#228;ngerbereichen hinaus erforderlich sei.
Nach der Landes-Corona-Verordnung m&#252;sse in Fu&#223;g&#228;ngerbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn nicht
sichergestellt sei, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden k&#246;nne.</p>
<p style="text-align: justify;">Dar&#252;ber gehe die mit der Allgemeinverf&#252;gung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis angeordnete
Verpflichtung hinaus, da sie keine Ausnahme f&#252;r Situationen, in denen aufgrund geringen Personenaufkommens keine Gefahr bestehe, dass
der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden k&#246;nne, und auch keinerlei zeitliche
Einschr&#228;nkungen vorsehe. Die Kammer k&#246;nne jedoch weder der Begr&#252;ndung der Allgemeinverf&#252;gung noch den Ausf&#252;hrungen
des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis bzw. der Stadt Winnenden im vorliegenden Verfahren ausreichende Anhaltspunkte entnehmen, warum
dar&#252;ber hinaus in den sogenannten Verdichtungszonen nach der Allgemeinverf&#252;gung allgemein und in den Verdichtungszonen der Stadt
Winnenden im Speziellen eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Freistellung bei fehlender konkreter Gefahrenlage und
ohne jegliche zeitliche Einschr&#228;nkung aus Gr&#252;nden des Infektionsschutzes erforderlich sei. Die Begr&#252;ndung der Stadt
Winnenden, es handle sich um&#160;-&#160;tags und nachts&#160;-&#160;besonders stark frequentierte Orte, an denen ein hohes
Ansteckungsrisiko bestehe, verm&#246;ge in dieser Pauschalit&#228;t nicht zu &#252;berzeugen.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung werde auch die Ausweisung von Verdichtungszonen seitens der
Stadt Winnenden gegenstandslos, da bereits die Erm&#228;chtigungsvorschrift in der Allgemeinverf&#252;gung des Landratsamtes
Rems-Murr-Kreis voraussichtlich rechtswidrig sei und es sich bei der Ausweisung von Verdichtungszonen nur um eine Konkretisierung der
Allgemeinverf&#252;gung handeln d&#252;rfte.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim
gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 26 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag gegen Maskenpflicht bei der Oberbürgermeisterwahl in Stuttgart abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Eilantrag+gegen+Maskenpflicht+bei+der+Oberbuergermeisterwahl+in+Stuttgart+abgelehnt</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 6. November 2020<p class="pbs-datum">Datum: 26.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 6. November 2020 den Antrag vierer Antragsteller
gegen die Allgemeinverf&#252;gung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 28. Oktober 2020 &#252;ber &#8222;Infektionsschutzrechtliche
Ma&#223;nahmen f&#252;r die Wahlgeb&#228;ude sowie f&#252;r die Wahl- und Briefwahlr&#228;ume der OB-Wahl am 08.11.2020 und einer eventuell
erforderlichen Neuwahl am 29.11.2020&#8220; abgelehnt (Az.: 16 K 5374/20). Die dort enthaltenen Ma&#223;nahmen erweisen sich aller
Voraussicht nach als rechtm&#228;&#223;ig.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsteller beabsichtigen, als &#8222;Wahlbeobachter&#8220; bei der Wahl zum Oberb&#252;rgermeister
der Landeshauptstadt Stuttgart am kommenden Sonntag t&#228;tig zu werden. Nach der von ihnen angegriffenen Allgemeinverf&#252;gung besteht
am Wahltag in Wahlgeb&#228;uden und in Wahl- und Briefwahlr&#228;umen eine mit Ausnahmen versehene Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung
zu tragen. Daneben enth&#228;lt sie eine Pflicht zur Datenabgabe f&#252;r diejenigen Personen, die das Wahllokal aus anderen Gr&#252;nden
als der Stimmabgabe betreten. Zudem sieht die Allgemeinverf&#252;gung die Einhaltung des Mindestabstands und die Begrenzung der sich in
Wahlr&#228;umen aufhaltenden Personen vor. Schlie&#223;lich bestimmt sie, dass Ansteckungsverd&#228;chtigen und Personen, die die
Einhaltung der zuvor genannten Ma&#223;nahmen verweigern, der Zutritt zum Wahllokal verweigert und ihnen stattdessen die Beantragung eines
Wahlscheins erm&#246;glicht wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Die gegen diese Ma&#223;nahmen erhoben Einw&#228;nde der Antragsteller werden von der 16. Kammer nicht
geteilt. Diese f&#252;hrt in ihrem Beschluss aus, die Allgemeinverf&#252;gung lasse sich auf das Infektionsschutzgesetz st&#252;tzten.
Angesichts der f&#252;r das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart ver&#246;ffentlichten Infektionszahlen hinsichtlich des neuartigen
Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch ausgel&#246;sten Krankheit COVID-19 von 960 bekannten Neuinfektionen in den vergangenen 7 Tagen
und einer 7-Tage-Inzidenz von 151,0 sei die Landeshauptstadt Stuttgart zum Handeln verpflichtet. Die von dieser ergriffenen Ma&#223;nahmen
seien aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Sie bezweckten, Neuinfektionen so weit als m&#246;glich vorzubeugen und die
Ausbreitungsgeschwindigkeit der &#252;bertragbaren Krankheit zu verringern. Damit dienten die Ma&#223;nahmen der bestehenden staatlichen
Pflicht, das Leben und die k&#246;rperliche Unversehrtheit der Bev&#246;lkerung zu sch&#252;tzen. Dieser Schutzweck k&#246;nne durch die
Ma&#223;nahmen auch erreicht werden. Sie tr&#252;gen zu einer Minimierung der Sozialkontakte und damit einer Verlangsamung der Ausbreitung
des Virus bei. Andere Ma&#223;nahmen, die in gleicher Weise geeignet seien, die Rechte der Betroffenen aber weniger stark belasteten,
h&#228;tten die Antragsteller nicht vorgebracht und solche seien auch nicht ersichtlich.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei einer Gegen&#252;berstellung des mit den Ma&#223;nahmen bezweckten Schutzes des Lebens und der
Gesundheit der Bev&#246;lkerung im Rahmen der Wahl, bei der viele Personen in einem R&#228;umen zusammenk&#228;men, auf der einen Seite und
den Eingriffen in die Rechte der Antragsteller auf der anderen Seite, sei die Allgemeinverf&#252;gung nicht zu beanstanden. Es sei hierbei
auch zu ber&#252;cksichtigen, dass die Schutzma&#223;nahmen dazu betr&#252;gen, die Wahl am 8. November 2020 &#252;berhaupt zu
erm&#246;glichen.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim
gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 26 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage des Verbandes baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. wegen Gewährung von Informationszugang abgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/7421939</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 30. Oktober 2020<p class="pbs-datum">Datum: 26.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker7421947">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 29.10.2020 (s.
Pressemitteilung vom 20.10.2020) die Klage des Verbandes baden-w&#252;rttembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. - vbw -
gegen das vom Ministerium f&#252;r Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau vertretene Land Baden-W&#252;rttemberg wegen Gew&#228;hrung von
Informationszugang abgewiesen (AZ.: 14 K 2981/19).&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der
vollst&#228;ndigen Entscheidungsgr&#252;nde, die noch nicht vorliegen, zu beantragen.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 26 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klagen der Gemeinde Tamm und der Stadt Bietigheim-Bissingen gegen Erweiterung „Breuningerland Ludwigsburg“ abgewiesen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/7359313</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 23. Oktober 2020<p class="pbs-datum">Datum: 26.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker7359321">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 21.10.2020 (s.
Pressemitteilung vom 15.10.2020) die Klagen der Gemeinde Tamm und der Stadt Bietigheim-Bissingen gegen die Stadt Ludwigsburg wegen eines
der E. Breuninger GmbH &amp; Co. KG sowie der Grundst&#252;ckseigent&#252;merin (Beigeladene) erteilten Bauvorbescheids vom 26.10.2017 zur
Erweiterung des Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums &#8222;Breuningerland Ludwigsburg&#8220; abgewiesen (AZ.: 15 K
10385/18).&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat entschieden, dass die zul&#228;ssigen Klagen nicht
begr&#252;ndet sind.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan &#8222;Tammer Feld Sondergebiet&#8220; Nr. 070/02
aus dem Jahr 1971 g&#252;ltig ist und auf dessen Basis der Bauvorbescheid an die Beigeladenen zu erteilen war. In F&#228;llen des
gebundenen Anspruchs auf Erteilung eines Bauvorbescheids - wie im vorliegenden Fall - besteht nach der obergerichtlichen Rechtsprechung
kein Raum f&#252;r eine Abw&#228;gung widerstreitender Interessen wie den von den Kl&#228;gerinnen geltend gemachten
Beeintr&#228;chtigungen ihrer Innenst&#228;dte.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der
vollst&#228;ndigen Entscheidungsgr&#252;nde, die noch nicht vorliegen, zu beantragen.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 26 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage des Verbandes baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. wegen Gewährung von Informationszugang - mündliche Verhandlung -]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/7330719</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 20. Oktober 2020<p class="pbs-datum">Datum: 26.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker7330727">
<p>Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am&#160;</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Donnerstag, den 29. Oktober 2020, ab 10:00 Uhr,</strong><br />
im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgeb&#228;udes<br />
in 70178 Stuttgart, <strong>Augustenstra&#223;e 5</strong></p>
<p style="text-align: justify;">&#252;ber die Klage des Verbandes baden-w&#252;rttembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. -
vbw - gegen das vom Ministerium f&#252;r Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau vertretene Land Baden-W&#252;rttemberg wegen Gew&#228;hrung von
Informationszugang (AZ.: 14 K 2981/19).&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Der vbw ist ein Pr&#252;fungsverband nach dem Genossenschaftsgesetz. In dieser Eigenschaft gab er im Jahr
2012 eine gutachterliche &#196;u&#223;erung zur Gr&#252;ndung der Eventus eG ab und erstellte danach bis 2014 Pr&#252;fberichte. F&#252;r
das Gesch&#228;ftsjahr 2015 wurde wegen der Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens &#252;ber das Verm&#246;gen der Eventus eG (Beschluss
des Amtsgerichts Stuttgart vom 27.12.2017) kein Pr&#252;fungsbericht mehr stellt. Bei der Eventus eG handelt es sich um eine
Wohnungsbaugenossenschaft, deren fr&#252;herer Vorstandsvorsitzender durch das Landgericht Stuttgart wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Das beklagte Land beauftragte im Rahmen der Rechtsaufsicht die Wirtschaftspr&#252;fungsgesellschaft und
Steuerberatungsgesellschaft BANSBACH GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage m&#246;glicher Verst&#246;&#223;e gegen das
Genossenschaftsgesetz im Zusammenhang mit den genossenschaftlichen Pflichtpr&#252;fungen. Das Gutachten wurde am 18.10.2018
erstellt.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Beim beklagten Land gingen zahlreiche Antr&#228;ge auf &#220;bersendung dieses Gutachtens ein, darunter die
Antr&#228;ge der im vorliegenden gerichtlichen Verfahren Beigeladenen. Bei diesen vier Beigeladenen handelt es sich um den
Insolvenzverwalter der Eventus eG, zwei Journalisten und die Sprecherin der Interessengemeinschaft (IG) Eventus.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Bescheiden vom 09.04.2019 gab das beklagte Land den Antr&#228;gen der Beigeladenen auf
Informationszugang teilweise (d.h. ohne Preisgabe der geheimhaltungsbed&#252;rftigen Informationen) statt.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Hiergegen erhob der vbw Klage zum Verwaltungsgericht. Zur Begr&#252;ndung macht er im Wesentlichen geltend,
seine Interessen w&#252;rden durch die Er&#246;ffnung des Zugangs zu dem Gutachten in fundamentaler Weise beeintr&#228;chtigt und dies
f&#252;hre zu einem Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung. Die dem Gutachten der BANSBACH GmbH zugrundeliegenden
Arbeitspapiere und die vom beklagten Land im Rahmen der Rechtsaufsicht erzwungenen Ausk&#252;nfte unterl&#228;gen der besonderen
Vertraulichkeit und dem Berufsgeheimnis. Das beklagte Land ist dem entgegengetreten.</p>
<p style="text-align: justify;">Hinweis:<br />
Nicht Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung ist die ebenfalls beim Verwaltungsgericht Stuttgart anh&#228;ngige Klage des vbw gegen die
aufsichtsrechtliche Verf&#252;gung des Ministeriums f&#252;r Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau im Zusammenhang mit der insolventen Eventus
eG (4 K 3013/19).&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Verhandlung ist &#246;ffentlich.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wegen der aufgrund der aktuellen Lage beschr&#228;nkten Anzahl der Zuschauersitzpl&#228;tze wird um
formlose Anmeldung der Medienvertreter bei der Pressestelle des Gerichts gebeten.</strong></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 26 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage der Gemeinde Tamm und der Stadt Bietigheim-Bissingen gegen Erweiterung „Breuningerland Ludwigsburg“ - mündliche Verhandlung -]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/7319740</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 15. Oktober 2020<p class="pbs-datum">Datum: 26.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker7319748">
<p style="text-align: justify;">Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am&#160;</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Mittwoch, den 21. Oktober, ab 09.30 Uhr<br />
</strong>im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgeb&#228;udes<br />
in 70178 Stuttgart, <strong>Augustenstra&#223;e 5</strong>&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">&#252;ber die Klage der Gemeinde Tamm und der Stadt Bietigheim-Bissingen gegen die Stadt Ludwigsburg wegen
eines der E. Breuninger GmbH &amp; Co. KG sowie der Grundst&#252;ckseigent&#252;merin (Beigeladene) erteilten Bauvorbescheids vom
26.10.2017 zur Erweiterung des Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums &#8222;Breuningerland Ludwigsburg&#8220; (AZ.: 15 K
10385/18).&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Das Einzelhandels- und Dienstleistungszentrum (mit einer bisherigen Gesamtverkaufsfl&#228;che von ca.
42.000 m2 und ca. 3000 Stellpl&#228;tzen) wie auch das geplante Erweiterungsvorhaben liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans
&#8222;Tammer Feld Sondergebiet&#8220; Nr. 070/02. Der Bebauungsplan sieht keine Verkaufsfl&#228;chenbeschr&#228;nkung vor.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beigeladenen beabsichtigen, das bestehende Einzelhandels- und Dienstleistungszentrum durch die
Errichtung eines Anbaus im s&#252;dlichen Bereich um ca. 7.610 m2 Bruttogeschossfl&#228;che zu erweitern und diese Fl&#228;chen f&#252;r
die Nutzungsarten Gastronomie, Dienstleistungen, Verkauf (Shops), Nebenfl&#228;chen, Mall, Anlieferung - ohne Schaffung zus&#228;tzlicher
Verkaufsfl&#228;che bezogen auf das gesamte Center - zu nutzen sowie das Parkhaus West um zwei Ebenen auf f&#252;nf Ebenen aufzustocken und
somit die Gesamt-Stellplatzanzahl um ca. 130 Stellpl&#228;tze zu erh&#246;hen. Am 26.10.2017 erlie&#223; die Beklagte den angefochtenen
Bauvorbescheid, mit welchem die bebauungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit des Erweiterungsvorhabens mit der Ma&#223;gabe festgestellt wurde,
dass die Gesamtverkaufsfl&#228;che des Einkaufszentrums 42.000 m2, die gesamten Gastronomiefl&#228;chen 4.800 m2, die gesamten
Dienstleistungsfl&#228;chen 1.700 m2 und die Anzahl der Stellpl&#228;tze die Zahl 3.100 nicht &#252;berschreiten darf. Zur Begr&#252;ndung
wurde ausgef&#252;hrt, es entstehe keine Verkaufsfl&#228;chenmehrung, da sich die neu zu schaffenden Verkaufsfl&#228;chen in der
Verkaufsfl&#228;chenbilanz innerhalb der ausgewiesenen Fl&#228;chenreserven bewegten und durch Entfall von Fl&#228;chen im Bestand
kompensiert werden w&#252;rden.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Hiergegen haben die Gemeinde Tamm und die Stadt Bietigheim-Bissingen nach Durchf&#252;hrung des
Widerspruchsverfahrens am 25.10.2018 Klage erhoben. Sie greifen die G&#252;ltigkeit des Bebauungsplans &#8222;Tammer Feld
Sondergebiet&#8220; Nr.&#160;070/02 an. Zudem r&#252;gen sie im Wesentlichen die Widerspr&#252;chlichkeit und Unvollst&#228;ndigkeit der
Bauvorlagen sowie das Fehlen einer ausreichenden Untersuchung und Pr&#252;fung der verkehrlichen und st&#228;dtebaulichen Auswirkungen der
Erweiterung auf ihre Gemarkungen. Die Gemeinde Tamm macht weiter u.a. geltend, das Einkaufszentrum habe schon heute insbesondere durch
Kaufkraftabfluss und Zu- und Abfahrtsverkehr sch&#228;dliche st&#228;dtebauliche Auswirkungen auf ihre Gemarkung. Das Vorhaben
versto&#223;e sowohl hinsichtlich der st&#228;dtebaulichen als auch hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen gegen das interkommunale
R&#252;cksichtnahmegebot. Die Erweiterung gehe insbesondere zu Lasten der neuen Mitte Tamm. Zudem verwies sie auf ihre raumordnerische
Funktion als Gemeinde mit verst&#228;rkter Siedlungst&#228;tigkeit.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Bietigheim-Bissingen f&#252;hrt erg&#228;nzend im Wesentlichen aus, es seien negative
st&#228;dtebauliche Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten. Es seien negative Folgen f&#252;r die Nahversorgung,
negative st&#228;dtebauliche Folgen f&#252;r die Funktionalit&#228;t ihrer Innenstadt aus dem Wettbewerb der Gastronomieangebote sowie
weitere negative Effekte f&#252;r die Stadtentwicklung nicht auszuschlie&#223;en. Zur Erf&#252;llung ihrer raumordnerischen Funktion als
Mittelzentrum m&#252;sse ihr auch weiterhin die Gew&#228;hrleistung der Nahversorgungfunktion f&#252;r ihr Stadtgebiet m&#246;glich
bleiben.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Sowohl die Stadt Ludwigsburg als auch die Beigeladenen wenden sich gegen das Vorbringen der Gemeinde Tamm
und der Stadt Bietigheim-Bissingen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Verhandlung ist &#246;ffentlich.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 26 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Schriftliche Gründe der Entscheidung über die Klage von privaten Bauunternehmen wegen Tätigkeit einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft liegen vor]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Schriftliche+Gruende+der+Entscheidung+ueber+die+Klage+von+privaten+Bauunternehmen+wegen+Taetigkeit+einer+staedtischen+Wohnungsbaugesellschaft+liegen+vor</link>
      <description><![CDATA[Pressemitteilung vom 17.08.2020<p class="pbs-datum">Datum: 15.02.2024</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6899767">
<p style="text-align: justify;">Mit Urteil vom 08.07.2020 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart die Klage dreier
Bauunternehmen wegen der gemeindewirtschaftsrechtlichen Zul&#228;ssigkeit der Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit der von der beklagten Stadt
Ludwigsburg beherrschten st&#228;dtischen Wohnungsbaugesellschaft in Form der Errichtung und des Vertriebs von Eigentumswohnungen
abgewiesen (AZ.: 7 K 7009/17; vgl. Pressemitteilungen vom 01.07.2020 und vom 13.07.2020). Nunmehr liegen den Beteiligten die
vollst&#228;ndigen schriftlichen Urteilsgr&#252;nde vor (<a class=" link link-download" target="_blank" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E415983873/jum1/JuM/07K7009.17u.anonym.pdf">Urteilsgr&#252;nde</a>).</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 15 00:00:00 CET 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage von privaten Bauunternehmen wegen Tätigkeit einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/6471018</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 13. Juli 2020<p class="pbs-datum">Datum: 15.02.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6471026">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 08.&#160;Juli&#160;2020
(s. Pressemitteilung vom 01.07.2020) die Klage dreier Bauunternehmen wegen der gemeindewirtschaftsrechtlichen Zul&#228;ssigkeit der
Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit der von der beklagten Stadt Ludwigsburg beherrschten st&#228;dtischen Wohnungsbaugesellschaft in Form der
Errichtung und des Vertriebs von Eigentumswohnungen abgewiesen (AZ.: 7&#160;K&#160;7009/17).&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die 7.&#160;Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat entschieden, dass die Errichtung von zum Verkauf
bestimmten Eigentumswohnungen in den Gesch&#228;ftsjahren&#160;2015 und 2019 durch die von der Stadt Ludwigsburg beherrschten
st&#228;dtischen Wohnungsbaugesellschaft nicht gegen &#167;&#160;102&#160;Abs.&#160;1&#160;Nr.&#160;3 der
Gemeindeordnung&#160;-&#160;GemO&#160;-&#160;versto&#223;en hat.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Auch soweit die Klagen der Bauunternehmen die bereits konkret geplante Errichtung von zum Verkauf
bestimmten Eigentumswohnungen betreffen, ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich diese Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit der
st&#228;dtischen Wohnungsbaugesellschaft innerhalb der Grenzen des &#167;&#160;102&#160;Abs.&#160;1&#160;Nr.&#160;3&#160;GemO bewegt und
daher gemeindewirtschaftsrechtlich nicht zu beanstanden ist.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Wegen der grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim zugelassen.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 15 00:00:00 CET 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Urteil zur Luftreinhaltung bleibt erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Antrag+auf+vorlaeufige+Einstellung+der+Zwangsvollstreckung+aus+Urteil+zur+Luftreinhaltung+bleibt+erfolglos</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 3. Juli 2020<p class="pbs-datum">Datum: 15.02.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6399952">
<p style="text-align: justify;">Die 17.&#160;Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 03.07.2020 (Az.:
17&#160;K&#160;3162/20) den Antrag des Landes Baden-W&#252;rttemberg auf vorl&#228;ufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil
des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017, konkretisiert durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018, abgelehnt.
Mit seinem Antrag wollte das Land erreichen, bis zu einer noch ausstehenden Entscheidung des Gerichts &#252;ber die erhobene
Vollstreckungsabwehrklage von weiteren Vollstreckungsma&#223;nahmen verschont zu bleiben. Nicht zu entscheiden war, ob die in der
5.&#160;Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorgesehenen Fahrverbote in einer sogenannten &#8222;kleinen Umweltzone&#8220; umzusetzen
sind. Die Kammer f&#252;hrt in ihrem Beschluss aus, die Entscheidung &#252;ber die Umsetzung konkreter Ma&#223;nahmen obliege allein dem
Land. Die Verantwortung hierf&#252;r k&#246;nne nicht auf das Gericht &#252;bertragen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Dar&#252;ber hinaus f&#252;hrt die 17.&#160;Kammer in ihrem Beschluss aus, die weitere Zwangsvollstreckung
sei nicht vorl&#228;ufig einzustellen, weil das Land nicht hinreichend dargelegt habe, dass die Vollstreckungsabwehrklage erfolgreich sein
werde. Aus diesem Grund &#252;berwiege das verfassungsrechtlich gesch&#252;tzte Interesse an der Umsetzung der rechtskr&#228;ftigen
Urteile.</p>
<p style="text-align: justify;">So habe das Land nicht darlegen k&#246;nnen, die ihm auferlegte Verpflichtung bereits erf&#252;llt zu
haben. Zur Erf&#252;llung sei es nicht zwingend erforderlich, Fahrverbote in der gesamten Umweltzone Stuttgart einzuf&#252;hren. Es
gen&#252;ge vielmehr auch, wenn durch andere Ma&#223;nahmen der gesetzliche Grenzwert f&#252;r Stickstoffdioxid von 40&#160;&#956;g/m3 im
Jahresmittel eingehalten werde. Dass dies bereits erreicht sei, lasse sich dem Vorbringen des Landes jedoch nicht entnehmen. Zwar sei nicht
zu verkennen, dass die aktuell gemessenen Werte f&#252;r das erste Halbjahr&#160;2020 teilweise deutlich unterhalb dieses Grenzwerts
l&#228;gen. Vom Land selbst vorgelegte gutachterliche Stellungnahmen prognostizierten jedoch auch f&#252;r das Jahr&#160;2020 eine nicht
nur unerhebliche Grenzwert&#252;berschreitung. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Stra&#223;enverkehr seien hierbei von den
Gutachtern ausdr&#252;cklich ber&#252;cksichtigt worden. Weshalb allein aufgrund der zum Gro&#223;teil bereits bei Gutachtenerstattung
vorliegenden Messwerte nunmehr eine andere Einsch&#228;tzung geboten sei, habe das Land nicht &#252;berzeugend dargestellt. F&#252;r das
Jahr&#160;2021 seien dem Gericht keinerlei Prognosen vorgelegt worden.</p>
<p style="text-align: justify;">Dar&#252;ber hinaus habe das Land auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine fortgesetzte Vollstreckung
unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sei. Insoweit stelle das Land allein auf die Folgen der Einf&#252;hrung eines Fahrverbots ab. Dies
gen&#252;ge jedoch nicht, um darzulegen, dass auch sonstige Ma&#223;nahmen nicht mehr ergriffen werden m&#252;ssten. W&#228;hrend des
Verfahrens habe das Land diverse, aus seiner Sicht taugliche Alternativen zu einem Fahrverbot vorgeschlagen, die bislang jedoch nicht in
Kraft gesetzt worden seien. Erst, wenn diese Ma&#223;nahmen umgesetzt w&#228;ren, sich als doch nicht ausreichend erwiesen h&#228;tten und
letztlich nur noch die Einf&#252;hrung eines Fahrverbots m&#246;glich sei, stelle sich die Frage nach dessen
Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit. Aus diesem Grund habe das Gericht dies im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden gehabt.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch mit dem dritten Einwand, es seien Alternativma&#223;nahmen gegeben, die dieselben Wirkungen entfalten
w&#252;rden, wie ein Fahrverbot in der gesamten Umweltzone, dringe das Land nicht durch. Zun&#228;chst habe es als Alternativma&#223;nahme
allein das in der 5.&#160;Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorgesehene Fahrverbot in der sogenannten &#8222;kleinen Umweltzone&#8220;
angef&#252;hrt. Ob dieses mit einem Fahrverbot in der gesamten Umweltzone Stuttgart vergleichbar sei und folglich an dessen Stelle zur
Erf&#252;llung der Verpflichtung aus den Urteilen f&#252;hren k&#246;nne, bed&#252;rfe jedoch ebenfalls keiner Entscheidung. Das Land habe
im Verfahren mehrfach zum Ausdruck gebracht, auch dieses Fahrverbot nicht einf&#252;hren zu wollen. Im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage
und des vorliegenden Eilantrags gen&#252;ge es jedoch nicht, Alternativma&#223;nahmen blo&#223; aufzuzeigen. Vielmehr k&#246;nne allein der
Einwand erhoben werden, bereits umgesetzte oder jedenfalls verbindlich vorgesehen Ma&#223;nahmen h&#228;tten dieselbe Wirkung wie ein
zonenweites Fahrverbot. Dies gelte auch bez&#252;glich der weiteren, erst im Verfahren geltend gemachten Alternativen. Auch insoweit fehle
es bisher an einer Umsetzung. Zudem habe das Land diesbez&#252;glich schon nicht dargelegt, wie konkret sich die Ma&#223;nahmen auf die
Stickstoffdioxidbelastung auswirkten.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor dem Hintergrund der nicht hinreichend dargelegten Erfolgsaussichten der Vollstreckungsabwehrklage falle
die vorzunehmende Interessenabw&#228;gung zu Lasten des Landes aus. Die geschilderten Folgen eines m&#246;glicherweise nur
vor&#252;bergehend geltenden Fahrverbots f&#252;r die betroffenen Autofahrer erkenne die Kammer zwar durchaus an. Eine Fortsetzung der
Vollstreckung f&#252;hre jedoch nicht zwangsl&#228;ufig zu Fahrverboten. Es obliege allein dem Land, zu entscheiden, welche Ma&#223;nahmen
es ergreife und ob es Fahrverbote einf&#252;hre und diese Folgen damit in Kauf nehme.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Rechtsmittel sind nicht gegeben.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 15 00:00:00 CET 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage von privaten Bauunternehmen wegen Tätigkeit einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft - mündliche Verhandlung -]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Klage+von+privaten+Bauunternehmen+wegen+Taetigkeit+einer+staedtischen+Wohnungsbaugesellschaft+-+muendliche+Verhandlung+-</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 01.07.2020<p class="pbs-datum">Datum: 15.02.2024</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6394102">
<p style="text-align: justify;">Die 7.&#160;Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am&#160;</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Mittwoch, den 08.&#160;Juli&#160;2020, ab&#160;10:00&#160;Uhr,<br />
</strong>im Sitzungssaal&#160;5 des Gerichtsgeb&#228;udes<br />
in 70178&#160;Stuttgart, <strong>Augustenstra&#223;e&#160;5,</strong>&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">&#252;ber die Klage dreier Bauunternehmen wegen der gemeindewirtschaftsrechtlichen Zul&#228;ssigkeit der
Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit der von der beklagten Stadt Ludwigsburg beherrschten st&#228;dtischen Wohnungsbaugesellschaft in Form der
Errichtung und des Vertriebs von Eigentumswohnungen (AZ.:&#160;7&#160;K&#160;7009/17).&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Seit dem Jahr&#160;2015 errichtete und ver&#228;u&#223;erte die st&#228;dtische Wohnungsbaugesellschaft
verst&#228;rkt Eigentumswohnungen in verschiedenen Baugebieten in Ludwigsburg.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Hiergegen wenden sich die Bauunternehmen mit ihrer Klage. Sie beanstanden den Bau von
52&#160;Eigentumswohnungen in den Jahren 2015 bis 2017 und die geplante Errichtung weiterer Eigentumswohnungen in den Baugebieten
&#8222;Oststadt&#8220;, &#8222;Sonnenberg-S&#252;dwest&#8220;, &#8222;Gr&#252;nb&#252;hl&#8220;, &#8222;J&#228;gerhofkaserne&#8220; und
&#8222;Schauinsland Neckarweihingen&#8220;. Sie bef&#252;rchten dadurch eine Verdr&#228;ngung privater Bautr&#228;ger. Die Bauunternehmen
werfen der Stadt Ludwigsburg einen Versto&#223; gegen &#167;&#160;102&#160;Abs.&#160;1&#160;der Gemeindeordnung vor. Danach darf die
Gemeinde wirtschaftliche Unternehmen unter anderem nur dann errichten oder wesentlich erweitern, wenn bei einem T&#228;tigwerden
au&#223;erhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erf&#252;llt wird
oder erf&#252;llt werden kann. Die Bauunternehmen sind der Ansicht, die Stadt Ludwigsburg halte diese Vorgaben nicht ein; insbesondere sei
die beigeladene Wohnungsbaugesellschaft Ludwigsburg nicht auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge t&#228;tig.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Ludwigsburg tritt dieser Ansicht entgegen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Verhandlung ist &#246;ffentlich.</p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 15 00:00:00 CET 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage von Gemeinderäten wegen Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte nur teilweise erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Klage+von+Gemeinderaeten+wegen+Verletzung+ihrer+organschaftlichen+Rechte+nur+teilweise+erfolgreich</link>
      <description><![CDATA[<justify>PRESSEMITTEILUNG vom 22.06.2020</justify><p class="pbs-datum">Datum: 15.02.2024</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6378228">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 19.&#160;Juni&#160;2020
(s. Pressemitteilung vom 12.06.2020) der Klage der im Gemeinderat der Stadt Aalen verbliebenen Gemeinderatsmitgliedern der Fraktion
B&#252;ndnis&#160;90/Die Gr&#252;nen gegen den Oberb&#252;rgermeister der Stadt Aalen teilweise stattgegeben
(AZ.:&#160;7&#160;K&#160;5890/18).&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die 7.&#160;Kammer hat festgestellt, dass der Oberb&#252;rgermeister die im Gemeinderat verbliebenen
Kl&#228;ger in ihrem organschaftlichen Recht aus &#167;&#160;34&#160;Abs.&#160;1&#160;Satz&#160;1,&#160;2.&#160;Halbsatz der
Gemeindeordnung verletzt hat, indem er es unterlassen hat, der Mitteilung &#252;ber den Tagesordnungspunkt&#160;1 der
nicht&#246;ffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14.&#160;Dezember&#160;2017 Verhandlungsunterlagen beizuf&#252;gen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Im &#220;brigen wurden die Klagen abgewiesen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der
vollst&#228;ndigen Entscheidungsgr&#252;nde, die noch nicht vorliegen, zu beantragen.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 15 00:00:00 CET 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage von Gemeinderäten wegen Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte - mündliche Verhandlung -]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/6358592</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 12.06.2020<p class="pbs-datum">Datum: 26.01.2021</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6358600">
<p style="text-align: justify;">Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Freitag, den 19. Juni 2020, ab 10:00 Uhr,</strong><br />
im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgeb&#228;udes<br />
in 70178 Stuttgart, <strong>Augustenstra&#223;e 5</strong>,</p>
<p style="text-align: justify;">&#252;ber die Klage von (teils ehemaligen) Gemeinderatsmitgliedern der Fraktion B&#252;ndnis 90/Die
Gr&#252;nen gegen den Gemeinderat und den Oberb&#252;rgermeister der Stadt Aalen, mit welcher die Gemeinderatsmitglieder die Feststellung
begehren, dass ihre organschaftlichen Rechte durch Handlungen bzw. Vers&#228;umnisse des Gemeinderats bzw. des Oberb&#252;rgermeisters vor
und w&#228;hrend des nicht&#246;ffentlichen Teils einer Gemeinderatssitzung am 14.12.2017 verletzt wurden (7&#160;K&#160;5890/18).</p>
<p style="text-align: justify;">In der Gemeinderatssitzung am 14.12.2017 ging es unter dem Tagesordnungspunkt&#160;1 um die Aufl&#246;sung
des Vertrags mit dem ehemaligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Stadtwerke Aalen GmbH. Auf die Bitte der Fraktion B&#252;ndnis 90/Die
Gr&#252;nen um rechtsaufsichtliche &#220;berpr&#252;fung des in der Sitzung am 14.12.2017 gefassten Beschlusses teilte das
Regierungspr&#228;sidium Stuttgart mit Schreiben vom 03.04.2018 mit, dass es den Oberb&#252;rgermeister auf die bestehenden Regelungen
hinsichtlich Tischvorlagen und des Nachschiebens von Tagesordnungspunkten hinweisen werde, f&#252;r dar&#252;ber hinausgehende
rechtsaufsichtliche Ma&#223;nahmen indes kein Anlass bestehe.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit ihrer am 23.05.2018 zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage begehren die
Gemeinderatsmitglieder die Feststellung, dass der Oberb&#252;rgermeister ihre organschaftlichen Rechte aus &#167;&#160;34 der
Gemeindeordnung verletzt habe, indem er den Verhandlungsgegenstand des Tagesordnungspunkts&#160;1 der nicht&#246;ffentlichen
Gemeinderatssitzung am 14.12. 2017 nicht rechtzeitig mitgeteilt habe, der Mitteilung &#252;ber den Tagesordnungspunkt&#160;1 &#252;berhaupt
keine Verhandlungsunterlagen beigef&#252;gt habe, und die Tischvorlage zum Tagesordnungspunkt&#160;1 &#252;berhaupt keine Angaben &#252;ber
die Hintergr&#252;nde und Konditionen der Aufhebungsvereinbarung enthalten habe.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Weiter begehren die Gemeinderatsmitglieder die Feststellung, dass der Gemeinderat der Stadt Aalen ihre
organschaftlichen Rechte aus &#167;&#160;34 i.V.m. &#167;&#160;37 der Gemeindeordnung dadurch verletzt habe, dass er in seiner
nicht&#246;ffentlichen Sitzung am 14.12.2017 den Antrag auf Verlesung der Aufhebungsvereinbarung abgelehnt, den Antrag auf Schlie&#223;ung
der Aussprache &#252;ber den Tagesordnungspunkt&#160;1 angenommen und &#252;ber den Tagesordnungspunkt&#160;1 abgestimmt habe.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Verhandlung ist &#246;ffentlich.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
<br />
</p>
<h5 style="text-align: justify;"><span class="color-primary1">Auszug aus der Gemeindeordnung:&#160;</span></h5>
<h5 style="text-align: justify;"><span class="color-primary1">&#167;&#160;34 Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht&#160;</span></h5>
<h5 style="text-align: justify;"><span class="color-primary1">(1) Der B&#252;rgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich oder
elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die
Verhandlungsgegenst&#228;nde mit; dabei sind die f&#252;r die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizuf&#252;gen, soweit nicht das
&#246;ffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.&#160;</span></h5>
<h5 style="text-align: justify;"><span class="color-primary1">&#167;&#160;37 Beschlussfassung&#160;</span></h5>
<h5 style="text-align: justify;"><span class="color-primary1">(1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsm&#228;&#223;ig einberufenen
und geleiteten Sitzung beraten und beschlie&#223;en.</span></h5>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 26 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag gegen Begrenzung der Teilnehmerzahl für Versammlung in Stuttgart-Mitte am 31.05.2020 abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Eilantrag+gegen+Begrenzung+der+Teilnehmerzahl+fuer+Versammlung+in+Stuttgart-Mitte+am+31_05_2020+abgelehnt</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 29.05.2020<p class="pbs-datum">Datum: 15.02.2024</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6326950">
<p style="text-align: justify;">Die 5.&#160;Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 29.05.2020 den Eilantrag des
Veranstalters einer f&#252;r den 31.05.2020 angemeldeten Versammlung auf der Theodor-Heuss-Stra&#223;e und der Friedrichstra&#223;e in
Stuttgart-Mitte gegen die von der Landeshauptstadt Stuttgart verf&#252;gte Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen abgelehnt (Az.:
5&#160;K&#160;2634/20). Diese Auflage ist bei einer Abw&#228;gung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit einerseits mit dem Grundrecht
auf Leben und k&#246;rperliche Unversehrtheit andererseits vor dem Hintergrund des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
nicht zu beanstanden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kammer f&#252;hrt in ihrem Beschluss aus, die Beschr&#228;nkung der Teilnehmerzahl einer Versammlung
stelle zwar einen schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Sie sei zur Minimierung der Gefahren f&#252;r Leib und Leben
jedoch erforderlich. Nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts verbreite sich das Virus zum gro&#223;en Teil
&#252;ber Tr&#246;pfcheninfektion, zu der es insbesondere beim Singen und Sprechen kommen k&#246;nne. Besonders hoch sei das
Infektionsrisiko daher, wenn mehrere Menschen zusammenk&#228;men, wie auch die aktuellen Infektionsf&#228;lle im Rahmen eines
Gottesdienstes in Frankfurt und eines Restaurantbesuchs im Landkreis Leer zeigten. Noch immer sch&#228;tze das Robert-Koch-Institut die
Gef&#228;hrdung f&#252;r die Gesundheit der Bev&#246;lkerung in Deutschland insgesamt als hoch ein. F&#252;r den vom Antragsteller
hiergegen erhobenen Einwand, die Ausf&#252;hrungen des Robert-Koch-Instituts spiegelten keine wissenschaftlichen Erkenntnisse wider,
sondern folgten politischen Vorgaben, seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die von ihm vorgelegte Gefahreneinsch&#228;tzung des
European center for desease control stehe den Ausf&#252;hrungen des Robert-Koch-Instituts nicht entgegen. Zum einen sei diese bereits
&#252;ber einen Monat alt und zum anderen beziehe sie sich auf eine andere Fragestellung.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor dem Hintergrund der Ausf&#252;hrungen des Robert-Koch-Instituts seien Ma&#223;nahmen zum
Infektionsschutz weiterhin erforderlich. Hierzu geh&#246;re insbesondere die Wahrung eines Mindestabstands zwischen den
Demonstrationsteilnehmern. Rechnerisch w&#252;rden auf der zugelassenen Versammlungsfl&#228;che daher nicht mehr als 5.000 Personen Platz
finden. Zudem lasse sich bei einer gr&#246;&#223;eren Zahl von Teilnehmern die Einhaltung des Mindestabstands und des Gebots der
Kontaktreduzierung nicht verl&#228;sslich sicherstellen. Dies h&#228;tten in den vergangenen Wochen durchgef&#252;hrte Versammlungen, bei
denen der Antragsteller ebenfalls Veranstalter gewesen sei, gezeigt. W&#228;hrend die Abstandswahrung am 02.05.2020 und am 16.05.2020 bei
etwa 5.000&#160;Teilnehmern gelungen sei, sei dies am 09.05.2020 bei etwa 10.000&#160;Personen gescheitert. Bei Betrachtung des
zugelassenen Versammlungsgel&#228;ndes, das einen langgezogenen Stra&#223;enzug in der Stuttgarter Innenstadt darstelle, m&#252;sse zudem
davon ausgegangen werden, dass die von der B&#252;hne aus erfolgende Aufforderung zur Einhaltung der Auflagen nicht alle Teilnehmer und
Ordner erreichen k&#246;nne. Aus diesem Grund scheide auch eine Vergr&#246;&#223;erung der Versammlungsfl&#228;che aus.</p>
<p style="text-align: justify;">Soweit der Antragsteller vorgeschlagen habe, bei Einhaltung der Mindestabst&#228;nde auf eine Begrenzung
der Teilnehmerzahl zu verzichten, stelle dies keine taugliche Ma&#223;nahme zum Infektionsschutz dar. Weder der Antragsteller noch die
Ordner k&#246;nnten kontrollieren, ob Teilnehmer der Versammlung etwa in einem gemeinsamen Haushalt lebten.</p>
<p style="text-align: justify;">Schlie&#223;lich habe die Landeshauptstadt Stuttgart dem Umstand, dass sich die Versammlung gegen
Beschr&#228;nkungen in der derzeitigen Corona-Pandemie richte und daher nur stattfinden k&#246;nne, solange diese gelten, hinreichend
Rechnung getragen. Die Versammlung sei nicht verboten worden und k&#246;nne trotz der Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 50&#160;% der
urspr&#252;nglich angemeldeten 10.000&#160;Personen einen &#8222;Beachtungserfolg&#8220; erzielen. Hierf&#252;r spreche insbesondere, dass
die Versammlung auf einer Hauptverkehrsstra&#223;e in der Stuttgarter Innenstadt stattfinden d&#252;rfe, die zu diesem Zweck einen halben
Tag lang gesperrt werde.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim
gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Feb 15 00:00:00 CET 2024</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag der AfD gegen Versammlungsverbot in Stuttgart-Mitte am 24.05.2020 abgelehnt]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/6311161</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 22.05.2020<p class="pbs-datum">Datum: 15.02.2024</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Die 5.&#160;Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 22.05.2020 einen Eilantrag des
Landesverbands Baden-W&#252;rttemberg der AfD gegen das von der Landeshauptstadt Stuttgart verf&#252;gte Versammlungsverbot auf dem
Schillerplatz in Stuttgart-Mitte am 24.05.2020 abgelehnt (Az.: 5&#160;K&#160;2478/20). Das Gericht sieht auf der ihm zur Verf&#252;gung
stehenden Tatsachengrundlage die Voraussetzungen des sogenannten unechten polizeilichen Notstandes als voraussichtlich erf&#252;llt an, was
ausnahmsweise mangels Abwendungsm&#246;glichkeit durch Auflagen und vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie, ein Vorgehen gegen
die&#160;-&#160;voraussichtlich selbst friedliche&#160;-&#160;Versammlung als Nichtst&#246;rerin rechtfertigt.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin hatte eingewandt, sie sei Nichtst&#246;rer. Dass es in der Vergangenheit zu pauschal
behauptete Provokationen gekommen sei, werde bestritten. Die Verbotsverf&#252;gung sei auch nicht verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Ein
&#252;berregionaler polizeilicher Notstand bestehe nicht und die Versammlung m&#252;sse zun&#228;chst unter Auflagen gestellt werden.
Soweit die Verbotsverf&#252;gung auf die Corona-Verordnung gest&#252;tzt werde, sei diese Rechtsgrundlage formell und materiell
verfassungswidrig.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Einsch&#228;tzungen teilt die Kammer nicht. Sie hat in ihrer Entscheidung ausgef&#252;hrt, dass die
Durchf&#252;hrung der Versammlung h&#246;chstwahrscheinlich zu erheblichen Gefahren f&#252;r die Schutzg&#252;ter von Leib und Leben
f&#252;hren w&#252;rde. Diese Gefahren seien darin begr&#252;ndet, dass mit gro&#223;er Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass sich
eine erhebliche Anzahl linker Gegendemonstranten in der Stuttgarter Innenstadt einfinden w&#252;rde, die versuchen w&#252;rde, die
Versammlung der Antragstellerin zu st&#246;ren. Hierbei w&#252;rde es, wie sich aus den von der LHS Stuttgart vorgelegten Erkenntnissen
&#252;ber Versammlungen in den vergangenen Jahren ergebe, h&#246;chstwahrscheinlich zumindest zu Zusammenst&#246;&#223;en zwischen
Polizeibeamten und Gegendemonstranten kommen. Dies werde dadurch unterstrichen, dass mittlerweile f&#252;r Sonntag, 12:30&#160;Uhr auf dem
Stuttgarter Marktplatz eine linke Gegendemonstration angemeldet worden sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Versammlung der Antragstellerin k&#246;nne zwar nach den vorliegenden Erkenntnissen als St&#246;rerin
wohl nicht in Anspruch genommen werden, da nicht absehbar erscheine, dass die Versammlung einen unfriedlichen Verlauf nehmen w&#252;rde.
Auch d&#252;rften die Voraussetzungen polizeilichen Notstands nicht vorliegen, die ein Vorgehen gegen die Versammlung als
Nichtst&#246;rerin rechtfertigen w&#252;rden. Das Gericht sehe aber auf der ihm zur Verf&#252;gung stehenden Tatsachengrundlage die
Voraussetzungen des sogenannten unechten polizeilichen Notstandes als voraussichtlich erf&#252;llt an, was ausnahmsweise ein Vorgehen gegen
die Versammlung rechtfertige, da den Gefahren mit Auflagen nicht begegnet werden k&#246;nne. Die Kammer gehe dabei, wie zuvor
ausgef&#252;hrt, davon aus, dass mit einer gr&#246;&#223;eren Zahl von Gegendemonstranten (einige Hundert) in Stuttgart-Mitte zu rechnen
w&#228;re. Sie sch&#228;tze die Situation ferner so ein, dass auf Seiten der Gegendemonstranten ein erhebliches Gewaltpotential
best&#252;nde und es nicht bei verbalen Angriffen oder St&#246;rungen aus einiger Entfernung verbleiben w&#252;rde, sondern
k&#246;rperliche Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten in gr&#246;&#223;erer Zahl zu erwarten seien. Auseinandersetzungen solcher Art
w&#252;rden zu einem erheblichen Infektionsrisiko aller daran beteiligten Personen f&#252;hren, sowohl der Polizeibeamten als auch der
Gegendemonstranten. Sie w&#252;rden &#252;ber die Gef&#228;hrdung dieser Personen hinaus auch den Ma&#223;nahmen, die gegen die Ausbreitung
des neuartigen Corona-Virus getroffen worden seien, entgegenstehen. Bei den insoweit in Bezug genommenen und zu sch&#252;tzenden
Rechtsg&#252;tern des Lebens und der Gesundheit handele es sich um zentrale Rechtsg&#252;ter. Das Gericht halte in dieser besonderen
Situation im Rahmen der Abw&#228;gung nach dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz f&#252;r vertretbar, dass das durch
Art.&#160;8&#160;Abs.&#160;1 des Grundgesetzes gew&#228;hrte Versammlungsrecht ausnahmsweise zur&#252;cktreten m&#252;sse. Das Gericht
werde dabei ma&#223;geblich geleitet zum einen von den mutma&#223;lichen Folgen, die eine Ausweitung der SARS-CoV-2-Pandemie durch die
Erh&#246;hung der Zahl infizierter Personen in Deutschland mit sich br&#228;chte, zum anderen von der Gef&#228;hrdung der k&#246;rperlichen
Unversehrtheit der an der Versammlung beteiligten Personen sowie der Polizeibeamten, die zum Schutz der Versammlung aufzubieten
w&#228;ren.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim
gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.</p>
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      <pubDate>Thu Feb 15 00:00:00 CET 2024</pubDate>
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      <title><![CDATA[Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebs eines Elektrofachmarkts mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² teilweise erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Pressemitteilungen+++Eilantrag+gegen+infektionsschutzrechtliche+Untersagung+des+Betriebs+eines+Elektrofachmarkts+mit+einer+Verkaufsflaeche+von+ueber+800+m_+teilweise+erfolgreich</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 29.04.2020<div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6249233">
<p style="text-align: justify;">Die 16.&#160;Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 28.04.2020 in einem
einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass &#167;&#160;4&#160;Abs.&#160;3&#160;Nr.&#160;12a der Corona-Verordnung vom
17.&#160;M&#228;rz&#160;2020 in der ab dem 27.&#160;April&#160;2020 geltenden Fassung dem Betrieb eines Elektrofachmarkts in
Weinstadt-Endersbach zu den jeweils geltenden Laden&#246;ffnungszeiten f&#252;r den Publikumsverkehr nicht entgegensteht, sofern die
Betreiberin die Verkaufsfl&#228;che wirksam auf maximal 800&#160;m&#178; begrenzt und die jeweils geltenden Vorgaben zur Zutrittssteuerung,
Vermeidung von Warteschlangen und zum sonstigen &#246;rtlichen Infektionsschutz einh&#228;lt (Az.:&#160;16&#160;K&#160;1994/20). Die
Abtrennung der Verkaufsfl&#228;che auf unter 800&#160;m&#178; ist damit zul&#228;ssig und der Einzelhandelsbetrieb darf nach den genannten
Vorgaben &#246;ffnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Soweit die Betreiberin sich dar&#252;ber hinaus gegen die infektionsschutzrechtliche Begrenzung der
zul&#228;ssigen Verkaufsfl&#228;che auf 800&#160;m&#178; wendet, bleibt ihr Eilantrag jedoch erfolglos. Denn ob die in der
Corona-Verordnung angeordnete Schlie&#223;ung von Einzelhandelsgesch&#228;ften mit einer Verkaufsfl&#228;che von &#252;ber 800&#160;m&#178;
h&#246;herrangigem Recht, also Art.&#160;12&#160;Abs.&#160;1 und Art.&#160;3 Abs.&#160;1 des Grundgesetzes, entspricht, ist in der
oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung derzeit umstritten. Nach der deshalb im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten gebotenen
Folgenabw&#228;gung kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Erhaltung der Leistungsf&#228;higkeit des Gesundheitssystems
Deutschlands und den damit verbundenen ebenfalls gravierenden Folgen f&#252;r Leib und Leben einer Vielzahl vom Virus SARS-CoV-2
Betroffener jedoch ein gr&#246;&#223;eres Gewicht zu gegen&#252;ber den von der Betreiberin geltend gemachten Belangen, zumal es
m&#246;glich erscheint, dass die Landesregierung&#160;-&#160;wie zuletzt am 24.04.2020&#160;-&#160;kurzfristig auf &#196;nderungen der
Bedrohungslage reagiert und die entsprechenden Verbotstatbest&#228;nde der Corona-Verordnung anpasst.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim
gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 29 00:00:00 CEST 2020</pubDate>
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