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    <title>Verwaltungsgericht Stuttgart - Pressemitteilungen 2021</title>
    <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Pressemitteilungen+2021</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgericht Stuttgart</description>
    <language>German</language>
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      <title>Verwaltungsgericht Stuttgart</title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Pressemitteilungen+2021</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[Klagen mehrerer Grundstückseigentümer gegen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für den 3. Bauabschnitt der Haldenstraße in Esslingen sind erfolgreich.]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Klagen+mehrerer+Grundstueckseigentuemer+gegen+die+Erhebung+von+Erschliessungsbeitraegen+fuer+den+3_+Bauabschnitt+der+Haldenstrasse+in+Esslingen+sind+erfolgreich_</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 7. Dezember 2021<p class="pbs-datum">Datum: 14.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlungen vom 3.
Dezember 2021 die von der Stadt Esslingen am 20.09.2019 erlassenen Erschlie&#223;ungsbeitragsbescheide aufgehoben. Die Berufung wurde nicht
zugelassen (Az.: 15 K 618/20, 15 K 689/20, 15 K 867/20, 15 K 874/20, 15 K 897/20, 15 K 1029/20).&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Stadt Esslingen hat nach technischem Ausbau des von ihr festgelegten sogenannten 3.
Bauabschnitts der Haldenstra&#223;e in Oberesslingen im Jahr 2019 s&#228;mtliche Eigent&#252;mer des Abrechnungsgebiets zu
Erschlie&#223;ungsbeitr&#228;gen f&#252;r ihre Grundst&#252;cke herangezogen. Die Bauabschnitte 1 und 2, deren Bereiche erst in
sp&#228;teren Ortsbaupl&#228;nen aufgenommen wurden, waren bereits in den Jahren 2002 bis 2004 ausgebaut und veranlagt worden. Nach
erfolgloser Durchf&#252;hrung eines Widerspruchsverfahrens hat die Mehrzahl der Anlieger des 3. Bauabschnitts Klagen beim
Verwaltungsgericht erhoben. 6 der insgesamt 33 Klagen wurden von der 15. Kammer im Einvernehmen mit den Beteiligten als Musterverfahren
ausgew&#228;hlt; die &#252;brigen Verfahren wurden zum Ruhen gebracht.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Kammer gab den Klagen statt und stellte dabei fest, dass f&#252;r den 3. Bauabschnitt
der Haldenstra&#223;e keine Erschlie&#223;ungsbeitr&#228;ge mehr erhoben werden k&#246;nnten. Entscheidungstragend war dabei, dass dieser
Bereich der Haldenstra&#223;e bereits im Jahr 1899 in den Ortsbauplan von Oberesslingen aufgenommen worden war und in den Jahren 1899 bis
1909 diesbez&#252;gliche umfangreiche Bauarbeiten, welche unter anderem eine Begradigung des Hainbachs umfassten, nachweislich durch die
damals noch selbst&#228;ndige Gemeinde Oberesslingen als abgeschlossen bezeichnet wurden. Der Argumentation der Stadt Esslingen, dass die
damaligen Bauarbeiten nicht den Festsetzungen des Ortsbauplans entsprochen und deshalb nur ein Provisorium dargestellt h&#228;tten, folgte
die Kammer nicht. Es ging dabei zu Lasten der Stadt Esslingen, dass die Originalunterlagen zum Ortsbauplan der fr&#252;heren Gemeinde
Oberesslingen aus dem Jahr 1899 nicht mehr auffindbar sind, weshalb nicht mehr nachvollzogen werden kann, ob die damalige Ausbaubreite der
Fahrbahn von 4 Metern der Festsetzung des alten Ortsbauplans entsprach.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollst&#228;ndigen
Entscheidungsgr&#252;nde, die noch nicht vorliegen, einzulegen.</p>
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      <pubDate>Fri Jan 14 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage gegen die Anordnung des Abbruchs eines Bewirtungspavillons in Stuttgart-Vaihingen erfolglos – Bauverbot aus dem Jahr 1941 ist wirksam]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Klage+gegen+die+Anordnung+des+Abbruchs+eines+Bewirtungspavillons+in+Stuttgart-Vaihingen+erfolglos+_+Bauverbot+aus+dem+Jahr+1941+ist+wirksam</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 24. November 2021<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat am 16. November 2021 entschieden, dass die Anordnung
der Landeshauptstadt Stuttgart an einen Gastronomen in Stuttgart-Vaihingen, seinen Bewirtungspavillon vor seinem Restaurant zu entfernen,
rechtm&#228;&#223;ig ist und die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Az. 2 K 6403/19).</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger betreibt ein griechisches Restaurant in Stuttgart-Vaihingen in einem allgemeinen
Wohngebiet. Vor dem Restaurant befindet sich im Au&#223;enbereich der Gastst&#228;tte ein beheizter Bewirtungspavillon mit ca. 60
Sitzpl&#228;tzen. F&#252;r diese Fl&#228;che ist in dem geltenden Bebauungsplan &#8222;Ortsbauplan Industriegebiet&#8220; ein Bauverbot
vorgesehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die 2. Kammer hat ihr Urteil auf Grundlage einer m&#252;ndlichen Verhandlung vor Ort wie folgt
begr&#252;ndet: Das im Jahr 1941 erlassene Bauverbot auf der betroffenen Seite des Grundst&#252;cks sei nach wie vor wirksam. Gr&#252;nde
f&#252;r eine Befreiung hiervon seien nicht ersichtlich. Das einger&#228;umte Ermessen sei rechtsfehlerfrei ausge&#252;bt worden.
Insbesondere habe der Kl&#228;ger mit einer Abbruchsanordnung rechnen m&#252;ssen, da die Familie des Kl&#228;gers schon in den
1990er-Jahren die Anordnung erhalten habe, eine andere Anlage auf der betroffenen Fl&#228;che zu beseitigen. Dennoch habe er sich vor der
Aufstellung des Pavillons nicht bei der Baurechtsbeh&#246;rde erkundigt, sondern auf eigenes Risiko erheblich investiert. Die Kammer
zweifele &#252;berdies an, dass eine von den G&#228;sten gew&#252;nschte Au&#223;enbewirtschaftung in der warmen Jahreszeit nur mit dem
Pavillon m&#246;glich sei. Ob der Pavillon im &#220;brigen auch brandschutzrechtliche Erfordernisse missachte, k&#246;nne nach alledem
offenbleiben.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollst&#228;ndigen
Entscheidungsgr&#252;nde einzulegen.</p>
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      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage eines Wahlbewerbers gegen das Land Baden-Württemberg wegen Anfechtung der Bürgermeisterwahl der Stadt Stuttgart erfolglos]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Klage+eines+Wahlbewerbers+gegen+das+Land+Baden-Wuerttemberg+wegen+Anfechtung+der+Buergermeisterwahl+der+Stadt+Stuttgart+erfolglos</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 24. November 2021<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 23.11.2021 die Klage
eines Wahlbewerbers gegen die B&#252;rgermeisterwahl in Stuttgart abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen. (Az.: 7 K 184/ 21).</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger wendet sich als Wahlbewerber gegen einen Bescheid des Regierungspr&#228;sidiums Stuttgart,
mit dem sein Einspruch gegen die B&#252;rgermeisterwahl in Stuttgart am 29.11.2020 zur&#252;ckgewiesen wurde und begehrt, den
Einspruchsbescheid des Beklagten vom 17.12.2020 aufzuheben und ihn zu verpflichten, die B&#252;rgermeisterwahl in Stuttgart vom 29.11.2020
f&#252;r ung&#252;ltig zu erkl&#228;ren.</p>
<p style="text-align: justify;">Er macht im Wesentlichen Verst&#246;&#223;e gegen den Grundsatz der Chancengleichheit geltend, weil er zu
bestimmten Veranstaltungen in rechtswidriger Weise nicht eingeladen worden sei und die Medien sowie Tr&#228;ger der &#246;ffentlichen
Gewalt ihm keinen hinreichenden Raum einger&#228;umt h&#228;tten. Des Weiteren h&#228;tte die Kandidatenvorstellung zur Wahrung des
Grundsatzes der Chancengleichheit gestreamt werden m&#252;ssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kammer hat die Klage abgewiesen, weil sie im Wesentlichen keine Verst&#246;&#223;e gegen den Grundsatz
der Chancengleichheit habe erkennen k&#246;nnen. Nach dem auch bei B&#252;rgermeisterwahlen geltenden Grundsatz der abgestuften
Chancengleichheit sei der Kl&#228;ger zur Recht nicht zu den von ihm angef&#252;hrten Veranstaltungen eingeladen worden. Soweit der
Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit auf die jeweiligen Medien und die Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Gewalt anwendbar sei, sei er
auch im Wesentlichen korrekt angewendet worden. Die Kandidatenvorstellung habe nicht gestreamt werden m&#252;ssen, weil der Stadt bei der
Ausgestaltung der Kandidatenvorstellung ein weites Ermessen zustehe, das diese insoweit ordnungsgem&#228;&#223; ausge&#252;bt habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollst&#228;ndigen
Entscheidungsgr&#252;nde, die noch nicht vorliegen, einzulegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine weitere Klage eines Wahlbewerbers gegen das Land Baden-W&#252;rttemberg wegen Anfechtung der
B&#252;rgermeisterwahl der Stadt Stuttgart ist kurz vor dem Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 23.11.2021 zur&#252;ckgenommen
worden.</p>
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      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage der AfD-Fraktion im Gemeinderat von Heilbronn gegen den Gemeinderat von Heilbronn gerichtet auf Einleitung eines Verfahrens zur Neubesetzung der Gremien des Gemeinderats von Heilbronn erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Klage+der+AfD-Fraktion+im+Gemeinderat+von+Heilbronn+gegen+den+Gemeinderat+von+Heilbronn+gerichtet+auf+Einleitung+eines+Verfahrens+zur+Neubesetzung+der+Gremien+des+Gemeinderats+von+Heilbronn+erfolgreich</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 24. November 2021<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9685752">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 23. November 2021 den
Gemeinderat der Stadt Heilbronn verurteilt, das Verfahren zur Neubesetzung von beschlie&#223;enden Aussch&#252;ssen, beratenden
Aussch&#252;ssen und kommunalen Aufsichtsr&#228;ten einzuleiten. Die Berufung wurde nicht zugelassen (Az.: 7 K 4080/20).</p>
<p style="text-align: justify;">Nach dem Beitritt eines Einzelstadtrats zur bis dahin vier Stadtr&#228;te z&#228;hlenden AfD-Fraktion
beantragte die AfD-Fraktion die &#8222;Umbildung der Gremien im Heilbronner Gemeinderat&#8220;. Diesen Antrag lehnte der Gemeinderat
mehrheitlich am 30. April 2020 ab. Mit ihrer Klage begehrt die AfD-Fraktion den Gemeinderat dazu zu verurteilen, das Verfahren zur
Neubesetzung von beschlie&#223;enden und beratenden Aussch&#252;sse sowie kommunalen Aufsichtsr&#228;ten einzuleiten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kammer gab der Klage statt, weil eine Gemeinderatsfraktion aus dem Prinzip der Weitergabe der
Repr&#228;sentation ein Recht auf die Einleitung eines Verfahrens zur Umbildung von beratenden und beschlie&#223;enden Aussch&#252;ssen bei
einer relevanten Ver&#228;nderung der Fraktionsst&#228;rken habe. Die Gemeindeordnung Baden-W&#252;rttemberg bestimme zwar nicht
ausdr&#252;cklich, dass eine Fraktion bei der Besetzung der Aussch&#252;sse entsprechend der Zahl ihrer Gemeinderatssitze
ber&#252;cksichtig werden soll. Jedoch sei als ungeschriebener Rechtsgrundsatz allgemein anerkannt, dass auch bei der Besetzung der
Aussch&#252;sse darauf hinzuwirken sei, die Fraktionen nach M&#246;glichkeit entsprechend den politischen Kr&#228;fteverh&#228;ltnissen im
Gemeinderat zu repr&#228;sentieren. Dieses Prinzip liege auch dem in &#167; 40 GemO geregelten Verfahren f&#252;r die Zusammensetzung der
beschlie&#223;enden Aussch&#252;sse zugrunde.</p>
<p style="text-align: justify;">Hinsichtlich der kommunalen Aufsichtsratssitze ging die Kammer von einer Selbstbindung des Gemeinderats
dahingehend aus, dass das Kr&#228;fteverh&#228;ltnis der Fraktionen im Gemeinderat f&#252;r die Besetzung der Aufsichtsratssitze
ma&#223;geblich sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Ansicht der Kammer habe der Gemeinderat von Heilbronn das Prinzip der Weitergabe der
Repr&#228;sentation sowie bei den Aufsichtsratssitzen seine Selbstbindung nicht beachtet, als er den Antrag der AfD-Fraktion abgelehnt
hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollst&#228;ndigen
Entscheidungsgr&#252;nde, die noch nicht vorliegen, einzulegen.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Vollstreckungsabwehrklage des Landes Baden-Württemberg gegen die Deutsche Umwelthilfe e. V. wegen Luftreinhaltung in Stuttgart  - mündliche Verhandlung -]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/9673621</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 16. November 2021<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9673629">
<p style="text-align: left;">Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am</p>
<p style="text-align: center;"><br />
 <strong>Mittwoch, den 01. Dezember 2021, ab 10:30 Uhr,</strong><br />
 im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgeb&#228;udes<br />
 in 70178 Stuttgart, <strong>Augustenstra&#223;e 5</strong></p>
<p style="text-align: justify;">&#252;ber die Vollstreckungsabwehrklage des Landes Baden-W&#252;rttemberg gegen die Deutsche Umwelthilfe e.
V. wegen Luftreinhaltung in Stuttgart (AZ.: 17 K 3161/20).<br />
 Die Verhandlung ist &#246;ffentlich.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
 <strong>Allgemeine Hinweise</strong><br />
 <strong>Bitte beachten Sie insbesondere die unten genannten Fristen!!!</strong><br />
 Der Vorsitzende der 17. Kammer hat gem&#228;&#223; &#167; 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes folgende Bestimmungen getroffen:</p>
<p style="text-align: justify;">1. Aufgrund der im Verwaltungsgericht getroffenen Vorkehrungen zur Eind&#228;mmung einer Verbreitung des
SARS-CoV-2-Virus stehen im Sitzungssaal 5 derzeit lediglich 9 Sitzpl&#228;tze f&#252;r Zuh&#246;rer und jeweils maximal 4 Pl&#228;tze pro
Beteiligtem (incl. Prozessvertreter) zur Verf&#252;gung. Von den 9 Sitzpl&#228;tzen f&#252;r Zuh&#246;rer werden 5 Sitzpl&#228;tze f&#252;r
Medienvertreter reserviert, die gebeten werden, ihr Teilnahmeinteresse bis sp&#228;testens 23. November 2021 bei der Pressestelle des
Verwaltungsgerichts anzumelden. Die Durchf&#252;hrung eines f&#246;rmlichen Akkreditierungsverfahrens bleibt f&#252;r den Fall vorbehalten,
dass bis Fristablauf mehr als 5 Anmeldungen von Medienvertretern eingehen. Medienvertreter, die am Sitzungstag erscheinen, ohne sich zuvor
fristgem&#228;&#223; angemeldet zu haben, m&#252;ssen damit rechnen, nur nachrangig ber&#252;cksichtigt und bei Ersch&#246;pfung der
Kapazit&#228;t zur&#252;ckgewiesen zu werden.</p>
<p style="text-align: justify;">2. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind im Sitzungssaal 5 w&#228;hrend der Verhandlung nicht gestattet.
Solchen Aufnahmen dienende Gegenst&#228;nde d&#252;rfen nicht mitgef&#252;hrt bzw. m&#252;ssen am Eingang des Saales 5 abgegeben
werden.</p>
<p style="text-align: justify;">3. Der Sitzungssaal wird 30 Minuten vor Sitzungsbeginn ge&#246;ffnet. Zuh&#246;rer werden in der
Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem Sitzungssaal eingelassen. Dies gilt auch f&#252;r die Fortsetzung der Sitzung nach Sitzungspausen. Es
d&#252;rfen nur so viele Zuh&#246;rer eingelassen werden, wie Sitzpl&#228;tze f&#252;r Zuh&#246;rer vorhanden sind. Stehpl&#228;tze gibt es
nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">4. Als Zuh&#246;rer wird nur eingelassen, wer<br />
 a) sich einer Durchsuchung unterzieht,<br />
 b) keine Gegenst&#228;nde bei sich f&#252;hrt, die geeignet sind, die m&#252;ndliche Verhandlung zu gef&#228;hrden oder zu st&#246;ren
(z.B. Transparente),<br />
 c) keine Ger&#228;te bei sich f&#252;hrt, die sich f&#252;r Foto-, Film- und Tonaufnahmen eignen,<br />
 d) nicht zuvor aus sitzungspolizeilichen Gr&#252;nden von der Verhandlung ausgeschlossen wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">5. Die Durchsuchung nach Ziffer 4. a) erstreckt sich auf Gegenst&#228;nde im Sinne der Ziffer 4. b) und c).
Die Durchsuchung erfolgt durch Abtasten der Kleidung und durch Absuchen mit einem Metallsuchger&#228;t. Beim Abtasten der Kleidung sind
Frauen von weiblichem Kontrollpersonal und M&#228;nner von m&#228;nnlichem Kontrollpersonal zu durchsuchen.</p>
<p style="text-align: justify;">6. Wer den Sitzungssaal verl&#228;sst, hat sich beim Wiederbetreten des Saales erneut durchsuchen zu
lassen.</p>
<p style="text-align: justify;">7. Von der Durchsuchung ausgenommen sind<br />
 &#8226; Beteiligte,<br />
 &#8226; deren Prozessbevollm&#228;chtigte,<br />
 &#8226; Beh&#246;rdenvertreter,<br />
 &#8226; Medienvertreter,<br />
 &#8226; Gerichtsangeh&#246;rige<br />
 &#8226; und die zur Durchf&#252;hrung dieser Verf&#252;gung eingesetzten Bediensteten.</p>
<p style="text-align: justify;">8. Zur Gef&#228;hrdung oder St&#246;rung der m&#252;ndlichen Verhandlung geeignete Gegenst&#228;nde sowie
Taschen und andere Beh&#228;ltnisse sind l&#228;ngstens bis zum Ende der m&#252;ndlichen Verhandlung zu hinterlegen und von Bediensteten zu
verwahren.</p>
<p style="text-align: justify;">9. Vor der Zur&#252;ckweisung eines Zuh&#246;rers ist der Vorsitzende zu verst&#228;ndigen. In
Zweifelsf&#228;llen ist dessen Entscheidung einzuholen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die Sitzplatzkapazit&#228;t im Saal begrenzt ist (9
Pl&#228;tze). Anmeldungen von Medienvertretern sind bis sp&#228;testens 23.11.2021 ausschlie&#223;lich per E-Mail unter der Adresse
Pressestelle@VGStuttgart.justiz.bwl.de unter Angabe der Kontaktdaten m&#246;glich.</strong></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Personelle Änderung in der Pressestelle]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/9650698</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 29. Oktober 2021<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">In der Pressestelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart findet ein personeller Wechsel statt.</p>
<p style="text-align: justify;">Ab 01. November 2021 werden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Samuel Thomann und Richter am
Verwaltungsgericht Benjamin Singer als Pressesprecher f&#252;r das VG Stuttgart bestellt und &#252;bernehmen die bisherigen Aufgaben des
Pressesprechers Richter am Verwaltungsgericht Philipp Epple und der Pressesprecherin Richterin am Verwaltungsgericht Diana Jordan.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist damit ab 01. November 2021 wie folgt besetzt:</p>
<p style="text-align: justify;">1. Herr Richter am Verwaltungsgericht Dr. Samuel Thomann f&#252;r alle Verfahren aus den Kammern 2, 4, 6,
8, 10, 12, 14, 16, 18 und 22.</p>
<p style="text-align: justify;">2. Herr Richter am Verwaltungsgericht Benjamin Singer f&#252;r alle Verfahren aus den Kammern 1, 3, 5, 7,
9, 11, 13, 15, 17, 19, 21 und 23.</p>
<p style="text-align: justify;">Beide Pressesprecher vertreten sich wechselseitig.</p>
<p style="text-align: justify;">Richter am Verwaltungsgericht Dr. Samuel Thomann ist dienstlich zu erreichen unter: 0711/6673-6946
(Festnetz), 0151/17403149 (Mobil).</p>
<p style="text-align: justify;">Richter am Verwaltungsgericht Benjamin Singer ist dienstlich zu erreichen unter: 0711/6673-6945 (Festnetz),
0151/17403147 (Mobil).</p>
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  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage eines Wahlbewerbers gegen das Land Baden-Württemberg wegen Anfechtung der Bürgermeisterwahl der Stadt Weinsberg hat Erfolg]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/9494610</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 13. August 2021<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9494618">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 12.08.2021 das Land
Baden-W&#252;rttemberg unter Aufhebung des Einspruchbescheids des Landratsamtes Heilbronn vom 16.03.2020 verpflichtet, die
B&#252;rgermeisterwahl in Weinsberg vom 02.02.2020 f&#252;r ung&#252;ltig zu erkl&#228;ren und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens mit
Ausnahme der au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen, auferlegt (Aktz.: 7 K 1720/20).</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger wendet sich als Wahlbewerber gegen einen Bescheid des Landratsamtes Heilbronn, mit dem sein
Einspruch gegen die B&#252;rgermeisterwahl in Weinsberg am 02.02.2020 zur&#252;ckgewiesen wurde und begehrt, den Einspruchsbescheid des
Beklagten vom 16.03.2020 aufzuheben und ihn zu verpflichten, die B&#252;rgermeisterwahl in Weinsberg vom 02.02.2020 f&#252;r ung&#252;ltig
zu erkl&#228;ren.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kammer gab der Klage statt, weil sie zwei Verst&#246;&#223;e der Stadt Weinsberg gegen den Grundsatz
der Chancengleichheit festgestellt hat, deren Urs&#228;chlichkeit f&#252;r das Wahlergebnis in Kumulation m&#246;glich sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Versto&#223; gegen den Grundsatz der Chancengleichheit sei darin zu sehen, dass dem Kl&#228;ger
aufgrund eines Irrtums untersagt worden sei, seinen Werbeflyer der Ausgabe des Nachrichtenblattes vom 10.01.2020 beizulegen und dieser
Fehler der Stadt Weinsberg zuzurechnen sei. Dieser Fehler habe auch nicht dadurch vollkommen kompensiert werden k&#246;nnen, dass dem
Kl&#228;ger anboten worden sei, seinen Werbeflyer der folgenden Ausgabe des Nachrichtenblatts vom 17.01.2020 beizulegen, weil dem
Kl&#228;ger trotzdem die m&#246;gliche Werbewirkung f&#252;r die schon vergangene Woche versagt geblieben sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Der zweite Versto&#223; gegen den Grundsatz der Chancengleichheit sei nach Ansicht der Kammer darin
begr&#252;ndet, dass die Stadt Weinsberg dem sp&#228;teren Wahlsieger am 02.01.2020 mitgeteilt habe, dass keine Bedenken gegen das
Aufstellen von 40 Plakattafeln best&#252;nden und den Kl&#228;ger hier&#252;ber nicht informiert habe. Dieser sei vielmehr seit einer
Mitteilung der Stadt Weinsberg vom 30.12.2019 bis zum 20.1.2020 davon ausgegangen, dass (nur) 30 Plakattafeln aufgestellt werden
d&#252;rften.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese beiden Verst&#246;&#223;e k&#246;nnten sich nach Auffassung der Kammer auch auf das Wahlergebnis
ausgewirkt haben. Denn der Wahlsieger habe die Wahl mit 56,24 Prozent gewonnen. Bei der Kumulation von zwei Verst&#246;&#223;en gegen den
Gleichheitssatz im Zusammenhang mit der Wahlwerbung im &#246;ffentlichen Raum bestehe die M&#246;glichkeit, dass der Wahlsieger ohne die
festgestellten Wahlfehler die absolute Mehrheit der g&#252;ltigen Stimmen nicht erreicht h&#228;tte und somit ein zweiter Wahlgang
erforderlich gewesen w&#228;re.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollst&#228;ndigen
Entscheidungsgr&#252;nde, <strong>die noch nicht vorliegen</strong>, einzulegen.</p>
</div>
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</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Einladung zum Jahrespressegespräch]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Einladung+zum+Jahrespressegespraech</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 23. Juli 2021<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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<p>Das Verwaltungsgericht Stuttgart veranstaltet in diesem Jahr ein Pressegespr&#228;ch per Videokonferenz. Der Pr&#228;sident des
Verwaltungsgerichts Prof. Dr. Malte Gra&#223;hof wird die Gesch&#228;ftsentwicklung darlegen. Zudem werden Richterinnen bzw. Richter der
f&#252;r das Versammlungsrecht zust&#228;ndigen 5. Kammer und der f&#252;r das Infektionsschutzrecht zust&#228;ndigen 16. Kammer &#252;ber
die besonderen Herausforderungen bei der Bearbeitung von Eilantr&#228;gen im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie berichten.</p>
<p>Das Pressegespr&#228;ch findet statt am</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Dienstag, den 10. August 2021, 10:00 Uhr</strong><br />
 <strong>online</strong> per Videokonferenz<br />
 unter Nutzung des Dienstes Cisco Webex.</p>
<p>Eingeladen sind alle Medien, die sich f&#252;r die Arbeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit interessieren. Das Gespr&#228;ch soll Ihnen
Gelegenheit geben, sich &#252;ber das abgelaufene Gesch&#228;ftsjahr und die gegenw&#228;rtige Gesch&#228;ftslage aus erster Hand umfassend
zu informieren.</p>
<p>Zu dieser Veranstaltung laden wir Sie bzw. eine/n Vertreter/in Ihres Hauses sehr herzlich ein. Die Zugangsdaten f&#252;r die Teilnahme
an der Videokonferenz erhalten Sie nach telefonischer Anmeldung bei Herrn Epple (0711/6673-6945 oder 0151/174 03 147).</p>
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      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klagen mehrerer Bürger gegen das Land Baden-Württemberg wegen des Nachtangelverbots haben Erfolg.]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Klagen+mehrerer+Buerger+gegen+das+Land+Baden-Wuerttemberg+wegen+des+Nachtangelverbots+haben+Erfolg</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 14. Juli 2021<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9437873">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 13. Juli 2021
festgestellt, dass &#167; 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO dem Angeln der Kl&#228;ger in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine
Stunde vor Sonnenuntergang nicht entgegen steht (Az.: 5 K 1937/20 und 5 K 5845/20).</p>
<p style="text-align: justify;">Das in &#167; 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO geregelte sogenannte Nachtangelverbot k&#246;nne nach der
Rechtsauffassung der Kammer wegen eines Versto&#223;es gegen h&#246;herrangiges Recht im Verh&#228;ltnis zu den Kl&#228;gern keine Geltung
beanspruchen.</p>
<p style="text-align: justify;">Von dieser Feststellung profitieren derzeit nur die Kl&#228;ger der beiden am Verwaltungsgericht
entschiedenen Verfahren. Das Nachtangelverbot ist damit nicht generell aufgehoben.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollst&#228;ndigen
Entscheidungsgr&#252;nde, <strong>die noch nicht vorliegen</strong>, einzulegen.</p>
<p><br />
<br />
</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage einer Bürgerin gegen die Landeshauptstadt Stuttgart wegen Bürgerbegehren „Storno 21“ gegen Stuttgart 21 bleibt ohne Erfolg]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Klage+einer+Buergerin+gegen+die+Landeshauptstadt+Stuttgart+wegen+Buergerbegehren+_Storno+21_+gegen+Stuttgart+21+bleibt+ohne+Erfolg</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 2. Juli 2021<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9422178">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 01. Juli 2021 die Klage
abgewiesen und der Kl&#228;gerin die Kosten des Verfahrens auferlegt (Aktz.: 7 K 6274/18).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Landeshauptstadt Stuttgart, das
B&#252;rgerbegehren &#8222;Storno 21&#8220; f&#252;r zul&#228;ssig zu erkl&#228;ren. Das B&#252;rgerbegehren &#8222;Storno 21&#8220; ist
das nunmehr dritte B&#252;rgerbegehren, das den Ausstieg der Landeshauptstadt Stuttgart aus dem Projekt &#8222;Stuttgart 21&#8220; fordert.
Die zuvor in den Jahren 2007 und 2011 initiierten B&#252;rgerbegehren wurden nicht zugelassen. Die entsprechenden auf die Zulassung der
B&#252;rgerbegehren gerichteten Klagen wurden abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das jetzige B&#252;rgerbegehren &#8222;Storno 21&#8220; beabsichtigt die Durchf&#252;hrung eines
B&#252;rgerentscheids zu der Frage: &#8222;Soll die Stadt Stuttgart ihre Mitgliedschaft im Projekt &#8222;Stuttgart 21&#8220; f&#246;rmlich
beenden, indem sie den Finanzierungsvertrag vom 02.04.2009 und ihm vorangehende Projektvertr&#228;ge gegen&#252;ber den Vertragspartnern
wegen grundlegend neuer Lage k&#252;ndigt?&#8220; Begr&#252;ndet wird dies unter anderem damit, die Deutsche Bahn AG habe die Informations-
und Gestaltungsrechte der Stadt drei Jahre hindurch grob verletzt beziehungsweise behindert. Die Kostenobergrenze von 4,526 Milliarden Euro
sei deutlich &#252;berschritten.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollst&#228;ndigen
Entscheidungsgr&#252;nde, <strong>die noch nicht vorliegen</strong>, einzulegen.</p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage eines Bürgers gegen die Landeshauptstadt Stuttgart wegen Bürgerbegehren „Storno 21“ gegen Stuttgart 21 - mündliche Verhandlung -]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Klage+eines+Buergers+gegen+die+Landeshauptstadt+Stuttgart+wegen+Buergerbegehren+_Storno+21_+gegen+Stuttgart+21+-+muendliche+Verhandlung</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 28. Mai 2021<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9286769">
<p style="text-align: justify;">Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am</p>
<p style="text-align: center;"><br />
Donnerstag, den 01. Juli 2021, ab 09:30 Uhr,<br />
im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgeb&#228;udes<br />
in 70178 Stuttgart, Augustenstra&#223;e 5</p>
<p style="text-align: justify;">&#252;ber die Klage eines B&#252;rgers gegen die Landeshauptstadt Stuttgart wegen B&#252;rgerbegehren
&#8222;Storno 21&#8220; gegen Stuttgart 21 (AZ.: 7 K 6274/18).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Verhandlung ist &#246;ffentlich.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Allgemeine Hinweise</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Bitte beachten Sie insbesondere die unten genannten Fristen!!!</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><br />
1. Aufgrund der im Verwaltungsgericht getroffenen Vorkehrungen zur Eind&#228;mmung einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus stehen im
Sitzungssaal 5 derzeit lediglich 15 Sitzpl&#228;tze f&#252;r Zuh&#246;rer zur Verf&#252;gung. Von diesen 15 Sitzpl&#228;tzen werden 5
Sitzpl&#228;tze f&#252;r Medienvertreter reserviert, die gebeten werden, ihr Teilnahmeinteresse bis sp&#228;testens 11.06.2021 bei der
Pressestelle des Verwaltungsgerichts anzumelden. Die Durchf&#252;hrung eines f&#246;rmlichen Akkreditierungsverfahrens bleibt f&#252;r den
Fall vorbehalten, dass bis Fristablauf mehr als 5 Anmeldungen von Medienvertretern eingehen. Medienvertreter, die am Sitzungstag
erscheinen, ohne sich zuvor fristgem&#228;&#223; angemeldet zu haben, m&#252;ssen damit rechnen, nur nachrangig ber&#252;cksichtigt und bei
Ersch&#246;pfung der Kapazit&#228;t zur&#252;ckgewiesen zu werden.</p>
<p style="text-align: justify;">2. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind im Sitzungssaal 5 w&#228;hrend der Verhandlung nicht gestattet.
Solchen Aufnahmen dienende Gegenst&#228;nde d&#252;rfen nicht mitgef&#252;hrt bzw. m&#252;ssen am Eingang des Saales 5 abgegeben
werden.</p>
<p style="text-align: justify;">3. Der Sitzungssaal wird 30 Minuten vor Sitzungsbeginn ge&#246;ffnet. Zuh&#246;rer werden in der
Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem Sitzungssaal eingelassen. Dies gilt auch f&#252;r die Fortsetzung der Sitzung nach Sitzungspausen. Es
d&#252;rfen nur so viele Zuh&#246;rer eingelassen werden, wie Sitzpl&#228;tze f&#252;r Zuh&#246;rer vorhanden sind. Stehpl&#228;tze gibt es
nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">4. Als Zuh&#246;rer wird nur eingelassen, wer</p>
<p style="text-align: justify;">a) sich einer Durchsuchung unterzieht,<br />
b) keine Gegenst&#228;nde bei sich f&#252;hrt, die geeignet sind, die m&#252;ndliche Verhandlung zu gef&#228;hrden oder zu st&#246;ren
(z.B. Transparente),<br />
c) keine Ger&#228;te bei sich f&#252;hrt, die sich f&#252;r Foto-, Film- und Tonaufnahmen eignen,<br />
d) nicht zuvor aus sitzungspolizeilichen Gr&#252;nden von der Verhandlung ausgeschlossen wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">5. Die Durchsuchung nach Ziffer 4. a) erstreckt sich auf Gegenst&#228;nde im Sinne der Ziffer 4. b) und c).
Die Durchsuchung erfolgt durch Abtasten der Kleidung und durch Absuchen mit einem Metallsuchger&#228;t. Beim Abtasten der Kleidung sind
Frauen von weiblichem Kontrollpersonal und M&#228;nner von m&#228;nnlichem Kontrollpersonal zu durchsuchen.</p>
<p style="text-align: justify;">6. Wer den Sitzungssaal verl&#228;sst, hat sich beim Wiederbetreten des Saales erneut durchsuchen zu
lassen.</p>
<p style="text-align: justify;">7. Von der Durchsuchung ausgenommen sind</p>
<p style="text-align: justify;">&#8226; Beteiligte,<br />
&#8226; deren Prozessbevollm&#228;chtigte,<br />
&#8226; Beh&#246;rdenvertreter,<br />
&#8226; Medienvertreter,<br />
&#8226; Gerichtsangeh&#246;rige,<br />
&#8226; und die zur Durchf&#252;hrung dieser Verf&#252;gung eingesetzten Bediensteten.</p>
<p style="text-align: justify;">8. Zur Gef&#228;hrdung oder St&#246;rung der m&#252;ndlichen Verhandlung geeignete Gegenst&#228;nde sowie
Taschen und andere Beh&#228;ltnisse sind l&#228;ngstens bis zum Ende der m&#252;ndlichen Verhandlung zu hinterlegen und von Bediensteten zu
verwahren.</p>
<p style="text-align: justify;">9. Vor der Zur&#252;ckweisung eines Zuh&#246;rers ist die Vorsitzende zu verst&#228;ndigen. In
Zweifelsf&#228;llen ist deren Entscheidung einzuholen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die Sitzplatzkapazit&#228;t im Saal begrenzt ist (15
Pl&#228;tze). Anmeldungen von Medienvertretern sind bis sp&#228;testens 11.06.2021 ausschlie&#223;lich per E-Mail unter der Adresse
Pressestelle@VGStuttgart.justiz.bwl.de unter Angabe der Kontaktdaten m&#246;glich.</strong></p>
</div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage zweier albanischer Minderjähriger auf Rückholung in das Bundesgebiet nach ihrer Abschiebung nach Albanien bleibt ohne Erfolg]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/9244678</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 21. Mai 2021<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 18.05.2021 die Klage zweier albanischer
Minderj&#228;hriger auf R&#252;ckholung in das Bundesgebiet und Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Abschiebung abgewiesen (Az.: 2 K
325/21). Die Abschiebung sei rechtm&#228;&#223;ig gewesen. Insbesondere habe das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe als zust&#228;ndige
Beh&#246;rde ausreichende Vorkehrungen daf&#252;r getroffen, dass sie in Albanien dem Kindeswohl entsprechend in Empfang genommen
werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die in den Jahren 2004 und 2008 geborenen Kl&#228;ger, ein Junge und ein M&#228;dchen, waren erstmals im
Jahr 2015 gemeinsam mit ihren Eltern nach Deutschland eingereist. Hier hatten sie erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Nachdem die
Familie im Jahr 2016 nach Albanien abgeschoben worden war, reisten die Kl&#228;ger im September 2019 erneut in das Bundesgebiet ein. Ihre
ebenfalls erneut eingereisten Eltern tauchten in der Folgezeit unter, woraufhin die beiden Minderj&#228;hrigen vom Jugendamt des
Landratsamts B&#246;blingen in Obhut genommen wurden. Im November 2019 forderte das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe die Kl&#228;ger auf,
das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung nach Albanien an. Die hiergegen gef&#252;hrten Eil-
und Klageverfahren wurden im Juni bzw. September 2020 durch das Gericht eingestellt, nachdem die Antr&#228;ge und Klagen bis zu diesem
Zeitpunkt trotz wiederholter Aufforderung und Fristsetzung nicht begr&#252;ndet wurden. Am 14.12.2020 wurden die Kl&#228;ger
schlie&#223;lich nach Albanien abgeschoben.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit ihrer gegen das Land Baden-W&#252;rttemberg gerichteten Klage verfolgten die Kl&#228;ger das Ziel, in
das Bundesgebiet zur&#252;ckgeholt zu werden. Hilfsweise wollten sie festgestellt wissen, dass ihre Abschiebung nach Albanien rechtswidrig
gewesen ist. Das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe habe sich nicht ausreichend darum gek&#252;mmert, dass sie in Albanien in Empfang
genommen w&#252;rden. Das Kindeswohl sei nicht hinreichend ber&#252;cksichtigt worden. Derzeit lebten sie bei ihrem Halbbruder und seien
dort h&#228;uslicher Gewalt und Zwangsarbeit ausgesetzt. Zudem sei der Kl&#228;ger psychisch krank und der Kl&#228;gerin drohe die
Zwangsverheiratung.</p>
<p style="text-align: justify;">Dieser Argumentation folgte die 2. Kammer nicht. Die Kl&#228;ger h&#228;tten keinen Rechtsanspruch darauf,
in das Bundesgebiet zur&#252;ckgeholt zu werden, weil die Abschiebung nicht rechtswidrig gewesen sei. Vor der Abschiebung habe sich das
Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe den gesetzlichen Anforderungen entsprechend vergewissert, dass die minderj&#228;hrigen Kl&#228;ger bei
ihrer Ankunft in Albanien einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung &#252;bergeben werden. Die Deutsche Botschaft habe zun&#228;chst im November
2019 und erneut am 03.12.2020 mitgeteilt, dass ein Kinderschutzbeauftragter die Kl&#228;ger bei deren Ankunft am Flughafen in Empfang nehme
und vor&#252;bergehend in eine Notaufnahmeeinrichtung bringe. Hier&#252;ber sei der Vormund der Kl&#228;ger umgehend telefonisch informiert
worden. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben habe sich das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe daher im Ergebnis vergewissert, dass eine
&#220;bergabe an eine geeignete Aufnahmeeinrichtung stattfinde. Nicht erforderlich sei es gewesen, bereits vor der Abschiebung von
Deutschland aus eine dauerhafte L&#246;sung f&#252;r die Unterbringung der Kl&#228;ger in Albanien zu finden.</p>
<p style="text-align: justify;">Dass die Kl&#228;ger tats&#228;chlich bei Familienangeh&#246;rigen untergekommen seien, sei dem
Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe bereits nicht zurechenbar. Dieser Umstand beruhe auf dem Betreiben der Kl&#228;ger und ihrer Familie,
die den in Albanien lebenden Gro&#223;vater kontaktiert h&#228;tten, der sie am Flughafen in Empfang genommen habe. Zu der vorgesehenen
&#220;bergabe an den Kinderschutzbeauftragten sei es daher nicht gekommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die von den Kl&#228;gern dar&#252;ber hinaus geltend gemachten Umst&#228;nde in Albanien seien aufgrund der
gesetzlichen Zust&#228;ndigkeitsverteilung nicht vom Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe zu pr&#252;fen gewesen und k&#246;nnten daher auch
in diesem gerichtlichen Verfahren nicht ber&#252;cksichtigt werden. Im Rahmen des durchgef&#252;hrten Asylverfahrens im Jahr 2015 habe das
Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge festgestellt, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht best&#252;nden. Hieran
seien die Ausl&#228;nderbeh&#246;rden gebunden. Nur in einem Asylfolgeverfahren h&#228;tte das Bundesamt f&#252;r Migration und
Fl&#252;chtlinge eine erneute Pr&#252;fung vornehmen k&#246;nnen. Entsprechende Antr&#228;ge seien von den Kl&#228;gern jedoch nicht
gestellt worden, obwohl hierf&#252;r ausreichend Zeit gewesen sei und die Kl&#228;ger vom Jugendamt sowie einem Rechtsanwalt vertreten
worden seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu
beantragen.</p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg hat Erfolg: Teilnehmerzahl bei kirchlichen Bestattungen wird nicht durch die Bundesnotbremse beschränkt.]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Eilantrag+der+Evangelischen+Landeskirche+in+Wuerttemberg+hat+Erfolg_+Teilnehmerzahl+bei+kirchlichen+Bestattungen+wird+nicht+durch+die+Bundesnotbremse+beschraenkt_</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 6. Mai 2021<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9199529">
<p style="text-align: justify;">Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 4. Mai 2021 dem Antrag der
Evangelischen Landeskirche in W&#252;rttemberg (Antragstellerin) stattgegeben, die die Feststellung begehrt hatte, dass kirchliche
Bestattungen auch bei einem Inzidenzwert von mehr als 100 nicht der Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 30 Personen nach der Bundesnotbremse
unterliegen (Az.: 16 K 2291/21). Vielmehr gelten allein die landesrechtlichen Beschr&#228;nkungen, die derzeit eine maximale Teilnehmerzahl
von 100 Personen vorsehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Ministerium f&#252;r Kultus, Jugend und Sport Baden-W&#252;rttemberg hatte in einem Schreiben an die
Kirchen, Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften im Land Baden-W&#252;rttemberg darauf hingewiesen, dass im Rahmen der
Bundesnotbremse bei einer Inzidenz von mehr als 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gem&#228;&#223; &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG
eine Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Beerdigungen auf 30 Personen eintrete.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin berief sich zur Begr&#252;ndung ihres gegen dieses Verst&#228;ndnis gerichteten Antrags
darauf, dass kirchliche Bestattungen Teil eines Gottesdienstes seien und damit der Privilegierung des &#167; 28b Abs. 4 IfSG f&#252;r
religi&#246;se Zusammenk&#252;nfte unterfielen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Land Baden-W&#252;rttemberg trat dem Antrag der Antragstellerin mit der Begr&#252;ndung entgegen, die
Regelung des &#167; 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG unterscheide nicht zwischen kirchlichen und nichtkirchlichen Beerdigungen. Der
Bundesgesetzgeber habe vielmehr eine einheitliche Regelung f&#252;r alle Trauerfeiern treffen wollen. Anders lie&#223;en sich auch die auf
der Internetseite des Bundesministeriums f&#252;r Gesundheit eingestellten Ausk&#252;nfte zu &#167; 28b IfSG nicht verstehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die 16. Kammer folgte der Begr&#252;ndung des Landes Baden-W&#252;rttemberg nicht. Es sei irrelevant, ob
die Regelung des &#167; 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zwischen kirchlichen und nichtkirchlichen Trauerfeiern unterscheide. Auch komme es
nicht darauf an, wie einzelne Bundesministerien die gesetzliche Regelung verst&#252;nden. Der Gesetzgeber habe in &#167; 28b Abs. 4 IfSG
geregelt, dass Zusammenk&#252;nfte im Sinne des Art. 4 GG, folglich solche, die der Religionsaus&#252;bung dienten, von den
Beschr&#228;nkungen des &#167; 28b Abs. 1 IfSG ausnahmslos befreit seien. Dies gelte somit auch f&#252;r kirchliche Bestattungen als
Zusammenkunft zum Zwecke der Religionsaus&#252;bung. Zudem sei der Gesetzgeber ausdr&#252;cklich auf ein m&#246;gliches Auseinanderfallen
von Beschr&#228;nkungen bei kirchlichen und s&#228;kularen Beerdigungen hingewiesen worden. Dennoch habe er sich f&#252;r die ausnahmslose
Privilegierung religi&#246;sen Zwecken dienender Zusammenk&#252;nfte entschieden.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim
gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.</p>
<p><a class=" link link-download" target="_blank" href="/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E-1612231753/jum1/JuM/16K2291.21_anonym.pdf">zum Beschluss</a></p>
</div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilanträge gegen Verbot zweier Versammlungen im Oberen Schlossgarten und auf dem Marienplatz in Stuttgart am 17.04.2021 bleiben ohne Erfolg]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/9146334</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 15. April 2021<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9146342">
<p style="text-align: justify;">&#160;&#160;Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschl&#252;ssen vom 15.04.2021 die
Eilantr&#228;ge der Veranstalter der f&#252;r den 17.04.2021 angemeldeten Versammlungen im Oberen Schlossgarten und auf dem Marienplatz in
Stuttgart abgelehnt (Az.: 5 K 1872/21 und 5 K 1874/21).</p>
<p style="text-align: justify;">Mit den in Streit stehenden Bescheiden hat die Stadt Stuttgart die f&#252;r den kommenden Samstag geplanten
Versammlungen zu den Themen &#8222;Es reicht!!!&#8220; und &#8222;Es reicht! Wir gestalten unsere Zukunft&#8220; im Oberen Schlossgarten
und auf dem Marienplatz verboten. Sie hat dies damit begr&#252;ndet, dass die von den Versammlungen ausgehenden Gefahren nur mit einem
Verbot abgewendet werden k&#246;nnten. Die Verh&#228;ngung von Auflagen anstelle eines Verbots sei nicht geeignet, denn es mangele den
Antragstellern an der erforderlichen Zuverl&#228;ssigkeit, so dass die Einhaltung dieser Auflagen nicht gew&#228;hrleistet w&#228;re.
Vielmehr w&#228;re zu erwarten, dass sich die Versammlungen wegen desselben Teilnehmerkreises in &#228;hnlicher Weise wie die am 13.03.2021
in Stuttgart stattgefundenen Versammlung entwickeln w&#252;rden. Sie st&#252;tzt sich f&#252;r diese Annahme auf die bei dieser Versammlung
gemachten Erfahrungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsteller haben gegen das Verbot eingewandt, von den Versammlungen gehe keine unmittelbare und
erhebliche Gefahr aus. Unter anderem sei die Bezugnahme der Stadt auf die 7-Tage-Inzidenz nicht tragf&#228;hig, da diese keinen tauglichen
Parameter zur Einsch&#228;tzung der Gesundheitsgefahren darstelle. Ein Verbot sei daher nicht gerechtfertigt. Als milderes Mittel komme
zudem die Verh&#228;ngung von Auflagen in Betracht.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht teilt die Auffassung der Stadt Stuttgart, dass die Durchf&#252;hrung der Versammlungen in der
von den Antragstellern beantragten Form beim derzeitigen Infektionsgeschehen zu erheblichen Gefahren f&#252;r Leib und Leben der Teilnehmer
und weiterer Personen f&#252;hren w&#252;rde. Es geht weiter davon aus, dass die von der Stadt Stuttgart getroffene Abw&#228;gung, zur
Eind&#228;mmung dieser Gefahren komme nur ein Verbot der Versammlungen in Betracht, voraussichtlich nicht zu beanstanden sein d&#252;rfte.
Auch aus Sicht des Gerichts w&#228;re die Verh&#228;ngung von Auflagen zur Eind&#228;mmung der Gefahren voraussichtlich nicht ausreichend.
Denn es w&#228;re zu erwarten, dass diese Auflagen von einer betr&#228;chtlichen Zahl der zu erwartenden Teilnehmer nicht eingehalten
w&#252;rden.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach den Feststellungen bei der vorangegangenen Versammlung in Stuttgart am 13.03.2021, bei der die
Antragsteller als Versammlungsleiter auftraten, bestehen auch aus Sicht des Gerichts Zweifel an deren Zuverl&#228;ssigkeit, ernsthaft und
nachdr&#252;cklich auf die Einhaltung der Auflagen hinzuwirken. Bei dieser Versammlung wurden Auflagen wie das Abstandsgebot und die
Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, vielfach verletzt. Die Antragsteller als Versammlungsleiter haben hiergegen nach den
vorliegenden Erkenntnissen nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Nachdr&#252;cklichkeit eingeschritten. Wegen der Vergleichbarkeit
dieser Versammlung mit der f&#252;r den kommenden Samstag angeordneten Versammlung w&#228;re eine &#228;hnliche Entwicklung zu
erwarten.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim
gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag gegen erweiterte Maskenpflicht in Heilbronn erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/9138421</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 13. April 2021<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Die 16.&#160;Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 31.&#160;M&#228;rz&#160;2021
dem Antrag eines B&#252;rgers (Antragsteller) stattgegeben, der sich gegen die durch Allgemeinverf&#252;gung der Stadt Heilbronn vom
1.&#160;Februar&#160;2021 angeordnete, &#252;ber die Corona-Verordnung des Landes Baden-W&#252;rttemberg hinausgehende Maskenpflicht
gewandt hatte (Az.:&#160;16&#160;K&#160;789/21).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Heilbronn hatte wegen der gestiegenen Zahl von SARS-CoV-2-Infektionen mit sofort vollziehbarer
Allgemeinverf&#252;gung vom 01.&#160;Februar&#160;2021 unter anderem die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Alltagsmaske oder einer
vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung in den Fu&#223;g&#228;ngerzonen in der Heilbronner Innenstadt sowie im gesamten Stadtgebiet in
Warteschlangen, auf &#246;ffentlichen Spielpl&#228;tzen f&#252;r Personen ab 14&#160;Jahren und auf den Recyclingh&#246;fen der Stadt
angeordnet. Die in der ersten Fassung der Allgemeinverf&#252;gung enthaltene Regelung, wonach die Ma&#223;nahme entf&#228;llt, wenn die
7-Tage-Inzidenz den Wert von 35&#160;Infektionen pro 100.000&#160;Einwohnern an 5&#160;aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, wurde
durch die Stadt Heilbronn am 05.03.2021 ersatzlos aufgehoben. Gegen diese Allgemeinverf&#252;gung hatte der Antragsteller Widerspruch
eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung ihrer Entscheidung hat die 16.&#160;Kammer ausgef&#252;hrt, dass die
Allgemeinverf&#252;gung aller Voraussicht nach bereits deshalb rechtswidrig ist, weil sie nicht mit einer beschr&#228;nkten Geltungsdauer
erlassen wurde. Auf das Infektionsschutzgesetz gest&#252;tzte Allgemeinverf&#252;gungen m&#252;ssten, wie entsprechende Rechtsverordnungen,
zeitlich befristet werden. Die Geltungsdauer betrage nach den gesetzlichen Vorgaben grunds&#228;tzlich vier Wochen und k&#246;nne nach
&#220;berpr&#252;fung der Notwendigkeit verl&#228;ngert werden. Dem werde die Allgemeinverf&#252;gung der Stadt Heilbronn vom
1.&#160;Februar 2021&#160;nicht gerecht.</p>
<p style="text-align: justify;">Zudem spreche vieles daf&#252;r, dass infektionssch&#252;tzende Ma&#223;nahmen zwingend einer
aufl&#246;senden Bedingung bed&#252;rften. Als eine solche komme etwa die in der urspr&#252;nglichen Fassung der Allgemeinverf&#252;gung
der Stadt Heilbronn enthaltene Verkn&#252;pfung mit einer bestimmten 7-Tage-Inzidenz in Betracht, die jedoch aufgehoben worden sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss gilt unmittelbar nur zugunsten des Antragstellers. Die aus der Corona-Verordnung des Landes
Baden-W&#252;rttemberg folgende Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bleibt von der Entscheidung unber&#252;hrt.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim
gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilanträge zweier Examenskandidatinnen gegen das Land Baden-Württemberg wegen der Anordnung, eine Wiederholungsklausur zu schreiben, bleiben ohne Erfolg]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Eilantraege+zweier+Examenskandidatinnen+gegen+das+Land+Baden-Wuerttemberg+wegen+der+Anordnung_+eine+Wiederholungsklausur+zu+schreiben_+bleiben+ohne+Erfolg</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 07. April 2021<p class="pbs-datum">Datum: 10.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschl&#252;ssen vom 06.04.2021 die Antr&#228;ge zweier
Examenskandidatinnen gegen das Land Baden-W&#252;rttemberg abgelehnt, mit welchen die Antragstellerinnen begehrten, ihre am 04.03.2021 im
Rahmen des Fr&#252;hjahrstermins bereits geschriebene Strafrechtsklausur zu bewerten und in die Gesamtbewertung der Ersten juristischen
Staatspr&#252;fung einzubeziehen sowie den Termin f&#252;r die Wiederholungsklausur am 19.04.2021 vorl&#228;ufig aufzuheben.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kammer hat ausgef&#252;hrt, der Antrag auf Bewertung der bereits am 04.03.2021 geschriebenen
Strafrechtsklausur und Einbeziehung dieser in die Gesamtbewertung der Ersten juristischen Pr&#252;fung sei bereits unzul&#228;ssig, da er
auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es f&#252;r die Antragstellerinnen unzumutbar
w&#228;re, eine Entscheidung &#252;ber die &#8211; noch nicht erhobene &#8211; Klage abzuwarten.</p>
<p style="text-align: justify;">Soweit die Antragstellerinnen die vorl&#228;ufige Aufhebung des Wiederholungstermins f&#252;r die
Strafrechtsklausur am 19.04.2021 begehren, machten die Antragstellerinnen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach &#167; 25 Abs. 1 Satz 1 JAPrO k&#246;nne das Landesjustizpr&#252;fungsamt Beeintr&#228;chtigungen des
Pr&#252;fungsablaufs oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag eines Pr&#252;flings durch geeignete Ma&#223;nahmen oder
Anordnungen heilen. Es k&#246;nne insbesondere anordnen, dass Pr&#252;fungsleistungen von einzelnen oder von allen Pr&#252;flingen zu
wiederholen seien, oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine Schreibverl&#228;ngerung oder eine andere angemessene
Ausgleichsma&#223;nahme verf&#252;gen. Ein derartiger erheblicher Verfahrensmangel, der zur Wiederholung der Pr&#252;fungsleistung von
allen Pr&#252;flingen f&#252;hren m&#252;sse, liege jedenfalls dann vor, wenn die Pr&#252;fungsaufgaben einer nicht feststellbaren Vielzahl
von Pr&#252;flingen vor dem Pr&#252;fungstag bekannt geworden seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Von einem derartigen erheblichen Verfahrensmangel sei nach Ansicht der Kammer nach dem von Seiten des
Antragsgegners &#252;bersandten Verwaltungsvorgang mit &#252;berwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Es l&#228;gen hinreichend konkrete
Anhaltspunkte daf&#252;r vor, dass Teile des Pr&#252;fungsgegenstands f&#252;r die am 04.03.2021 durchgef&#252;hrte Strafrechtsklausur
bereits vor dem Pr&#252;fungstag einer unbestimmten Anzahl von Pr&#252;flingen unterschiedlichster Universit&#228;ten des Landes bekannt
geworden seien. Damit sei ein ordnungsgem&#228;&#223;es Pr&#252;fungsverfahren f&#252;r die bereits geschriebene Strafrechtsklausur nicht
mehr gesichert gewesen. Vor diesem Hintergrund sei zur Wahrung der durch Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG
gew&#228;hrleisteten Chancengleichheit der Pr&#252;flinge die Entscheidung des Antragsgegners, die Strafrechtsklausur insgesamt wiederholen
zu lassen, nicht ermessensfehlerhaft.</p>
<p style="text-align: justify;">So sei aufgrund der Stellungnahme der f&#252;r die Universit&#228;t Konstanz zust&#228;ndigen
Aufsichtspersonen und der Amtsinspektorin Frau F. vom 12.03.2021 mit &#252;berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass am
01.03.2021, als eigentlich die &#246;ffentlich-rechtliche Klausur geschrieben werden sollte, jedenfalls ein Examenskandidat in Konstanz den
Sachverhalt umgedreht und gemerkt habe, dass es sich um die Strafrechtsklausur gehandelt habe, welche eigentlich erst am 04.03.2021
geschrieben werden sollte. In dieser Stellungnahme werde ausgef&#252;hrt, ein Kandidat habe mit einer Aufsichtsperson namens Frau W., die
direkt hinter ihm gesessen habe, wenige Sekunden nach Beginn der Bearbeitungszeit Blickkontakt aufgenommen, woraufhin Frau W. zu ihm
gegangen sei und gesehen habe, dass bei ihm noch zwei Klausurtexte auf dem Tisch lagen. Der Examenskandidat habe Frau W. einen Klausurtext
gegeben und ihr sinngem&#228;&#223; mitgeteilt, dass dies der falsche Klausurtext sei und er auf der Toilette gewesen sei. Angesichts des
anonymen Hinweises einer &#8222;ehemaligen baden-w&#252;rttembergischen Examenskandidatin&#8220; vom 10.03.2021 an das
Landesjustizpr&#252;fungsamt sei zudem ebenfalls mit &#252;berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich unter den
Examenskandidaten in Baden-W&#252;rttemberg verbreitet haben musste, dass es bei der dann am 04.03.2021 gestellten Strafrechtsklausur um
Urkundendelikte gehen werde. Denn diese ehemalige Examenskandidatin habe dem Landesjustizpr&#252;fungsamt mitgeteilt, dass in Konstanz
anstelle der &#246;ffentlich-rechtlichen Klausur die Strafrechtsklausur ausgeteilt worden sei, so dass alle Examenskandidaten im
betreffenden Raum bereits Zeit gehabt h&#228;tten, den Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und zu erkennen, dass es um Urkundendelikte gehen
w&#252;rde. Nachdem dieses Versehen der Aufsicht von einem Examenskandidaten aufgedeckt worden sei, habe die Aufsicht den Vorfall offenbar
nicht gemeldet, so dass keine Ersatzklausur, sondern die bereits ausgeteilte Klausur gestellt worden sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kammer hat weiter ausgef&#252;hrt, dass es keinerlei Anhaltspunkte daf&#252;r gebe, an der &#8211; sie
selbst belastenden &#8211; Stellungnahme der Aufsichtspersonen und Frau F. zu zweifeln, insbesondere da diese sowohl mit dem anonymen
Hinweis als auch den vier Ged&#228;chtnisprotokollen von drei im Pr&#252;fungsraum in Konstanz anwesenden Pr&#252;flingen und einem
Mannheimer Pr&#252;fling &#252;bereinstimmten. Fest stehe, dass sowohl nach der Stellungnahme der Aufsicht als auch nach den
Ged&#228;chtnisprotokollen kurz vor Beginn der Bearbeitungszeit um 8:30 Uhr bemerkt worden sei, dass die falschen Sachverhalte ausgeteilt
worden seien. Die Angaben w&#252;rden von wenigen Minuten vor Bearbeitungszeit beziehungsweise 5 oder 2 Minuten vor Bearbeitungszeit
sprechen. Selbst unter Zugrundelegung des sp&#228;tm&#246;glichsten Zeitpunktes von 8:27 Uhr und dem tats&#228;chlichen Beginn der
&#8222;richtigen&#8220; Klausur, die nach dem vorgelegten Protokoll um 08:40 Uhr begonnen habe, sei ein Sachverhalt der Strafrechtsklausur
f&#252;r die Dauer von 13 Minuten unauffindbar gewesen. Nach Ansicht der Kammer sei nicht ausschlaggebend, wo sich der fehlende Sachverhalt
innerhalb dieser 13 Minuten bis zu seinem Auffinden befunden habe, denn aufgrund der Stellungnahme der Aufsicht und dem anonymen Hinweis
ist die Kammer davon ausgegangen, dass zumindest der Kandidat, welcher Frau W. informiert habe, den Sachverhalt der Strafrechtsklausur
jedenfalls f&#252;r wenige Sekunden nach dem Beginn der Bearbeitungszeit f&#252;r die &#246;ffentlich-rechtliche Klausur zur Kenntnis
genommen haben musste, da er sonst nicht darauf h&#228;tte aufmerksam machen k&#246;nnen, dass dies der falsche Sachverhalt gewesen sei. Da
aufgrund des anonymen Hinweises aus Hessen ebenfalls &#252;berwiegend wahrscheinlich sei, dass sich die Kenntnis &#252;ber Teile des
Gegenstands der Pr&#252;fung noch vor dem 04.03.2021 sogar &#252;ber die Landesgrenze hinweg verbreitet habe, sei weiterhin mit
&#252;berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Pr&#252;fungsgegenstand der Strafrechtsklausur bei einer nicht mehr
feststellbaren Vielzahl von Pr&#252;flingen bekannt geworden sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Anordnung der Wiederholungsklausur durch den Antragsgegner lasse nach Ansicht der Kammer keine
Ermessensfehler erkennen. Ferner erweise sich die Anordnung der Wiederholungsklausur auch als verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig und
angemessen.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen die Beschl&#252;sse ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in
Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 10 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Schriftliche Gründe der Entscheidung über die Klage des Herrn Alassa M. gegen das Land Baden-Württemberg wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen liegen vor]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Schriftliche+Gruende+der+Entscheidung+ueber+die+Klage+des+Herrn+Alassa+M_+gegen+das+Land+Baden-Wuerttemberg+wegen+Feststellung+der+Rechtswidrigkeit+polizeilicher+Massnahmen+liegen+vor</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 17. März 2021<p class="pbs-datum">Datum: 10.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9072599">
<p style="text-align: justify;">Mit Urteil vom 18.02.2021 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf die Klage des Herrn
Alassa M. gegen das Land Baden-W&#252;rttemberg wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Ma&#223;nahmen (AZ. 1 K 9602/18; vgl.
Pressemitteilungen vom 29.01.2021 und vom 19.02.2021) festgestellt, dass die durch den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes
gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Ellwangen am 03.05.2018 durchgef&#252;hrte Personenfeststellung, das
Betreten und Durchsuchen des Zimmers des Kl&#228;gers, das Durchsuchen des Kl&#228;gers und das Festsetzen des Kl&#228;gers unter Anlegen
von Einmal-Handschlie&#223;en rechtswidrig gewesen sind. Weiter hat die 1. Kammer festgestellt, dass das Einbehalten des Geldbeutels durch
den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes am 20.06.2018 im Rahmen der Abschiebung des Kl&#228;gers rechtswidrig gewesen ist. Im
&#220;brigen hat die 1. Kammer die Klage abgewiesen. Nunmehr liegen den Beteiligten die vollst&#228;ndigen schriftlichen Urteilsgr&#252;nde
vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim zugelassen. Die
Beteiligten haben nun die M&#246;glichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils Berufung beim
Verwaltungsgerichtshof einzulegen.</p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 10 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag gegen Verbot eines Autokorsos in Stuttgart am 25.02.2021 teilweise erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Eilantrag+gegen+Verbot+eines+Autokorsos+in+Stuttgart+am+25_02_2021+teilweise+erfolgreich</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 25. Februar 2021 <p class="pbs-datum">Datum: 10.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9029924">
<p style="text-align: justify;">Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.02.2021 einem Eilantrag des
Veranstalters eines f&#252;r den 25.02.2021 angemeldeten Autokorsos in Stuttgart gegen das von der Landeshauptstadt Stuttgart verf&#252;gte
Versammlungsverbot teilweise stattgegeben (Az.: 5 K 840/21).</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgef&#252;hrt, dass sich das vollst&#228;ndige Verbot der vom
Antragsteller angemeldeten Versammlung am 25.02.2021 auf der Grundlage der bislang vorgetragenen Gr&#252;nde voraussichtlich als
rechtswidrig erweise. Es sei nicht hinreichend sicher auszuschlie&#223;en, dass den zu erwartenden Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche
Sicherheit durch die Beschr&#228;nkung der Versammlung auf eine andere Aufzugsstrecke Rechnung getragen werden k&#246;nne.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Begr&#252;ndung der Antragsgegnerin, die Versammlungsteilnehmer h&#228;tten bei fr&#252;heren
Versammlungen gegen die Auflage, das Hupen in bebauten Gebieten zu unterlassen, sowie gegen infektionsschutzrechtliche Auflagen
versto&#223;en, rechtfertige jedenfalls derzeit das Verbot der Versammlung nicht, da es an einer nachvollziehbar dargelegten
Einsch&#228;tzung der Versammlungsbeh&#246;rde fehle, warum den zu erwartenden Gefahren nicht durch mildere Mittel in Form von Auflagen
begegnet werden k&#246;nne wie es bei dem f&#252;r den Vortag angemeldeten Autokorso desselben Anmelders gehandhabt wurde. Auch die
Vielzahl der Anmeldungen von Autokorsos durch den Antragsteller in dieser Woche rechtfertige derzeit voraussichtlich kein Verbot der
Versammlung am 25.02.2021, da zum einen die Versammlung am 23.02.2021 wegen eines Verbotes bereits nicht stattgefunden habe und es sich bei
den Versammlungen am 24.02.2021 und 25.02.2021 um unterschiedliche Streckenf&#252;hrungen handle.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die Durchf&#252;hrung der Versammlung bei dem vom Antragsteller
urspr&#252;nglich angemeldeten Verlauf des Autokorsos (vom Cannstatter Wasen &#252;ber die K&#246;nig-Karls-Br&#252;cke, weiter &#252;ber
die B14 (Cannstatter Stra&#223;e und Am Neckartor), Gebhard-M&#252;ller-Platz, Charlottenplatz, Heusteigviertel, Ostendplatz bis Wangen)
voraussichtlich zu einer unmittelbaren Gef&#228;hrdung der &#246;ffentlichen Sicherheit f&#252;hren w&#252;rde, was nach Ansicht des
Gerichts aber kein vollst&#228;ndiges Verbot der angemeldeten Versammlung rechtfertige. Es sei nicht hinreichend sicher
auszuschlie&#223;en, dass im vorliegenden Fall ein milderes Mittel als ein Verbot, n&#228;mlich eine Auflage in Form einer alternativen
Streckenf&#252;hrung in Betracht komme, weshalb das Gericht die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet hat,
&#252;ber die Anmeldung des Antragstellers f&#252;r eine Versammlung am 25.02.2021 nach pflichtgem&#228;&#223;em Ermessen unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim
gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 10 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag gegen Auflagen zur Durchführung eines Autokorsos in Stuttgart am 24.02.2021 teilweise erfolgreich]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Eilantrag+gegen+Auflagen+zur+Durchfuehrung+eines+Autokorsos+in+Stuttgart+am+24_02_2021+teilweise+erfolgreich_</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 24. Februar 2021<p class="pbs-datum">Datum: 10.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9029444">
<p style="text-align: justify;">Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 24.02.2021 einem Eilantrag des
Veranstalters eines f&#252;r den 24.02.2021 angemeldeten Autokorsos in Stuttgart gegen von der Landeshauptstadt Stuttgart verf&#252;gte
Auflagen teilweise stattgegeben (Az.:&#160;5&#160;K&#160;841/21).</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller wendete sich mit seinem Eilantrag gegen vier von der Antragsgegnerin verf&#252;gte
Auflagen, wonach eine entgegen der Anmeldung angegebene Aufzugstrecke zugewiesen wurde, das Hupen innerhalb bebauter Gebiete zu unterlassen
ist, ein Verlassen des Fahrzeuges beim Sammeln der Teilnehmer bis zum Start des Korsos oder bei sonstigem Stillstand des Korsos zur
Einhaltung des Infektionsschutzes zu unterlassen ist und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines sogenannten
Vollvisiers beim Verlassen des Fahrzeugs auferlegt wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kammer kam zum Ergebnis, dass die Auflage, mit welcher eine abweichende Aufzugsstrecke zugewiesen
wurde, insoweit rechtswidrig sein d&#252;rfte, als darin von der beantragten Aufzugsstrecke im Bereich Zuffenhausen/Feuerbach von der
Kreuzung Zaberg&#228;ustra&#223;e/Ludwigsburgerstra&#223;e bis zum Pragsattel abgewichen wurde. In ihrer Entscheidung hat die Kammer hierzu
ausgef&#252;hrt, hinsichtlich erheblicher Verkehrsbeeintr&#228;chtigungen, die die Zuweisung einer anderen Strecke in den Bereichen
Feuerbach und Zuffenhausen rechtfertigen k&#246;nnten, verhalte sich weder der Bescheid noch die Erwiderung der Antragsgegnerin. Der
lediglich pauschale Vortrag von Beeintr&#228;chtigungen im Bereich Feuerbach werde nicht belegt.</p>
<p style="text-align: justify;">Soweit die von der Antragsgegnerin zugewiesene Aufzugsstrecke von der beantragten Aufzugstrecke ab dem
Pragsattel bis zum Arnulf-Klett-Platz (Hauptbahnhof) abweiche und damit eine Aufl&#246;sung des Aufzugs am Pragsattel vorsehe, bestehen
hingegen nach Ansicht der Kammer keine Bedenken. In diesem Bereich f&#252;hre der Aufzug voraussichtlich zu einer unmittelbaren
Gef&#228;hrdung der &#246;ffentlichen Sicherheit, da Beeintr&#228;chtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in diesem Bereich
entsprechend den Ausf&#252;hrungen der Antragsgegnerin zu erwarten w&#228;ren.</p>
<p style="text-align: justify;">Die weiteren vom Antragsteller angegriffenen Auflagen sind nach Ansicht der Kammer nicht zu beanstanden.
Das den Aufzug begleitende Hupen innerhalb bebauter Gebiete stelle in der Form, wie es in der Vorwoche nach den vorliegenden Erkenntnissen
stattgefunden habe, eine unmittelbare Gef&#228;hrdung der &#246;ffentlichen Sicherheit und Ordnung in Form von L&#228;rmbel&#228;stigungen
dar. Mit der Auflage, dass Versammlungsteilnehmern beim Sammeln der Teilnehmer bis zum Start des Autokorsos das Verlassen des Fahrzeugs nur
aus triftigen Gr&#252;nden gestattet ist, sowie der weiteren Auflage, beim Verlassen des Autos einen Mund-Nasen-Schutz oder gegebenenfalls
einen Plexiglas-Gesichtsschutz (sog. Vollvisier) zu tragen, verfolge die Antragsgegnerin das Ziel, die Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum
Schutze der Gesundheit der B&#252;rgerinnen und B&#252;rger zu bek&#228;mpfen. Die Auflagen beruhten im Wesentlichen auf der Grundannahme,
dass sich das Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten pers&#246;nlichen Kontakten im Wege einer Tr&#246;pfcheninfektion
oder &#252;ber Aerosole, bestehend aus kleinsten Tr&#246;pfchenkernen, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet. Es handle sich um
geeignete Mittel zur Erreichung eines legitimen Ziels.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim
gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.</p>
</div>
  </div>
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                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 10 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage des Herrn Alassa M. gegen das Land Baden-Württemberg wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen hat teilweise Erfolg]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Klage+des+Herrn+Alassa+M_+gegen+das+Land+Baden-Wuerttemberg+wegen+Feststellung+der+Rechtswidrigkeit+polizeilicher+Massnahmen+hat+teilweise+Erfolg</link>
      <description><![CDATA[<br />PRESSEMITTEILUNG vom 19.   Februar 2021<br />  <p class="pbs-datum">Datum: 10.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9020892">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 18.02.2021 festgestellt,
dass die durch den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in
Ellwangen am 03.05.2018 durchgef&#252;hrte Personenfeststellung, das Betreten und Durchsuchen des Zimmers des Kl&#228;gers, das Durchsuchen
des Kl&#228;gers und das Festsetzen des Kl&#228;gers unter Anlegen von Einmal-Handschlie&#223;en rechtswidrig gewesen sind. Es hat
weiterhin festgestellt, dass das Einbehalten des Geldbeutels durch den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes am 20.06.2018 im Rahmen
der Abschiebung des Kl&#228;gers rechtswidrig gewesen ist. Im &#220;brigen hat es die Klage abgewiesen (Az.: 1 K 9602/18).</p>
<p style="text-align: justify;">Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat entschieden, dass die zul&#228;ssigen Klagen teilweise
begr&#252;ndet sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger im Rahmen der Razzia am 03.05.2018
getroffenen polizeilichen Ma&#223;nahmen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig waren. Das Zimmer des Kl&#228;gers in der
Landeserstaufnahmeeinrichtung sei zwar keine Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG. Auch habe es sich bei dem Geb&#228;ude, in dem der
Kl&#228;ger untergebracht war, zum Zeitpunkt der Razzia um einen sogenannten &#8222;gef&#228;hrlichen Ort&#8220; im Sinne des Polizeirechts
gehandelt. Der mit den Ma&#223;nahmen verbundene Eingriff in das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht des Kl&#228;gers sei jedoch nicht
angemessen gewesen. Dabei sei zu ber&#252;cksichtigen, dass die Ma&#223;nahmen bereits ab 5:19 Uhr durchgef&#252;hrt wurden und damit nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Nachtzeit stattfanden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Durchf&#252;hrung der Abschiebung des Kl&#228;gers am 20.06.2018 war nach &#220;berzeugung der Kammer
mit Ausnahme des zeitweisen Einbehaltens des Geldbeutels des Kl&#228;gers rechtm&#228;&#223;ig. Die angegriffenen Vollzugsma&#223;nahmen,
namentlich das Betreten des kl&#228;gerischen Zimmers, die Durchsuchung des Kl&#228;gers, der Einsatz k&#246;rperlicher Gewalt, der
liegende Transport und die Fesselung mit Hand- und Fu&#223;schellen, seien insbesondere verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig gewesen. Anders als
im Rahmen der Razzia sei der Eingriff in das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht zur Durchsetzung der Ausreisepflicht gerechtfertigt. Die
nicht in der Verantwortung des beklagten Landes liegenden Vorgaben der italienischen Beh&#246;rden zu Flugank&#252;nften bei sog.
Dublin-&#220;berstellungen rechtfertigten die Vollstreckung zur Nachtzeit.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, die vom Verwaltungsgericht Stuttgart zugelassen
wurde. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollst&#228;ndigen Entscheidungsgr&#252;nde, <strong>die noch nicht
vorliegen</strong>, einzulegen.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 10 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilanträge auf unverzügliche Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bleiben ohne Erfolg.]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Eilantraege+auf+unverzuegliche+Impfung+gegen+das+Coronavirus+SARS-CoV-2+bleiben+ohne+Erfolg_</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 16. Februar 2021<p class="pbs-datum">Datum: 10.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9007658">
<p style="text-align: justify;">Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschl&#252;ssen vom 25. Januar 2021, 11. Februar
2021 und 15. Februar 2021 drei Eilantr&#228;ge auf unverz&#252;gliche Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 abgelehnt. Die Antragsteller
im Alter von 39, 60 und 79 Jahren, die Vorerkrankungen geltend machen, haben keinen Anspruch darauf, in der durch die Priorisierungsgruppen
der Coronavirus-Impfverordnung vorgegeben Impfreihenfolge vorgezogen und sofort geimpft zu werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
Zur Begr&#252;ndung ihrer Entscheidungen f&#252;hrt die Kammer aus, die Antragsteller geh&#246;rten weder aufgrund ihres Alters noch aus
sonstigen Gr&#252;nden zu der Personengruppe mit der h&#246;chsten Priorit&#228;t bei der Nutzung des vorhandenen Impfstoffs, die in &#167;
2 der Coronavirus-Impfverordnung umschrieben werde. Ein Anspruch auf Impfung vorrangig vor Personen dieser h&#246;chsten
Priorisierungsgruppe komme nur unter ganz engen Voraussetzungen in Betracht. Es m&#252;ssten hierf&#252;r schwerwiegende Gr&#252;nde
vorliegen, die der Verordnungsgeber bei der Schaffung der Priorisierungsgr&#252;nde offensichtlich nicht ber&#252;cksichtigt habe. Zudem
m&#252;ssten diese Gr&#252;nde die Annahme rechtfertigen, dass eine Versagung der Impfung zu einem unmittelbar bevorstehenden, sehr hohen
Risiko f&#252;r einen schweren oder t&#246;dlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 f&#252;hre.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
Derartige Gr&#252;nde seien von den Antragstellern nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Als Vorerkrankungen seien in einem Fall
Atemnot, in einem anderen Fall eine Krebserkrankung in Remission sowie ein k&#252;rzlich erlittener Herzinfarkt und im dritten zu
entscheidenden Fall eine Querschnittsl&#228;hmung vom Hals abw&#228;rts bei Schw&#228;chung des Immunsystems geltend gemacht worden. Diese
Erkrankungen seien jedoch vom Verordnungsgeber im Rahmen der Einteilung der Priorisierungsgruppen bereits ber&#252;cksichtigt worden. Dies
f&#252;hre gleichwohl nicht zu einer Einordnung in die h&#246;chste Priorisierungsgruppe, da nach wissenschaftlichen Erkenntnissen das
Risiko, an einer COVID-19-Erkrankung zu versterben, durch die Vorerkrankungen der Antragsteller nur geringf&#252;gig erh&#246;ht sei,
w&#228;hrend &#252;ber 80-j&#228;hrige Personen einem 16-fach h&#246;heren Sterberisiko ausgesetzt seien.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
Ein Anspruch der Antragsteller auf unverz&#252;gliche Impfung lie&#223;e sich schlie&#223;lich auch nicht dem verfassungsrechtlichen
Teilhabeanspruch entnehmen. Dieser k&#246;nne ein Recht auf Teilhabe an einer staatlichen Leistung, hier der Impfung gegen das Coronavirus
SARS-CoV-2, nur im Rahmen des M&#246;glichen gew&#228;hren. Da der Impfstoff derzeit (noch) knapp sei, m&#252;sse er nach sachgerechten
Gr&#252;nden verteilt werden. Hierbei stehe dem Verordnungsgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein weiter
Gestaltungsspielraum zu. Dass der Verordnungsgeber vor den Antragstellern zun&#228;chst noch &#228;ltere Personen &#252;ber 80 Jahre,
Personen, die in entsprechenden station&#228;ren Einrichtungen zur Betreuung und Pflege wohnen, Personen, die in ambulanten Pflegediensten
mit der Betreuung &#228;lterer und pflegebed&#252;rftiger Menschen betraut sind sowie die in besonders gef&#228;hrdeten Bereichen der
medizinischen Versorgung t&#228;tige Personen priorisiere, sei nicht zu beanstanden. Nach aktuellen Erkenntnissen tr&#252;gen insbesondere
Personen oberhalb des 80. Lebensjahres ein extrem hohes Risiko, an einer Erkrankung mit COVID-19 zu versterben. Zudem sei bis zum Ende des
Jahres 2020 besonders deutlich ein Anstieg der 7-Tage-Inzidenzen in den Altersgruppen ab 80 Jahren zu beobachten. Aufgrund des signifikant
erh&#246;hten Risikos eines schweren Krankheitsverlaufs bei Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, sei damit zu rechnen, dass
durch diese Personen in besonderem Ma&#223;e Intensivbetten in den Kliniken belegt w&#252;rden. Die vorrangige Impfung von Personen der
h&#246;chsten Priorisierungsgruppe diene daher sowohl deren Gesundheitsschutz als auch der Aufrechterhaltung der Funktionsf&#228;higkeit
des medizinischen Versorgungssystems und damit der Allgemeinheit.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
Gegen die Beschl&#252;sse ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von
zwei Wochen nach der Bekanntgabe eingelegt werden kann.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><br />
<br />
</p>
<p style="text-align: justify;">Aktenzeichen: 16 K 193/21, 16 K 511/21, 16 K 581/21</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 10 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage eines Asylbewerbers gegen das Land Baden-Württemberg wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen - mündliche Verhandlung -]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Klage+eines+Asylbewerbers+gegen+das+Land+Baden-Wuerttemberg+wegen+Feststellung+der+Rechtswidrigkeit+polizeilicher+Massnahmen+-+muendliche+Verhandlung+-</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 29.01.2021<p class="pbs-datum">Datum: 10.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8951699">
<p style="text-align: justify;">Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am&#160;</p>
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD"><strong>Donnerstag, den 18. Februar 2021, ab 10:00 Uhr,</strong></p>
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD">im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgeb&#228;udes</p>
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD">in 70178 Stuttgart, <strong>Augustenstra&#223;e 5</strong></p>
<p style="text-align: justify;">&#252;ber die Klage eines Asylbewerbers gegen das vom Polizeipr&#228;sidium Aalen vertretene Land
Baden-W&#252;rttemberg wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Ma&#223;nahmen (AZ.:&#160;1 K 9602/18).&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger war aufgrund seines laufenden Asylverfahrens seit Dezember 2017 der
Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Ellwangen zugewiesen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind polizeiliche Ma&#223;nahmen gegen
den Kl&#228;ger im Rahmen einer Razzia in der LEA am 03.05.2018 sowie polizeiliche Ma&#223;nahmen gegen den Kl&#228;ger im Rahmen seiner
Abschiebung nach Italien am 20.06.2018.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Verhandlung ist &#246;ffentlich.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Allgemeine Hinweise</strong>&#160;</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Bitte beachten Sie insbesondere die unten genannten Fristen!!!&#160;</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Vorsitzende der 1. Kammer hat gem&#228;&#223; &#167; 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes folgende
Bestimmungen getroffen:&#160;</p>
<p style="text-align: justify;"><em>1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind im Sitzungssaal 5 w&#228;hrend der Verhandlung nicht gestattet.
Solchen Aufnahmen dienende Gegenst&#228;nde d&#252;rfen nicht mitgef&#252;hrt bzw. m&#252;ssen am Eingang des Saales 5 abgegeben
werden.&#160;</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>2. Aufgrund der im Verwaltungsgericht getroffenen Vorkehrungen zur Eind&#228;mmung einer Verbreitung
des SARS-CoV-2-Virus stehen im Sitzungssaal 5 derzeit lediglich 15 Sitzpl&#228;tze f&#252;r Zuh&#246;rer zur Verf&#252;gung. Von diesen 15
Sitzpl&#228;tzen werden 5 Sitzpl&#228;tze f&#252;r Medienvertreter reserviert, die gebeten werden, ihr Teilnahmeinteresse bis
sp&#228;testens <span style="text-decoration: underline;">05.02.2021</span> bei der Pressestelle des Verwaltungsgerichts anzumelden. Die
Durchf&#252;hrung eines f&#246;rmlichen Akkreditierungsverfahrens bleibt f&#252;r den Fall vorbehalten, dass bis Fristablauf mehr als 5
Anmeldungen von Medienvertretern eingehen. Medienvertreter, die am Sitzungstag erscheinen, ohne sich zuvor fristgem&#228;&#223; angemeldet
zu haben, m&#252;ssen damit rechnen, nur nachrangig ber&#252;cksichtigt und bei Ersch&#246;pfung der Kapazit&#228;t zur&#252;ckgewiesen zu
werden.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>3. Der Sitzungssaal wird 30 Minuten vor Sitzungsbeginn ge&#246;ffnet. Zuh&#246;rer werden in der
Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem Sitzungssaal eingelassen. Dies gilt auch f&#252;r die Fortsetzung der Sitzung nach Sitzungspausen. Es
d&#252;rfen nur so viele Zuh&#246;rer eingelassen werden, wie Sitzpl&#228;tze f&#252;r Zuh&#246;rer vorhanden sind. Stehpl&#228;tze gibt es
nicht.&#160;</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>4. Als Zuh&#246;rer wird nur eingelassen, wer&#160;</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>a) sich einer Durchsuchung unterzieht,&#160;</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>b) keine Gegenst&#228;nde bei sich f&#252;hrt, die geeignet sind, die m&#252;ndliche Verhandlung zu
gef&#228;hrden oder zu st&#246;ren (z.B. Transparente),&#160;</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>c) keine Ger&#228;te bei sich f&#252;hrt, die sich f&#252;r Foto-, Film- und Tonaufnahmen
eignen,&#160;</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>d) nicht zuvor aus sitzungspolizeilichen Gr&#252;nden von der Verhandlung ausgeschlossen
wurde.&#160;</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>5. Die Durchsuchung nach Ziffer 4. a) erstreckt sich auf Gegenst&#228;nde im Sinne der Ziffer 4. b) und
c). Die Durchsuchung erfolgt durch Abtasten der Kleidung und durch Absuchen mit einem Metallsuchger&#228;t. Beim Abtasten der Kleidung sind
Frauen von weiblichem Kontrollpersonal und M&#228;nner von m&#228;nnlichem Kontrollpersonal zu durchsuchen.&#160;</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>6. Wer den Sitzungssaal verl&#228;sst, hat sich beim Wiederbetreten des Saales erneut durchsuchen zu
lassen.&#160;</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>7. Von der Durchsuchung ausgenommen sind</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>&#8226; Beteiligte,&#160;</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>&#8226; deren Prozessbevollm&#228;chtigte,&#160;</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>&#8226; Beh&#246;rdenvertreter,&#160;</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>&#8226; Medienvertreter,&#160;</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>&#8226; Gerichtsangeh&#246;rige,&#160;</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>&#8226; und die zur Durchf&#252;hrung dieser Verf&#252;gung eingesetzten Bediensteten.&#160;</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>8. Zur Gef&#228;hrdung oder St&#246;rung der m&#252;ndlichen Verhandlung geeignete Gegenst&#228;nde
sowie Taschen und andere Beh&#228;ltnisse sind l&#228;ngstens bis zum Ende der m&#252;ndlichen Verhandlung zu hinterlegen und von
Bediensteten zu verwahren.&#160;</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>9. Vor der Zur&#252;ckweisung eines Zuh&#246;rers ist der Vorsitzende zu verst&#228;ndigen. In
Zweifelsf&#228;llen ist dessen Entscheidung einzuholen.&#160;</em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die Sitzplatzkapazit&#228;t im Saal begrenzt ist (15
Pl&#228;tze). Anmeldungen von Medienvertretern sind bis sp&#228;testens 05.02.2021 ausschlie&#223;lich per E-Mail unter der
Adresse</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong><a href='mailto:Pressestelle@VGStuttgart.justiz.bwl.de' class=' p-icon-email' target='_blank'>Pressestelle@VGStuttgart.justiz.bwl.de</a></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>unter Angabe der Kontaktdaten m&#246;glich.</strong></p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 10 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Pressesprecherin Ulrike Zeitler tritt in den Ruhestand. Präsident Malte Graßhof: „Ulrike Zeitler hat die Pressearbeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart geprägt“]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/8884686</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 25. Januar 2021<p class="pbs-datum">Datum: 03.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p>Die langj&#228;hrige Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts Stuttgart, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Ulrike Zeitler,
tritt mit Ablauf des Januar 2021 in den Ruhestand. Seit Ende 2002 hatte Ulrike Zeitler dieses Amt inne, also &#252;ber 18 Jahre.</p>
<p>Der Pr&#228;sident des Verwaltungsgerichts Stuttgart, Prof. Dr. Malte Gra&#223;hof, w&#252;rdigte Ulrike Zeitler als eine &#252;beraus
engagierte Pressesprecherin, der es stets wichtig war, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts transparent und verst&#228;ndlich zu
erl&#228;utern sowie z&#252;gig und aktiv zu kommunizieren.</p>
<p>In ihre Amtszeit fielen viele Aufsehen erregende Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht im Mittelpunkt stand, wie die Messe
Stuttgart auf den Fildern, Verfahren zu Stuttgart 21 und zuletzt die zahlreichen Entscheidungen zum Luftreinhalteplan. Aber genauso wichtig
war es ihr, jede der hunderten regionalen Entscheidungen des Gerichts im Regierungsbezirk Stuttgart bekannt zu geben und zu
erl&#228;utern.</p>
<p>Pr&#228;sident Gra&#223;hof dankte Frau Zeitler f&#252;r ihren herausragenden Einsatz und betonte, Frau Vorsitzende Richterin Zeitler
habe die Pressearbeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart &#252;ber die 18 Jahre gepr&#228;gt und h&#246;chst erfolgreich gestaltet.</p>
<p>F&#252;r die Pressearbeit des Verwaltungsgerichts ist k&#252;nftig neben Richter am Verwaltungsgericht Philipp Epple, der diese Aufgabe
bereits seit l&#228;ngerem an der Seite von Frau Zeitler wahrgenommen hat, Richterin am Verwaltungsgericht Diana Tanriver
zust&#228;ndig.&#160;</p>
<p>Die Pressesprecher sind folgenderma&#223;en erreichbar:</p>
<p>Richterin am Verwaltungsgericht Diana Tanriver unter 0711/6673-6946 (Festnetz), 0151/17403149 (Mobil).</p>
<p>Richter am Verwaltungsgericht Philipp Epple unter 0711/6673-6945 (Festnetz), 0151/17403147 (Mobil).</p>
</div>
  </div>
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      <pubDate>Mon Jan 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilantrag einer Pflegeheimbetreiberin gegen heimrechtliche Anordnungen des Landratsamtes Esslingen größtenteils erfolgreich.]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Eilantrag+einer+Pflegeheimbetreiberin+gegen+heimrechtliche+Anordnungen+des+Landratsamtes+Esslingen+groesstenteils+erfolgreich_</link>
      <description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG vom 12. März 2021<p class="pbs-datum">Datum: 10.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6301648">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 12. M&#228;rz 2021 dem gegen das Land
Baden-W&#252;rttemberg gerichteten Antrag einer Pflegeheimbetreiberin (Antragstellerin) gr&#246;&#223;tenteils stattgegeben, die sich unter
anderem gegen eine vom Landratsamt Esslingen angeordnete Pflicht, dass sich das Personal des Pflegeheims dreimal pro Woche einer Testung in
Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus unterziehe, gewandt hatte (Az.: 18 K 641/21).</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landratsamt Esslingen hatte nach der Durchf&#252;hrung einer anlassbezogenen Pr&#252;fung in der
Einrichtung unter anderem festgestellt, dass die Einrichtung &#252;ber keine Antigentests verf&#252;gte und auch keine Testungen durch
externe Anbieter angeboten wurden, weshalb es mit Bescheid vom 05.02.2021 der Antragstellerin unter anderem aufgab, dass sie daf&#252;r
Sorge zu tragen habe, dass sich ihr Personal dreimal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus unterziehe.
Hiergegen hatte die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ihres Widerspruchs beantragt.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begr&#252;ndung hat die 18. Kammer ausgef&#252;hrt, die Anordnung erweise sich bei summarischer
Pr&#252;fung voraussichtlich als rechtswidrig. Die Anordnung sei ausweislich der Begr&#252;ndung des Bescheids des Landratsamtes Esslingen
auf &#167; 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit &#167; 10 Abs. 2 Nr. 11 und 13 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) gest&#252;tzt
worden, die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlagen l&#228;gen nach Ansicht der Kammer nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Hinsichtlich &#167; 22 Abs. 1 Satz WTPG sei nicht erkennbar, dass sich das Erfordernis einer
regelm&#228;&#223;igen Testung des Personals der Einrichtung der Antragstellerin in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus nach
&#167; 10 Abs. 2 Nr. 13 WTPG aus einer aufgrund des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes erlassenen oder nach &#167; 30 WTPG weiter
geltenden Rechtsverordnung erg&#228;be. Insbesondere handle es sich bei der vom Landratsamt Esslingen in dem Bescheid zur Begr&#252;ndung
des Erfordernisses einer Testung des Personals angef&#252;hrten Corona-Verordnung nicht um eine Rechtsverordnung aufgrund des Wohn-,
Teilhabe- und Pflegegesetzes. Diese beruhe ausweislich ihrer Eingangsformel vielmehr auf &#167; 32 in Verbindung mit &#167;&#167; 28 bis 31
und &#167; 36 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch sei nicht ersichtlich, dass &#167; 10 Abs. 2 Nr. 11 WTPG eine regelm&#228;&#223;ige Testung der
Besch&#228;ftigten verlange. Danach d&#252;rfe eine station&#228;re Einrichtung zwar nur betrieben werden, wenn der Tr&#228;ger und die
Leitung einen ausreichenden Schutz der Bewohner vor Infektionen gew&#228;hrleisten und sicherstellen, dass von den Besch&#228;ftigten die
f&#252;r ihren Aufgabenbereich einschl&#228;gigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden. Dass es f&#252;r einen ausreichenden Schutz
der Bewohner vor Infektionen und nach den einschl&#228;gigen Anforderungen der Hygiene allerdings einer w&#246;chentlich dreimaligen
Testung des Personals der Antragstellerin in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus bed&#252;rfte, vermochte die Kammer nicht
festzustellen. Insbesondere k&#246;nne dies nicht der Regelung in &#167; 1h Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 1 CoronaVO entnommen werden. Zwar
dienten die in der Corona-Verordnung aufgestellten Ge- und Verbote nach &#167; 1 CoronaVO gerade der wirksamen und zielgerichteten
Reduzierung der Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus. &#167; 1h Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 1 CoronaVO sei jedoch aller Voraussicht
nach rechtswidrig und deshalb ung&#252;ltig, weil die Vorschrift nicht mit Verfassungsrecht vereinbar sei. Die Vorschrift stelle einen
unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Eingriff in das Grundrecht der Besch&#228;ftigten in Einrichtungen f&#252;r Menschen mit Pflege- und
Unterst&#252;tzungsbedarf auf k&#246;rperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes dar. Die in &#167; 1h Abs. 3 Satz
2 Halbsatz 1 Alt. 1 CoronaVO normierte Pflicht, sich dreimal pro Woche in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen zu lassen,
sei zwar zur Erreichung eines legitimen Ziels, n&#228;mlich das Eintragsrisiko in eine station&#228;re Pflegeeinrichtung deutlich zu
reduzieren, um dadurch einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der Bewohner station&#228;rer Pflegeeinrichtungen als besonders vulnerable
Gruppe zu leisten, geeignet, allerdings in ihrer gegenw&#228;rtigen Gestalt nicht erforderlich. Die Pflicht sei einzelfallunabh&#228;ngig
ausgestaltet. Ausnahmen von der Testpflicht seien nicht vorgesehen. Dass es einer derart starren Ausgestaltung der Testpflicht f&#252;r
einen hinreichenden Schutz der Bewohner der Einrichtungen zwingend bedarf, sei jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr sei als ein im Hinblick
auf den Infektionsschutz ebenso geeignetes, aber f&#252;r die Normadressaten milderes Mittel eine Ausgestaltung der Testpflicht denkbar,
welche nach dem f&#252;r die Bewohner einer Einrichtung tats&#228;chlich bestehenden Risiko differenziere, indem das Bestehen der
Testpflicht beispielsweise vom gegenw&#228;rtigen Bestehen einer COVID-19-Infektion in der Einrichtung, von der Inzidenz des jeweiligen
Gebiets, von der Impfquote in der Einrichtung und vom Impfstatus des Normadressaten abh&#228;ngig gemacht werde. Auch komme als milderes
Mittel in Betracht, den Normadressaten zumindest die M&#246;glichkeit einzur&#228;umen, eine Ausnahme von der grunds&#228;tzlich
bestehenden Testpflicht bei der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde zu beantragen. Eine pauschale, s&#228;mtliches Personal von Einrichtungen
f&#252;r Menschen mit Pflege- und Unterst&#252;tzungsbedarf einzelfallunabh&#228;ngig und ohne Ausnahmem&#246;glichkeit derselben
Testungspflicht unterwerfende Vorschrift stelle sich als nicht erforderlich und damit unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig dar.</p>
<p style="text-align: justify;">Im &#220;brigen sei vom Landratsamt Esslingen nicht dargetan und nach der im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes gebotenen summarischen Pr&#252;fung auch nicht ersichtlich, dass es f&#252;r einen ausreichenden Schutz der Bewohner der
Einrichtung der Antragstellerin vor Infektionen und nach den einschl&#228;gigen Anforderungen der Hygiene im Sinne von &#167; 10 Abs. 2 Nr.
11 WTPG zwingend einer w&#246;chentlich dreimaligen Testung des Personals in Bezug auf das Coronavirus bed&#252;rfte.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg in Mannheim
gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.</p>
</div>
  </div>
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      <pubDate>Mon Jan 10 00:00:00 CET 2022</pubDate>
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