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Darf ein Hund während der Arbeitszeit im Auto gehalten werden? -mündliche Verhandlung-

Datum: 05.03.2015

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 05.03.2015

Am

Donnerstag, den 12. März 2015, 11.00 Uhr, 

verhandelt die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Gerichtsgebäude in Stuttgart, Augustenstraße 5, Sitzungssaal 2, über die Klage eines Hundehalters (Kläger), dem untersagt wurde, seine Weimaraner-Hündin während seiner Arbeitszeit in einem Kraftfahrzeug zu halten (Aktenzeichen: 4 K 2755/14). 

Das Verwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 18.09.2013 den Eilantrag des Klägers gegen die sofort vollziehbare Verfügung des Landratsamtes Ludwigsburg vom 18.07.2013 abgelehnt (siehe Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 08.10.2013). Der Gerichtbeschluss wurde am 16.10.2013 rechtskräftig. Seitdem bringt der Kläger die am 15.12.2011 geborenen Hündin „Cosima“ anderweitig unter. Mit seiner (nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens) am 12.05.2014 erhoben Klage wehrt sich der Kläger weiterhin gegen die Untersagungsverfügung vom 18.07.2013. Hierzu macht er u.a. geltend, der Hund habe in seiner Hundebox im Auto ausreichende Bewegungsmöglichkeiten und er sei mittels Scheibenfolien bzw. auf dem mittlerweile angemieteten Garagenstellplatz vor Sonneneinstrahlung geschützt. Seitdem die Hündin anders betreut werde, kühle die Bindung zwischen dem Kläger und der Hündin merklich ab. Die Hündin sei unentspannt, traurig bei Abschiedssituationen und zerstöre teilweise die Wohnungseinrichtung. Die Unterbringung der Hündin im Fahrzeug des Klägers stelle damit offensichtlich ein milderes Mittel dar. 

Das Landratsamt ist hingegen der Auffassung, der Aufenthalt des Tieres in der Auto -Transportbox mit einer Fläche von nur 2 qm an vier Wochenarbeitstagen widerspreche den tierschutzrechtlichen Anforderungen. Zudem sei aufgrund der Rasse und des Alters des Tieres von einem starken Bewegungsbedürfnis auszugehen, welches der Hund im Fahrzeug nicht befriedigen könne. 

Die Verhandlung ist öffentlich.

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