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Verwaltungsgericht Stuttgart
- Hausordnung -


I. Geltungsbereich

  1. Diese Hausordnung gilt für das gesamte Dienstgebäude des Verwaltungsgerichts Stuttgart.
  2. Sie gilt für alle Personen, die das Dienstgebäude des Verwaltungsgerichts Stuttgart betreten mit Ausnahme der Beschäftigten des Gerichts und von Amtsträgern in Ausübung ihrer Funktion (wie Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst).
  3. Sitzungspolizeiliche Anordnungen und Maßnahmen der Vorsitzenden nach § 176 GVG bleiben von dieser Hausordnung unberührt und sind vorrangig zu
    beachten.

II. Allgemeines

  1. Inhaber des Hausrechts ist der Präsident des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Ist dieser verhindert, tritt der Vizepräsident bzw. sein Vertreter/seine Vertreterin (§ 21 h GVG) an seine Stelle.
  2. Das Dienstgebäude ist von 8:30 Uhr bis 19.00 Uhr, spätestens bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung, für die Verfahrensbeteiligten, deren Prozessbevollmächtigten, weiteren Verfahrensbeteiligten sowie der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich.
  3. Die Rechtsantragstelle ist zu folgenden Zeiten geöffnet: 
    • Mo. – Do.: 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr
    • Mo. – Do.: 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
  4. Der Zugang zum Dienstgebäude erfolgt aus Sicherheitsgründen nach einer kurzen Sichtkontrolle, die mit Hilfe einer Videogegensprechanlage durchgeführt wird. Dieser hat sich jede Person, die das Dienstgebäude betritt, zu unterziehen. Es ist untersagt, weiteren Personen durch das Offenhalten der Türen Einlass zu gewähren, ohne dass diese einer Sichtkontrolle unterzogen wurden.
  5. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Hausordnung kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.

III. Sicherheit und Ordnung, Brand- und Gefahrenschutz

  1. Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Dienstgebäude sind durch alle Besucherinnen und Besucher zu gewährleisten.
  2. Gefahren, Brände und Störungen sind sofort zu melden unter
    • Notruf Feuerwehr: 112
    • Notruf Polizei: 110
  3. Die allgemeinen Regeln des Brandschutzes und Verhaltens bei Bränden und Gefahren sind einzuhalten. Die Fluchtwege, welche den ausgehängten Flucht und Rettungsplänen zu entnehmen sind, sind im gesamten Gebäude stets freizuhalten. Die Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden.
  4. In Brand- und Gefahrensituationen ist den Anweisungen der Brand- und Evakuierungshelferinnen und -helfer bis zum Eintreffen der Rettungskräfte Folge zu leisten.
  5. Es ist untersagt, das Dienstgebäude mit gefährlichen Werkzeugen oder Waffen zu betreten. Dies betrifft insbesondere folgende Gegenstände:
    • Schusswaffen, auch solche mit Leucht- und Schreckschussmunition und solche, die echten Schusswaffen täuschend ähnlich sehen,
    • Hieb-, Stich- und Stoßwaffen,
    • Schlagstöcke, Schlagringe, asiatische Nahkampfgegenstände,
    • Reizstoffsprühgeräte, Elektroschockgeräte,
    • Taschenmesser, Springmesser, Teppichmesser, Schnitzwerkzeuge, Scheren, Rasierklingen,
    • Werkzeuge wie Schraubendreher, Feilen und ähnliches,
    • Böller und Feuerwerkskörper.
  6. Das Mitführen von Tieren ist im gesamten Dienstgebäude untersagt. Ausgenommen hiervon sind Assistenzhunde für Menschen mit Behinderung. Die Eigenschaft als Assistenzhund ist auf Anfrage nachzuweisen.


IV. Inkrafttreten


Die Hausordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe durch Aushang am 01.07.2026 in Kraft.




Prof. Dr. Bergmann
Präsident des Verwaltungsgerichts Stuttgart