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Verwaltungsgericht Stuttgart
- Hausordnung -

I. Geltungsbereich

  1. Diese Hausordnung gilt für das gesamte Dienstgebäude des Verwaltungsgerichts Stuttgart.
  2. Sie gilt für alle Personen, die das Dienstgebäude des Verwaltungsgerichts Stuttgart betreten mit Ausnahme der Beschäftigten des Gerichts und von Amtsträgern in Ausübung ihrer Funktion (wie Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst).
  3. Sitzungspolizeiliche Anordnungen und Maßnahmen der Vorsitzenden nach § 176 GVG bleiben von dieser Hausordnung unberührt und sind vorrangig zu beachten.

II. Allgemeines

  1. Inhaber des Hausrechts ist der Präsident des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Ist dieser verhindert, tritt sein Vertreter/seine Vertreterin (§ 21 h GVG) an seine Stelle.
  2. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Hausordnung kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
  3. Das Dienstgebäude ist von 06.30 Uhr bis 19.00 Uhr für die Öffentlichkeit geöffnet.


III. Sicherheit und Ordnung, Brand- und Gefahrenschutz

  1. Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Dienstgebäude sind durch alle Besucherinnen und Besucher zu gewährleisten.
  2. Gefahren, Brände und Störungen sind sofort zu melden unter
    • Notruf Feuerwehr: 112
    • Notruf Polizei: 110
    • Intern: 0711 - 6673 6822
               0711 - 6673 6821
               0711 - 6673 6876
               0711 - 6673 6870
  3. Die allgemeinen Regeln des Brandschutzes und Verhaltens bei Bränden und Gefahren sind einzuhalten. Die Fluchtwege, welche den ausgehängten Flucht- und Rettungsplänen zu entnehmen sind, sind im gesamten Gebäude stets freizuhalten. Die Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden.
  4. In Brand- und Gefahrensituationen ist den Anweisungen der Brand- und Evakuierungshelferinnen und -helfer bis zum Eintreten von Rettungskräften Folge zu leisten.
  5. Es ist untersagt, das Dienstgebäude mit gefährlichen Werkzeugen oder Waffen zu betreten. Dies betrifft insbesondere folgende Gegenstände:
    • Schusswaffen, auch solche mit Leucht- und Schreckschussmunition und solche, die echten Schusswaffen täuschend ähnlich sehen,
    • Hieb-, Stich- und Stoßwaffen,
    • Schlagstöcke, Schlagringe, asiatische Nahkampfgegenstände,
    • Reizstoffsprühgeräte, Elektroschockgeräte,
    • Taschenmesser, Springmesser, Teppichmesser, Schnitzwerkzeuge, Scheren, Rasierklingen,
    • Werkzeuge wie Schraubendreher, Feilen und ähnliches,
    • Böller und Feuerwerkskörper.
  6. Das Mitführen von Tieren ist im gesamten Dienstgebäude untersagt. Ausgenommen hiervon sind Assistenzhunde für Menschen mit Behinderung. Die Eigenschaft als Assistenzhund ist auf Anfrage nachzuweisen.

IV. Inkrafttreten

Die Hausordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe durch Aushang am 12.01.2026 in Kraft.


Prof. Dr. Bergmann
Präsident des Verwaltungsgerichts Stuttgart