Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 21.10.2026 den Antrag des Landesverbandes Berlin der Partei DIE LINKE auf Unterlassung von öffentlichen Äußerungen abgelehnt.
In einem Artikel der BILD-Zeitung vom 25.09.2026 wurde Manuel Hagel, der Innenminister des Landes Baden-Württemberg sowie Landesvorsitzende der CDU Baden-Württemberg, unter anderem mit den Worten zitiert, die Berliner Polizei sei zu schade für eine linke Clan-Bürgermeisterin, die ihr Mittel und Befugnisse nehmen wolle, und DIE LINKE Berlin ruiniere die innere Sicherheit und werde bei der Polizei das Licht ausmachen. Der Landesverband Berlin der Partei DIE LINKE begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber dem Land Baden-Württemberg, beide Äußerungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen.
Wesentliche Erwägungen der 1. Kammer:
Für den Antrag ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da es sich insbesondere nicht um eine Streitigkeit handelt, die von einem Verfassungsgericht entschieden werden muss.
Der Antrag des Landesverbandes Berlin der Partei DIE LINKE bleibt ohne Erfolg. Bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls handelt es sich nicht um amtliche Äußerungen, die dem Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot unterliegen. Die Äußerungen sind vielmehr allgemeinpolitisch und dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit zuzuordnen. Sie begründen keinen hoheitlichen Eingriff.
Die in der BILD-Zeitung wiedergegebenen Äußerungen von Herrn Hagel sind kein hoheitlicher Eingriff, weil seine Äußerungen nicht dem Land Baden-Württemberg zuzurechnen sind. Er hat sich nicht in seiner Funktion als Innenminister, sondern als Parteipolitiker geäußert. Er hat die spezifische Autorität seines Amtes nicht in Anspruch genommen. Zur Verbreitung der Äußerungen hat er keine amtlichen Sach- und Finanzmittel oder sonstige Ressourcen eingesetzt. Die angegriffenen Äußerungen sind auch keine amtliche Verlautbarung in Form einer offiziellen Publikation oder Pressemitteilung. Der Artikel in der BILD-Zeitung ist zudem kein reines Interview, sondern ein journalistischer Artikel, in dem auch andere Stimmen zu den behandelten Themen der inneren Sicherheit und der Zukunft der Polizei in Berlin wiedergegeben werden. Vor dem Hintergrund des themenbezogenen Austauschs politischer Argumente und Positionen ist er vorrangig dem politischen Meinungskampf zuzuordnen. Dass Herr Hagel dabei von der BILD-Zeitung ausdrücklich als Innenminister bezeichnet wird, reicht für einen spezifischen Amtsbezug nicht aus. Hierbei handelt es sich um eine Zuschreibung des journalistischen Mediums, auf die die sich äußernde Person keinen Einfluss hat. Zudem wird im selben Satz auch die Parteizugehörigkeit von Herrn Hagel genannt. Das Amt des Innenministers schließt es nicht aus, sich als Fachpolitiker zu polizeibezogenen oder sonstigen innenpolitischen Themen zu äußern. Die bloße Bezugnahme auf die Polizei im Allgemeinen genügt nicht, um einen spezifischen Amtsbezug herzustellen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Stuttgart 1 K 10629/26 - Beschluss vom 21.10.2026
Hintergrundinformationen zum Verwaltungsgericht:
Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist im Regierungsbezirk Stuttgart erstinstanzlich für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen sind. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erstreckt sich also fast ausschließlich auf solche Streitigkeiten, die sich auf das Verhältnis des Bürgers zum Staat beziehen, soweit dieser gegenüber dem Bürger als Träger hoheitlicher Gewalt handelt. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist, sind etwa Streitigkeiten aus dem kommunalen Abgabenrecht, Asyl- und Ausländerrecht, Atomrecht, Baurecht, Beamtenrecht, Gewerbe und Gaststättenrecht, Hochschulrecht, Immissionsschutzrecht, Jugendhilferecht, Kommunalrecht, Luftverkehrsrecht, Polizeirecht, Schulrecht, Straßenrecht, Subventionsrecht, Versammlungsrecht und Wohngeldrecht.