Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Stadt Waiblingen der Fraktion der AfD im Deutschen Bundestag erlauben muss, Plakate zur Bewerbung ihres Bürgerdialogs am 16.11.2026 anzubringen.
Die Fraktion der AfD im Deutschen Bundestag beantragte die Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt Waiblingen für den Zeitraum vom 06.11.2026 bis zum 16.11.2026. Die Stadt Waiblingen lehnte den Antrag unter Hinweis auf das bereits ausgeschöpfte Plakatierungskontingent ab. Hiergegen erhob die Fraktion der AfD im Deutschen Bundestag Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Stuttgart im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ihr für den Zeitraum vom 06.11.2026 bis zum 16.11.2026 für bis zu 20 Standorte in der Kernstadt und bis zu 10 Standorte in den Ortschaften entsprechende Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen.
Wesentliche Erwägungen der 8. Kammer:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Wesentlichen erfolgreich. Es besteht ein Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung. Denn ohne gerichtliche Entscheidung darf die AfD keine Plakate aufstellen und kann die Veranstaltung nicht bewerben, womit ihr jeden Tag nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile entstehen. Die Fraktion der AfD im Deutschen Bundestag hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für bis zu 20 Standorte in der Kernstadt und bis zu 10 Standorte in den Ortschaften für den Zeitraum vom 06. bis 16. 11.2026. Die Sondernutzungserlaubnis (§ 16 Straßengesetz Baden-Württemberg) hat die Straßenbaubehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu erteilen, weswegen ihr ein Entscheidungsspielraum zusteht. Allerdings hat die Stadt Waiblingen bereits zuvor das von ihr selbst in einer Satzung festgelegte Kontingent mit einer Höchstzahl von 60 Standorten in der Kernstadt und 30 in den Ortschaften (teilweise) überschritten. Sie hat damit ihre eigenen Vorgaben bereits zugunsten anderer Veranstaltungen aufgegeben. Deswegen kann der AfD nach dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) die Anbringung von Plakaten insoweit nicht verwehrt werden. Dass es sich bei einer der genehmigten Plakatierungen um eine örtliche, herausragende Veranstaltung handelt, für die über das Kontingent hinausgehend weitere Plakatstandorte genehmigt werden können, hatte die Stadt Waiblingen nicht dargetan. Hinsichtlich der Ortschaften waren zum Zeitpunkt der Antragstellung der Fraktion der AfD im Deutschen Bundestag noch Plakatstandorte verfügbar, weshalb auch für die noch verfügbaren Standorte in den Ortschaften eine Sondernutzungserlaubnis hätte erteilt werden müssen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Stuttgart 8 K 11864/26 - Beschluss vom 05.11.2026
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