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Haltung von Wasserbüffeln in Beilstein darf vorläufig nicht untersagt werden

Datum: 21.03.2017

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 21.03.2017

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 16.03.2017 dem Eilantrag eines Züchters von Wasserbüffeln (Antragsteller) auf einem Hof in Beilstein-Klingen stattgegeben, dem das Landratsamt Heilbronn mit sofortiger Wirkung die Haltung der Wasserbüffel untersagt und deren umgehende Entfernung von dem Gelände angeordnet hat (AZ.: 13 K 8355/16). Der Landwirt darf damit derzeit auf dem Gelände weiter Wasserbüffel halten. 

Der Antragsteller hält auf einem im November 2015 erworbenen landwirtschaftlichen Anwesen in Beilstein-Klingen, auf dem zuvor eine Highland-Rinderhaltung betrieben worden war, Wasserbüffel in Form der Freilandhaltung. Die genutzten Flächen liegen in einem Wasser- und Landschaftsschutzgebiet. Mit baurechtlicher Entscheidung vom 16.11.2016 untersagte das Landratsamt Heilbronn dem Antragsteller auf näher bezeichneten Grundstücken vorläufig bis zur endgültigen Klärung der Zulässigkeit mit sofortiger Wirkung die Haltung von Wasserbüffeln und ordnete die umgehende Entfernung der gehaltenen Tiere, bis spätestens zum 05.12.2016, von den Grundstücken an. Zu Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, die Freilandhaltung von Wasserbüffeln sei formell baurechtswidrig, weil das Vorhaben ohne eine vorher zu erteilende Baugenehmigung durchgeführt worden sei. Der hiergegen vom Antragsteller bei Gericht gestellte Eilantrag war erfolgreich. Das Gericht erachtet die vom Landratsamt angeordnete Nutzungsuntersagung für rechtwidrig, weil jedenfalls die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht eingehalten worden seien. 

Das Gericht führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Entscheidung des Landratsamtes dürfte unverhältnismäßig sein, weil dem Antragsteller keine sonstigen Flächen zur Verfügung stünden, auf denen er die Tiere unterbringen könnte. Schon aus diesem Grund sei das Landratsamt gehalten gewesen, zu prüfen, welche Möglichkeiten der alternativen Unterbringung für den Antragsteller bestanden hätten. Es liege auf der Hand, dass die Untersagung der Haltung auf allen zur Verfügung stehenden Grundstücken und die Verpflichtung, die Tiere unverzüglich von allen Grundstücken zu entfernen, mangels alternativer Unter-bringungsmöglichkeiten nur den Verkauf oder die Schlachtung aller Tiere zur Folge haben könne. Unter diesen Umständen sei aber von vollendeten Tatsachen auszugehen, weil dies gerade eine endgültige Nutzungsaufgabe zur Folge habe. Das Landratsamt habe die möglichen Folgen bei seiner Ermessensentscheidung nicht nur nicht hinreichend ermittelt, sondern die bereits absehbaren und vorgebrachten Interessen des Antragstellers nicht angemessen berücksichtigt. Im vorliegenden Fall seien die wirtschaftlichen Folgen derart gravierend, dass der Betrieb voraussichtlich gänzlich eingestellt werden müsste und damit die vorläufige Nutzungsuntersagung für den Betrieb existenzvernichtend wäre. Eine Untersagung sei in diesen Fällen aber nur dann verhältnismäßig, wenn offensichtlich sei, dass das Vorhaben (materiell) nicht genehmigungsfähig sei. So liege der Fall hier aber gerade nicht. Vielmehr stehe zwischen den Beteiligten im Streit, ob das Vorhaben im Falle der Genehmigungspflichtigkeit materiell genehmigungsfähig wäre, was mangels hinreichender Unterlagen als offen angesehen werden müsse. In diesem Fall wäre das Landratsamt gehalten gewesen, mildere Mittel in Erwägung zu ziehen. In diesem Fall wäre das Landratsamt gehalten gewesen, mildere Mittel in Erwägung zu ziehen. In Betracht wäre hier etwa eine Beschränkung der vorläufigen Nutzungsuntersagung auf die Flächen gekommen, auf denen beispielsweise in wasserrechtlicher Hinsicht eine Beweidung nicht möglich sein sollte (etwa die Flächen nach Wasserschutzzone I oder Bereiche des Jettenbachs).

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

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