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Vollstreckungsabwehrklage des Landes Baden-Württemberg gegen die Deutsche Umwelthilfe e. V. wegen Luftreinhaltung in Stuttgart - mündliche Verhandlung -

Datum: 16.11.2021

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 16. November 2021

Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am


Mittwoch, den 01. Dezember 2021, ab 10:30 Uhr,
im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgebäudes
in 70178 Stuttgart, Augustenstraße 5

über die Vollstreckungsabwehrklage des Landes Baden-Württemberg gegen die Deutsche Umwelthilfe e. V. wegen Luftreinhaltung in Stuttgart (AZ.: 17 K 3161/20).
Die Verhandlung ist öffentlich.


Allgemeine Hinweise
Bitte beachten Sie insbesondere die unten genannten Fristen!!!
Der Vorsitzende der 17. Kammer hat gemäß § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes folgende Bestimmungen getroffen:

1. Aufgrund der im Verwaltungsgericht getroffenen Vorkehrungen zur Eindämmung einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus stehen im Sitzungssaal 5 derzeit lediglich 9 Sitzplätze für Zuhörer und jeweils maximal 4 Plätze pro Beteiligtem (incl. Prozessvertreter) zur Verfügung. Von den 9 Sitzplätzen für Zuhörer werden 5 Sitzplätze für Medienvertreter reserviert, die gebeten werden, ihr Teilnahmeinteresse bis spätestens 23. November 2021 bei der Pressestelle des Verwaltungsgerichts anzumelden. Die Durchführung eines förmlichen Akkreditierungsverfahrens bleibt für den Fall vorbehalten, dass bis Fristablauf mehr als 5 Anmeldungen von Medienvertretern eingehen. Medienvertreter, die am Sitzungstag erscheinen, ohne sich zuvor fristgemäß angemeldet zu haben, müssen damit rechnen, nur nachrangig berücksichtigt und bei Erschöpfung der Kapazität zurückgewiesen zu werden.

2. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind im Sitzungssaal 5 während der Verhandlung nicht gestattet. Solchen Aufnahmen dienende Gegenstände dürfen nicht mitgeführt bzw. müssen am Eingang des Saales 5 abgegeben werden.

3. Der Sitzungssaal wird 30 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet. Zuhörer werden in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem Sitzungssaal eingelassen. Dies gilt auch für die Fortsetzung der Sitzung nach Sitzungspausen. Es dürfen nur so viele Zuhörer eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuhörer vorhanden sind. Stehplätze gibt es nicht.

4. Als Zuhörer wird nur eingelassen, wer
a) sich einer Durchsuchung unterzieht,
b) keine Gegenstände bei sich führt, die geeignet sind, die mündliche Verhandlung zu gefährden oder zu stören (z.B. Transparente),
c) keine Geräte bei sich führt, die sich für Foto-, Film- und Tonaufnahmen eignen,
d) nicht zuvor aus sitzungspolizeilichen Gründen von der Verhandlung ausgeschlossen wurde.

5. Die Durchsuchung nach Ziffer 4. a) erstreckt sich auf Gegenstände im Sinne der Ziffer 4. b) und c). Die Durchsuchung erfolgt durch Abtasten der Kleidung und durch Absuchen mit einem Metallsuchgerät. Beim Abtasten der Kleidung sind Frauen von weiblichem Kontrollpersonal und Männer von männlichem Kontrollpersonal zu durchsuchen.

6. Wer den Sitzungssaal verlässt, hat sich beim Wiederbetreten des Saales erneut durchsuchen zu lassen.

7. Von der Durchsuchung ausgenommen sind
• Beteiligte,
• deren Prozessbevollmächtigte,
• Behördenvertreter,
• Medienvertreter,
• Gerichtsangehörige
• und die zur Durchführung dieser Verfügung eingesetzten Bediensteten.

8. Zur Gefährdung oder Störung der mündlichen Verhandlung geeignete Gegenstände sowie Taschen und andere Behältnisse sind längstens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zu hinterlegen und von Bediensteten zu verwahren.

9. Vor der Zurückweisung eines Zuhörers ist der Vorsitzende zu verständigen. In Zweifelsfällen ist dessen Entscheidung einzuholen.

Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die Sitzplatzkapazität im Saal begrenzt ist (9 Plätze). Anmeldungen von Medienvertretern sind bis spätestens 23.11.2021 ausschließlich per E-Mail unter der Adresse Pressestelle@VGStuttgart.justiz.bwl.de unter Angabe der Kontaktdaten möglich.

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