Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 19.07.2019 (2 K 4023/19) den
Eilantrag eines Landwirtes gegen die der Stadt Uhingen als Bauherrin am 20.02.2019 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines
Kunstrasenspielfeldes abgelehnt. Damit kann derzeit das Kunstrasenspielfeld errichtet werden.
Mit seinem am 18.06.2019 eingereichten Eilantrag machte der Landwirt unter anderem (erstmals) geltend, aufgrund der Verlegung des
Kunstrasenbelags (Rasenfloor) sowie des Kunstrasengranulats werde Mikroplastik freigesetzt und durch Winderosion auf seine angrenzenden und
weiteren nahen gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen verteilt. Gelange der Belag durch Auswaschungen in das Grundwasser,
würden seine Grundstücke nachhaltig beeinträchtigt. Das belegten eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Umwelt-,
Sicherheits- und Energietechnik und der Vorschlag der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), in die REACH-Verordnung (1907/2006/EG)
ein Inverkehrbringen von „bewusst zugesetztem“ Mikroplastik aufzunehmen, welches 2021 in Kraft trete.
Die 2. Kammer hat den Antrag, die Vollziehbarkeit der vom Landratsamt Göppingen erteilten Baugenehmigung auszusetzen, zurückgewiesen. Der Landwirt sei voraussichtlich bereits mit seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren präkludiert (§ 55 Abs. 2 Satz 2 der Landesbauordnung). Denn obwohl er als Angrenzer ordnungsgemäß beteiligt worden sei, habe er die in der Antragschrift vorgetragenen Argumente, die Beeinträchtigung seiner landwirtschaftlichen Grundstücke durch Mikroplastik sowie Beeinträchtigungen seiner (geplanten) Biogasanlage, nicht im Rahmen der Nachbarbeteiligung vorgebracht. Abgesehen davon stelle Mikroplastik, wie es sich im Granulat befinde und durch Abrieb des Kunstrasens frei werde, momentan noch keinen gesundheits- oder umweltschädlichen Stoff im Sinne der REACH-Verordnung dar, weil er in deren Anhängen nicht aufgezählt werde. Auch aus der nicht näher benannten Studie des Fraunhofer-Instituts und dem Vorschlag der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Aufnahme von Mikroplastik als schädliche Chemikalie in die REACH-Verordnung ergebe sich nichts Anderes. Diesbezüglich finde lediglich ein Konsultationsverfahren statt, in welchem noch bis zum 20.09.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme bestehe. Ein konkreter Änderungsvorschlag der REACH-Verordnung solle der Europäischen Kommission im Frühjahr 2020 vorgelegt werden und die anschließende Änderung solle voraussichtlich erst 2022 in Kraft treten. Der Landwirt verlange also, dass die Stadt Uhingen sich schon heute an mögliches künftiges Recht halten müsse, worauf er keinen Anspruch habe. Das bedeute allerdings auch, dass die Stadt Uhingen das Risiko eingehe, im Falle eines möglichen Inkrafttretens nachträgliche Auflagen zu erhalten, die bereits verbauten Materialien zu ändern.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach dessen Bekanntgabe eingelegt werden kann.