Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 06.02.2023 (13 K 6436/22) dem Antrag eines Grundstücksnachbarn stattgegeben, mit dem dieser sich in der Sache gegen den Aufschluss und Betrieb eines Steinbruchs zum Abbau von Kalkstein und gegen die Errichtung und den Betrieb eines ortsfesten Schotterwerks wendet.
Das Landratsamt Schwäbisch Hall erteilte der Firma S. am 14.04.2022 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Aufschluss und Betrieb eines Steinbruchs zum Abbau von Kalkstein und für die Errichtung und den Betrieb eines ortsfesten Schotterwerks sowie in der Aufschlussphase zum zeitweiligen Betrieb einer mobilen Brech- und Klassieranlage.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das sich auf dem Abbaugelände und damit im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Steinbruchbetriebs befindet. Nachdem er gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung Widerspruch erhoben hatte, ordnete das Landratsamt Schwäbisch Hall auf Antrag der Firma S. deren sofortige Vollziehbarkeit an. Hiergegen hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 14.12.2022 vorläufigen Rechtsschutz beantragt.
Neben diesem Verfahren sind derzeit noch zwei weitere Verfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig, mit welchen ebenfalls beantragt wird, die aufschiebende Wirkung der dortigen Widersprüche wiederherzustellen.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Kammer hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Firma S. erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 14.04.2022 wiederhergestellt.
Sie ist in der im Eilverfahren durchzuführenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentlichen Interesse am Sofortvollzug überwiegt, weil sich die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung im Hinblick auf das Grundstück des Antragstellers als rechtswidrig erweist und den Antragsteller insoweit in seinen Rechten verletzen dürfte. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass das genehmigte Vorhaben aufgrund von sprengungsbedingtem Steinflug in Bezug auf das im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Steinbruchbetriebs gelegene Grundstück des Antragstellers Gefahren hervorruft. Eine Beeinträchtigung des Eigentums an diesem Grundstück kann daher nach summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen werden.
Dieser Beschluss ist bisher nicht rechtskräftig. Gegen ihn ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.