Möglicherweise wird es Sie besonders interessieren, ob Sie den Prozess vor den Verwaltungsgerichten alleine oder nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts führen können. Zu dieser Frage sollten Sie Folgendes wissen:
Erstinstanzliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Für das Verfahren bei den Verwaltungsgerichten besteht kein Anwaltszwang. Jeder prozessfähige Bürger kann
das Verfahren selbstständig betreiben; auch für die mündliche Verhandlung ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht
erforderlich. Das hat den Vorteil, dass das Prozesskostenrisiko geringer ist, weil im Falle des Unterliegens zumindest nicht die Kosten
für den Rechtsanwalt anfallen. Auf der anderen Seite ist der Rechtsanwalt der „Fachmann“, der Sie kundig über Chancen
und Risiken eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beraten kann. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann daher - vor allem in
komplexeren Fällen - gleichwohl ratsam sein. Sollten Sie Schwierigkeiten haben, eine Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt
zu bezahlen, so kann geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe vorliegen.
Informationen dazu halten wir unter dem Stichwort Prozesskosten- und Beratungshilfe im Menü auf der linken Seite für Sie
bereit.
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
In jedem Falle zu beachten ist, dass in nahezu allen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nach
Maßgabe des § 67 VwGO Vertretungszwang besteht. Soweit Sie also beabsichtigen, beim Verwaltungsgerichtshof einen
Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts einzulegen oder einen Antrag zu stellen, für den der
Verwaltungsgerichtshof erstinstanzlich zuständig ist, müssen Sie sich - auch schon bei der Einlegung - durch einen Rechtsanwalt
oder einen sonst zur Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof Berechtigten vertreten lassen. Die Einzelheiten zu diesem in § 67 VwGO
geregelten Vertretungszwang werden sich zumeist der Rechtsmittelbelehrung in den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte entnehmen lassen.
Eine Ausnahme vom Vertretungszwang beim Verwaltungsgerichtshof besteht für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren, wenn also
geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
zu Unrecht abgelehnt. Dieses Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann auch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
durchgeführt werden.