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Halbhöhenlage Stuttgart - Gericht weist Klagen von Bauherren auf Erteilung von Baugenehmigungen ab

Datum: 05.01.2012

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 05.01.2012

Mit Urteilen vom 12.07.2011 (Az.: 13 K 2206/10) und 15.11.2011 (Az.: 13 K 1876/10) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klagen zweier Bauherren auf Erteilung von Baugenehmigungen abgewiesen, die Bauvorhaben in der Halbhöhenlage von Stuttgart verwirklichen wollten. Die Bauvorhaben sind nach den vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart im Oktober 2010 bzw. Juli 2011 beschlossenen Bebauungsplänen „Reinsburgstraße /Hasenbergsteige/ Karlshöhe (Stgt 226)“ bzw. „Oberer Hasenberg/Nordhang (Stgt 230)“ nicht (mehr) zulässig, da für die Baugrundstücke (nunmehr) die Festsetzung „private Grünfläche“ gilt.

Die Bauherren hatten im August bzw. Oktober 2007 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war auf den Grundstücken eine Wohnbebauung noch zulässig. Im Oktober 2007 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Rahmenplan Halbhöhenlage Stuttgart-Mitte, -Nord, -Süd, -West, -Ost und Degerloch, wonach aus Gründen der Klimaver-träglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung ins Stadtbild besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen sind. Daraufhin stellte die Beklagte die Entscheidungen über die beantragten Baugenehmi-gungen zurück und beschloss Veränderungssperren. Im Juli bzw. September 2009 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigungen wegen der erlassenen Veränderungssperren ab. Hiergegen erhoben die Kläger nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens im Mai bzw. Juni 2010 Klage beim Verwaltungsgericht. Während des Klageverfahrens beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Bebauungspläne „Reinsburgstraße /Hasenbergsteige/Karlshöhe (Stgt 226)“ bzw. „Oberer Hasen-berg/Nordhang (Stgt 230)“.

Das Gericht wies die Klagen auf Erteilung der beantragten Baugenehmigungen ab, weil die neuen Bebauungspläne für die Grundstücke eine „private Grünfläche“ festsetzen, die der beabsichtigten Bebauung mit einem Wohnhaus entgegensteht. An der Gültigkeit der beiden Bebauungspläne hatte das Gericht keine durchgreifenden Zweifel: Ziel der Bebauungspläne sei die Sicherung der noch bestehenden unbebauten Flächen im Plangebiet aus Gründen der Erhaltung und Verbesserung des Klimas, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung ins Stadtbild, wobei insbesondere den klimatologischen Belangen wegen der Auswirkung auf den gesamten Stuttgarter Westen besonderes Gewicht zukomme. Dieses planerische Ziel sei mit der Festsetzung öffentlicher und privater Grünflächen auf den noch unbebauten Teilen des Hanggebiets verwirklicht worden. Auch wenn die Planung „negativ“ in der Weise wirke, dass sie u.a. auf dem vor-gesehenen Baugrundstück eine bauliche Nutzung ausschließe, so sei sie gleichwohl erforderlich, weil sie durch städtebauliche Belange gerechtfertigt sei. Denn die Ausweisung der Grünflächen diene den städtebaulichen Belangen der Sicherung von Kaltluftschneisen sowie einer bestmöglichen Luftqualität und der Gestaltung des Ortsbildes, so dass ihr eine positive städtebauliche Zielsetzung zu Grunde liege. Auch habe der Gemeinderat im Bebauungsplanverfahren die betroffenen privaten Belange gegen die öffentlichen Belange sachgerecht abgewogen: Wenn sich der Gemeinderat dafür entschieden habe, insbesondere wegen der erheblichen klimatologischen Bedeu-tung der noch nicht bebauten Flächen sowie aus Gründen der Gestaltung des Ortsbildes den öffentlichen Belangen den Vorrang einzuräumen gegenüber dem Interesse der Kläger an einer baulichen Nutzung ihrer Grundstücke, so könne dies rechtlich nicht be-anstandet werden. Die getroffene Abwägung sei auch nicht wegen einer unzulässigen Vorwegbindung durch den Rahmenplan Halbhöhenlage fehlerhaft. Der Rahmenplan entfalte keine rechtliche Bindungswirkung. Der Gemeinderat habe sich bei seiner Abwä-gungsentscheidung aber an diesem Rahmenplan orientieren dürfen.

Das Urteil in der Sache 13 K 2206/10 ist rechtskräftig. Gegen das Urteil in der Sache 13 K 1876/10 hat der Kläger am 15.12.2011 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den der VGH Baden-Württemberg entscheiden wird.

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