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Eilantrag des Enkels und Erben des Architekten Paul Bonatz gegen Stuttgart 21 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen

Datum: 30.01.2012

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 27.01.2012

Der beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 26.01.2012 eingegangene Eilantrag des Enkels und Erben des Architekten Paul Bonatz (Antragsteller) gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Eisenbahn-Bundesamt, auf vorläufigen Stopp von Arbeiten zur Fertigstellung des Projekts Stuttgart 21 (Az.: 2 K 289/12) ist mit heute ergangenem Beschluss an den sachlich zuständigen Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim verwiesen worden.
Mit Schreiben vom 24.01.2012 beantragte der Antragsteller (und weitere fünf Stuttgarter Bürger) beim Eisenbahn-Bundesamt den Erlass einer nachträglichen, sofort vollziehbaren Auflage mit folgendem Inhalt: „Die Vorhabenträgerin darf den Bau des Planfeststellungsabschnitts 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) erst fortsetzen, wenn Planfeststellungsbeschlüsse zu den Planfeststellungsabschnitten 1.3. (Filderbereich Flughafen, Flughafenbahnhof, Rohrer Kurve) und 1.6b (Abstellbahnhof) erlassen und unanfechtbar geworden sind.“ Um Rückäußerung bis zum 25.01.2012, 18 Uhr, wurde gebeten.
Nachdem sich das Eisenbahn-Bundesamt nicht geäußert hatte, beantragte der Antragsteller am 26.01.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, das Eisenbahn-Bundesamt zu verpflichten, der Deutschen Bahn Netz AG mit einem sofort vollziehbaren Bescheid weitere bauliche Maßnahmen zur Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ Planfeststellungsabschnitt 1.1. (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) vom 28.01.2005 an dem urheberrechtlich geschützten Werk des Architekten Paul Bonatz zu untersagen, bis eine bestandskräftige Entscheidung über den Antrag des Antragstellers an das Eisenbahn-Bundesamt vom 24.01.2012 auf Erlass einer entsprechenden Nebenbestimmung (Baustopp bis zum Erlass und zur Unanfechtbarkeit der Planfeststellungsbeschlüsse für die Abschnitte 1.3 und 1.6b) ergangen ist. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er Anspruch auf den Erlass einer nachträglichen Auflage habe, um eine - wahrscheinlich unsinnige - Zerstörung des urheberrechtlich geschützten Werkes seines Großvaters zu verhindern. Eine Zerstörung des Hauptbahnhofs dürfe nicht erfolgen, bevor sämtliche Planfeststellungsabschnitte des Projekts planfestgestellt seien.

Die 2. Kammer führte in der Begründung des - unanfechtbaren - Verweisungsbeschlusses aus:

Für die Entscheidung über den Antrag sei das Verwaltungsgericht Stuttgart sachlich nicht zuständig. Nach der maßgebenden Vorschrift des § 48 Satz 1 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung sei der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zuständig, weil es sich um eine Streitigkeit handele, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffe. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass von „nachträglichen Auflagen“ habe einen unmittelbaren Bezug zum Planfeststellungsverfahren für das Projekt Stuttgart 21. Bei diesem Antrag handele es sich der Sache nach nicht um nachträgliche Schutzauflagen zugunsten des Hauptbahnhofs. In Wahrheit wende sich der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005, der das Vorhaben zulasse, ohne dass bereits die weiter erforderlichen Abschnitte festgestellt worden seien. Eine Ergänzung dieser Entscheidung entsprechend seinem Begehren betreffe nicht den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses, sondern das Planfeststellungsverfahren selbst. Wenn der Bau des planfestge-stellten Abschnitts 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) von zusätzlichen Maßgaben, wie den unanfechtbaren Planfeststellungsabschnitten 1.3 und 1.6b abhängig gemacht werden solle, könne dies nur im Rahmen einer nachträglichen Änderung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgen.

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