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Eilantrag zweier Mitglieder des Aktionsbündnisses gegen Stuttgart 21 gegen die Baumfällarbeiten bleibt ohne Erfolg

Datum: 14.02.2012

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 13.02.2012

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 13.02.2012 den Antrag zweier Mitglieder des Aktionsbündnisses auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene Land Baden-Württemberg abgelehnt. Mit dem Eilantrag wollten die Mitglieder erreichen, dass das Land von einem Polizeieinsatz solange absieht, bis über die Zusicherungen im Schlichterspruch zum Baumerhalt von Dr. Heiner Geißler rechtskräftig entschieden ist.

Die 5. Kammer sah die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht als erfüllt an. Die Kammer äußerte bereits Zweifel, ob den Antragstellern überhaupt ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis gerade für den hier gestellten Antrag zuerkannt werden kann. Für den polizeilichen Schutz zur Sicherung der Baumaßnahmen ist die Landeshauptstadt Stuttgart vorrangig zuständig. Diese hatte auch eine Allgemeinverfügung dazu erlassen, die von den Antragstellern nicht angegriffen wurde und nach Beschlüssen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs auch voraussichtlich rechtmäßig sind. Der Polizeivollzugsdienst des Landes unterstützt die Stadt Stuttgart dabei „nur“ personell im Wege der Vollzugshilfe. Eine eigene Regelungskompetenz kommt dem Polizeivollzugsdienst bei dieser Maßnahme nicht zu. „Herrin“ des Polizeieinsatzes ist die Stadt Stuttgart. Die Vollzugspolizei hat eigene Kompetenzen, „wenn sofortiges Tätigwerden erforderlich“ erscheint oder bei bestimmten Einzelmaßnahmen. Gegen das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller spricht auch, dass sie sich an das Eisenbahn-Bundesamt als zuständige Planungsbehörde hätten wenden können, um eine Aufnahme des aus ihrer Sicht rechtsverbindlichen Schlichterspruch in dem Planfeststellungsbeschluss zu betreiben. Der Antrag scheitert - so die Kammer - jedenfalls daran, dass die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Den Antragstellern fehlt die Antragsbefugnis. Dies setzt ein „eigenes Recht“ voraus. Ein solches eigenes Recht auf (Un)-Tätigwerden der Polizei folgt nicht aus der Teilnahme an der Schlichtung. Die Teilnehmer an der Schlichtung hatten keine irgendwie geartete „Organstellung“ oder gar ein Recht auf Einhaltung des Schlichterspruchs. Erst recht nicht erwuchsen den Teilnehmern individuelle Ansprüche in Bezug auf die Ausführung oder Unterlassung polizeilicher Maßnahmen gegen das Land - und zwar selbst dann, wenn dem Schlichterspruch rechtliche Bedeutung zukäme. Die Polizei handelt nach pflichtgemäßem Ermessen. Nur bei erheblichen Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter kann der Ermessensspielraum der Polizei eingeschränkt sein. Dies ist aber nur der Fall, wenn überragende Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit gefährdet sind. Davon kann hier keine Rede sein. Der Schutz der Bäume betrifft keine persönlichen Rechte der Antragsteller, sondern stellt einen in der Planfeststellung zu berücksichtigenden öffentlichen Belang dar. Eigene Rechte oder gar Grundrechte der Antragsteller sind in Bezug auf die Vollzugshilfe des Landes nicht tangiert. Es ist im Übrigen auch nicht Aufgabe der Polizei, das Bestehen von privaten Rechten - hier das Baurecht der Bahn - zu prüfen. Einwände gegen das Baurecht müssten gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt geltend gemacht werden. Darüber hinaus kommt dem Schlichterspruch keine rechtsverbindliche Wirkung zu. Dies gilt auch für die Ziffern 11 und 12 des Schlichterspruchs. Der Schlichterspruch enthält in Nr. 2 ausdrücklich die Aussage, dass ihm keine Rechtsverbindlichkeit zukommt. Für den Schlichterspruch selbst stellt dies Dr. Geißler in Ziffer 2 ausdrücklich fest. Es ist ein Votum des Schlichters. Auch durch die öffentliche Annahme des Schlichterspruchs durch den Bahnvorstand entstand keine rechtsverbindliche Wirkung. Die Ergeb-nisse und die Zustimmungen erschöpften sich in einer psychologischen und politischen Wirkung. Hätte der Schlichterspruch oder Teile davon rechtsverbindlich für die Bahn werden sollen, hätten diese Punkte vom Eisenbahn-Bundesamt im Ein-verständnis der Bahn als Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden und die Bahn sich diesen unterwerfen müssen. Alternativ hätte die Bahn schriftlich gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt auf Teile ihrer Rechte aus dem Planfeststellungsbeschluss verzichten können; gegebenenfalls wäre auch der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages unter Einbeziehung des Eisenbahn-Bundesamtes in Betracht gekommen. Bedenken hatte die Kammer auch gerade gegen die Ziffer 11.2, die ohne ausreichende fachtechnische Vorprüfung in den Schlichterspruch Eingang fand. Dem von den Antragstellern weiter der Bahn vorgehaltenen Verstoß gegen Treu und Glauben gewann die Kammer in Bezug auf den Polizeieinsatz nichts ab. Es sei nicht Aufgabe der Polizeibehörden, bei Streit um die Rechtmäßigkeit des „Baurechts“ dieses selbst zu prüfen. Schließlich forderten die Antragsteller Einhaltung des Schlichterspruchs, den sie aber selbst für sich nicht akzeptieren.

Gegen den Beschluss (5 K 405/12) können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Über eine Beschwerde würde der VGH Baden-Württemberg in Mannheim entscheiden.

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