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Eilantrag gegen die Videoüberwachung im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs erfolglos

Datum: 07.03.2012

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 06.03.2012

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 20.02.2012 den Antrag eines Stuttgarter Bürgers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das von der Landespolizeidirektion vertretene Land Baden-Württemberg wegen der Videoüberwachung im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs abgelehnt (Az.: 5 K 89/12).

Der Antragsteller machte geltend, er werde als Einwohner Stuttgarts, der sich häufiger im Gebiet des Stuttgarter Hauptbahnhofs aufhalte, durch die Videoüberwachung in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nachteilig betroffen.

Nach Auffassung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Unterlassung der Videoüberwachung am Stuttgarter Hauptbahnhof, denn die Videoüberwachung verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Videoüberwachung am Stuttgarter Hauptbahnhof stelle zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dar; die Aufzeichnungen der insgesamt elf Kameras würden grundsätzlich 48 Stunden automatisch gespeichert. Dieser Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers sei jedoch gerechtfertigt. Die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Protest gegen das Projekt „Stuttgart 21“ machten eine Gefährdung des Stuttgarter Hauptbahnhofs und der umliegenden Baustellen sowie eine künftige Begehung von Straftaten wahrscheinlich. Seit dem Jahr 2010 sei es zu zahlreichen Sachbeschädigungen (insbesondere an Baumaterialien und -geräten) und Blo-ckadeaktionen gekommen, die mitunter als Nötigungen zu qualifizieren gewesen seien. Dies und die gegenwärtigen Aufrufe zu Protesthandlungen rechtfertigten durchaus die Annahme, dass es sowohl im bzw. am Hauptbahnhof als auch an den umliegenden Baustellen zu Straftaten kommen werde. Auch gehe es bei den Videoaufzeichnungen nicht darum, ganze Straßen und Plätze in Stuttgart mit dem Ziel zu überwachen, zufällig begangene Straftaten festzuhalten. Es gehe vielmehr darum, Straftaten hinsichtlich der Baumaßnahmen des Projekts „Stuttgart 21“ zu verhindern und die hierzu notwendig werdenden polizeilichen Einsatzmaßnahmen zu lenken. Darüber hinaus sei auch dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) bei der Durchführung der Überwachung in ausreichender Weise Rechnung getragen worden. Denn die installierten Kameras würden bei der Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen, die vom Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst würden, in eine sog. „Nullstellung“ versetzt, so dass weder eine Übertragung noch eine Aufzeichnung von Personen stattfinde.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Über eine Beschwerde würde der VGH Baden-Württemberg in Mannheim entscheiden.


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