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Ethylen-Pipeline-Süd: Vorzeitige Besitzeinweisung gestoppt

Datum: 21.04.2010

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 21.04.2010

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 14. April 2010 (Az.: 5 K 755/10) dem Eilantrag eines Landwirts aus dem Ostalbkreis stattgegeben, mit dem er sich gegen vorzeitige Besitzeinweisungen zur Ermöglichung des Baus der Ethylen-Pipeline-Süd durch das Regierungspräsidium Stuttgart wendet.

Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte am 11.07.2008 für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitung zum Transport von fluidförmigem Ethylen von Riesbürg (Ostalbkreis) bis Vaihingen/Enz-Gündelbach (Landkreis Ludwigsburg) einen Planfeststellungsbeschluss erlassen. Von der planfestgestellten Trasse sind auch drei vom Antragsteller bewirtschaftete Grundstücke betroffen, eines davon gehört ihm, zwei hat er gepachtet. Nach dem Planfeststellungsbeschluss soll die Pipeline dort im Erdreich in einer Tiefe von 1,20 m verlegt werden. Der Antragsteller erhob gegen den Planfeststellungsbeschluss keine Klage. Er stimmte aber dem Bau der Pipeline auf den ihm gehörenden bzw. bewirtschafteten Grundstücken nicht zu. Das Pipeline-Bauunternehmen beantragte deshalb auf der Grundlage des am 08.12.2009 in Kraft getretenen Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes im Dezember 2009 beim Regierungspräsidium Stuttgart die Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisungen in die Grundstücke des Antragstellers. Betroffen hiervon ist auf jedem Grundstück ein - dauerhafter - 6 m breiter Schutzstreifen (jeweils 3 m beidseits der Pipeline) und während des Baus der Pipeline ein 16 m breiter Arbeitsstreifen.

Mit Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss vom 10.02.2010 belastete das Regierungspräsidium Stuttgart das dem Antragsteller gehörende Grundstück zu Gunsten des Pipeline-Bauunternehmens mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und wies das Unternehmen vorzeitig in den Besitz einer Teilfläche von 2357 m² des Grundstücks ein. Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag wies es das Unternehmen in den vorzeitigen Besitz von Teilflächen mit 1066 m² der beiden Pachtgrundstücke ein. Das Regierungspräsidium begründete die vorzeitigen Besitzeinweisungen in erster Linie damit, dass eine weitere Verzöge-rung des Baus nach den überzeugenden Darstellungen des Unternehmens mit einem derart hohen finanziellen Mehraufwand verbunden wäre, dass damit die Wirtschaftlichkeit des Gesamtvorhabens konkret gefährdet wäre. Nach den An-gaben des Unternehmens hätten sich die Projektkosten durch die bisherigen Verzögerungen schon um rund 6 Millionen Euro erhöht und jede weitere mehr-monatige Verzögerung der Inbetriebnahme würde zu weiteren Mehrkosten in Millionenhöhe führen.

Am 02.03.2010 hat der Antragsteller gegen die beiden Beschlüsse des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.02.2010 Klage erhoben (Az.: 5 K 754/10) und im Hinblick darauf, dass seiner Klage gegen die vorzeitige Besitzeinweisung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, den nun entschiedenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung machte er u.a. geltend, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung nicht gegeben seien, da die sofortige Ausführung des Vorhabens nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten sei. Dem ist das Gericht in seinem nun ergangenen Beschluss vom 14.04.2010, der sich nur mit der Frage der Zulässigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung befasst, gefolgt:

Voraussetzung für eine vorzeitige Besitzeinweisung nach dem Landesenteignungsgesetz Baden-Württemberg sei es, dass die sofortige Ausführung des Vorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten sei. Solche Gründe seien im hier zu entscheidenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht feststellbar. Die beteiligten Unternehmen - in Baden-Württemberg bisher nur eine Mineralölraffinerie - verfolgten mit dem Bau der Pipeline unternehmerische, ihre Stellung am Markt stärkende Zwecke. Soweit der Gesetzgeber mit dem Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetz die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur der chemischen und petrochemischen Industrie, die Sicherung der Standorte dieser Branchen und damit auch die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz bezwecke, handele es sich um erhoffte positive Wirkungen für die Allgemeinheit, die aber nur als mittelbare Folge der privaten Investitionen eintreten könnten. Solche Wirkungen seien jedoch nicht kurzfristig, sondern lediglich mittel- oder längerfristig zu erwarten und rechtfertigten daher nicht den Zugriff auf private Flächen Dritter wegen „Dringlichkeit“ zum Wohl der Allgemeinheit. Insofern liege der Fall anders als etwa beim Bau von Leitungen für die Energieversorgung oder den Bau von Verkehrsanlagen. Die von den privaten Betreibern geltend gemachten Mehrkosten für den Bau der Pipeline führten nicht dazu, dass die sofortige Ausführung aus Gründen des „Wohls der Allgemeinheit“ dringend geboten sei. Vielmehr seien dies private, im unternehmerischen Risikobereich liegende Interessen.

Die Kammer hat in ihrem Beschluss auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes aufgeworfen. Insoweit hat sie ausgeführt: Enteignungen zu Gunsten von Privaten seien verfassungsrechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Das Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) rechtfertige allgemein den Eingriff in das Eigentum nur bei einem besonders schwerwiegenden, dringenden öffentlichen Interesse. Bei der Enteignung zu Gunsten von Privaten bedürfe es zudem gesetzlicher Vorkehrungen zur dauerhaften Sicherung des Enteignungszwecks. Notwendig sei eine gesetzlich vorgesehene, effektive rechtliche Bindung des begünstigten Privaten an das Gemeinwohlziel. Ob das Gesetz dem Rechnung trage, werde im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.

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