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Gebühr der Stadt Stuttgart für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrolle zu hoch - Urteilsgründe liegen jetzt vor

Datum: 12.09.2013

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 12.09.2013


Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 13. August 2013 der Klage eines Waffenbesitzers/Jägers gegen einen Gebührenbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart stattgegeben, mit dem er wegen einer verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Waffenkontrolle, die ohne Beanstandung blieb, zu einer Gebühr in Höhe von 210 EUR herangezogen worden war (Az.: 5 K 2177/12; vgl. zu weiteren Einzelheiten Pressemitteilungen vom 06.08.2013 und 14.08.2013).
In seiner Entscheidung bestätigt das Gericht zunächst seine frühere Rechtsprechung, wonach die Erhebung einer Gebühr für eine verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrolle als solche rechtmäßig ist. Das Gericht beanstandete aber die Höhe der von der Stadt für eine solche „Aufbewahrungskontrolle“ festgesetzten Gebühr. Der herangezogene Gebührensatz in Nr. 18.8.5 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Stuttgart, nach der die Gebühr für eine solche Kontrolle nach § 36 des Waffengesetzes zwischen 210 bis 420 EUR beträgt, ist nach Auffassung des Gerichts wegen einer fehlerhaften Gebührenkalkulation unwirksam. Auf dieser Grundlage kann deshalb kein rechtmäßiger Gebührenbescheid erlassen werden. 
 
 
Die Unwirksamkeit der Rahmengebühr ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus drei Gründen:
1.    Der Ansatz von 90 Minuten Arbeitszeit für die Vor- und Nachbereitung der Aufbewahrungskontrolle sei um mindestens 30 Minuten zu hoch. Die Kalkulation der Rahmengebühr von 210 bis 420 EUR basiere auf dem Stundensatz zweier Waffenkontrolleure in Höhe von 70,18 EUR in Verbindung mit dem „gemessenen mittleren Zeitaufwand“ für eine solche Kontrolle (erste Kontrollperson: 180 Minuten = 90 Minuten Kontrolle + 90 Minuten Vor- und Nachbereitung; zweite Kontrollperson: 90 Minuten Kontrolle). Es ergebe sich weder aus den Akten noch sei es sonst ersichtlich, woher diese angeblich „gemessenen mittleren Bearbeitungszeiten“ stammten bzw. inwieweit diese überhaupt gemessen worden seien. In der mündlichen Verhandlung habe ein Vertreter der Stadt die bei einer Aufbewahrungskontrolle erforderlichen Vor- und Nacharbeiten erläutert und hierzu Zeitangaben gemacht. Dabei habe sich für diese Arbeiten ein durchschnittlicher Zeitaufwand von höchstens 60 Minuten ergeben. Dem Gemeinderat, der die Gebührensätze beschließe, sei zwar bei der Ermittlung des Aufwands ein weiter Schätzungsspielraum eröffnet. Seine Schätzung sei aber auf Grund einer mangelhaften Kalkulation erfolgt und deshalb rechtlich zu beanstanden.
2.    Bei der Bemessung des Gebührensatzes in Nr. 18.8.5 seien nur die tatsächlich bei der Behörde anfallenden Kosten berücksichtigt worden (Kostendeckungsprinzip). Die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Aufbewahrungskontrolle für einen Waffenbesitzer habe der Gemeinderat hingegen nicht berücksichtigt. Dies folge daraus, dass der Gemeinderat bei seiner Entscheidung ausschließlich den Satzungsentwurf der Verwaltung übernommen habe. Dem Satzungsentwurf sei aber nur die Berechnung des Verwaltungsaufwands, mithin die ermittelten Verwaltungskosten, zu Grunde gelegt worden.
3.    Der untere Gebührenrahmen, d.h. die Mindestgebühr in Höhe von 210 EUR, stehe bei sehr einfachen Fällen in einem groben Missverhältnis zur behördlichen Leistung. Wenn eine Aufbewahrungskontrolle nur wenige Minuten dauere, ohne Beanstandung bleibe und nur wenige Waffen betreffe, sei die Erhebung einer Gebühr von mindestens 210 EUR unverhältnismäßig. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Kostendeckungsgrundsatzes und des Umstandes, dass die Kontrolle dem Waffenbesitzer als Veranlasser zuzurechnen sei. Maßgebend für dieses Missverhältnis sei, dass die Aufbewahrungskontrolle ausschließlich oder jedenfalls nahezu ausschließlich im öffentlichen Interesse liege. Habe die Aufbewahrungskontrolle für den Waffenbesitzer aber keine positive oder jedenfalls eine nur sehr geringe positive Bedeutung, stehe die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 210 EUR für eine nur wenige Minuten dauernde und beanstandungslose Aufbewahrungskontrolle weniger Waffen oder gar nur einer Waffe hierzu außer Verhältnis.
 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden.

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