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Klage des Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V. gegen die Bundesrepublik Deutschland in Sachen Gäubahn bleibt ohne Erfolg

Datum: 12.02.2025

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 12. Februar 2025

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 12.02.2025 (Az.: 8 K 2208/24) die Klage des Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V. gegen die Abbindung der Gäubahn in Teilen als unzulässig abgewiesen. Einen Hilfsantrag, mit dem der Kläger der Sache nach die teilweise Aufhebung der für die Gäubahn relevanten Planfeststellungsbeschlüsse sowie die Wiederaufnahme der Planfeststellungsverfahren begehrte, hat das Verwaltungsgericht an den zuständigen Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen. 

Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Durchführung eines eisenbahnrechtlichen Stilllegungsverfahrens für die bisherige Gäubahnstrecke zwischen dem Stuttgarter Hauptbahnhof und Stuttgart-Vaihingen. Dies sei erforderlich, weil die Abbindung der Gäubahn vom Stuttgarter Hauptbahnhof anstelle von anfänglich vorgesehenen vier Monaten nun mindestens zehn Jahr andauern werde. Seinen Hilfsantrag, mit dem er die teilweise Aufhebung der für die Gäubahn relevanten Planfeststellungsbeschlüsse zu den Planfeststellungsabschnitten 1.1 und 1.5 sowie die Wiederaufnahme der jeweiligen Planfeststellungsverfahren fordert, begründet der Kläger ebenfalls damit, dass die lang andauernde Abbindung der Gäubahn vom Stuttgarter Hauptbahnhof in diesen Planfeststellungsbeschlüssen noch nicht berücksichtigt worden sei.

Wesentliche Erwägungen der Kammer: 

Die 8. Kammer hat die Klage weitgehend als unzulässig abgewiesen.  

Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger die Klagebefugnis fehlt. Für anerkannte Umweltvereinigungen wie den Kläger kann sich die Klagebefugnis aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz ergeben. Hierfür muss die Umweltvereinigung allerdings die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen. Hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger beruft sich auf die Regelungen zum Stilllegungsverfahren in § 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). § 11 AEG stellt nach Auffassung der Kammer aber keine umweltbezogene Rechtsvorschrift dar.  

Die Regelungen zum Stilllegungsverfahren in § 11 AEG weisen weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Regelungszweck und ihrem systematischen Zusammenhang einen ausreichenden Bezug zum Umweltschutz auf. Im Rahmen der Entscheidung über einen Stilllegungsantrag hat die zuständige Behörde nur verkehrliche und wirtschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Diese Kriterien haben, auch nach historischer Auslegung, keinen konkreten Umweltbezug. Auch nach seinem Sinn und Zweck fehlt es § 11 AEG an einem Umweltbezug. Denn die Norm dient lediglich dazu, Infrastruktureinrichtungen, an denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht, möglichst zu erhalten und zu verhindern, dass Schieneninfrastrukturunternehmen unwirtschaftliche Infrastruktureinrichtungen jederzeit schließen können. 

Der Hilfsantrag war an den örtlich und sachlich zuständigen Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu verwiesen. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann aber innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen. Diese Frist beginnt erst mit der Zustellung des vollständigen schriftlichen Urteils. 

Über das Verfahren des Deutsche Umwelthilfe e.V. gegen die Bundesrepublik Deutschland in Sachen Gäubahn (Az.: 8 K 6924/23) ist noch keine Entscheidung ergangen. Die mündliche Verhandlung in diesem Verfahren wird am 13.02.2025 um 9:30 Uhr fortgesetzt.

Hintergrundinformation zum Verwaltungsgericht Stuttgart: 

Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist im Regierungsbezirk Stuttgart erstinstanzlich für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen sind. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erstreckt sich also fast ausschließlich auf solche Streitigkeiten, die sich auf das Verhältnis des Bürgers zum Staat beziehen, soweit dieser gegenüber dem Bürger als Träger hoheitlicher Gewalt handelt. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist, sind etwa Streitigkeiten aus dem kommunalen Abgabenrecht, Asyl- und Ausländerrecht, Atomrecht, Baurecht, Beamtenrecht, Gewerbe und Gaststättenrecht, Hochschulrecht, Immissionsschutzrecht, Jugendhilferecht, Kommunalrecht, Luftverkehrsrecht, Polizeirecht, Schulrecht, Straßenrecht, Subventionsrecht, Versammlungsrecht und Wohngeldrecht.