In seiner Sitzung vom 23. Oktober 2025 hat der Wahlausschuss 272 ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die fünfjährige Amtsperiode vom 01. Dezember 2025 bis zum 01. Dezember 2030 gewählt. Die Wahl erfolgte im Wege der Einzelabstimmung. Der Wahlausschuss, der neben dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus acht weiteren, gerichtsfremden Personen besteht, hat ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus den Stadtkreisen Stuttgart und Heilbronn sowie den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Ostalbkreis, Rems-Murr Kreis und Schwäbisch Hall gewählt. Es wurden damit Richterinnen und Richter aus sämtlichen Stadt- und Landkreisen gewählt.
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind zwischen 21 und 69 Jahre alt. 45 % der Personen sind weiblichen und 55 % der Personen sind männlichen Geschlechts. Ihre beruflichen Hintergründe sind vielfältig. Sie reichen von der Landwirtschaft und Handwerksberufen bis hin zu Beschäftigungen im Dienstleistungsbereich und selbständigen Tätigkeiten. Das Amt erfordert keine besonderen Vorkenntnisse. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sollen das 25. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz innerhalb des Verwaltungsgerichtsbezirks haben.
Mit ihrem Wissen fördern die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter die Rechtsfindung und stärken das demokratische Element der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen der Wählbarkeit und des Ausschlusses hiervon sind in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie dem Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG) geregelt.
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht befassen sich üblicherweise mit Klagen von Bürgerinnen und Bürgern gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten (Bund, Land, Gemeinde, Universität, Rundfunkanstalt u. a.), etwa aus dem Baurecht, dem Beamtenrecht, dem Polizeirecht, dem Schulrecht oder dem Ausländerrecht. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter wirken bei Entscheidungen der Kammer in der mündlichen Verhandlung und bei der Urteilsfindung mit. Die Kammern entscheiden in einer Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die Stimme jedes Richters hat das gleiche Gewicht.
Hintergrundinformationen
Zu den ehrenamtlichen Richtern am Verwaltungsgericht:
Der Wahlausschuss besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten. Er wählt für fünf Jahre die am Verwaltungsgericht benötigte Anzahl an ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern aus den Vorschlagslisten der Landkreise und der kreisfreien Städte aus. Der Präsident des Verwaltungsgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern, und zwar derart, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Zu den Voraussetzungen, die jeder ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht erfüllen muss, sowie zu dessen Aufgaben wird auf den Leitfaden für ehrenamtliche Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit verwiesen, abrufbar auf der Internetseite des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg.
Hintergrundinformationen zum Verwaltungsgericht:
Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist im Regierungsbezirk Stuttgart erstinstanzlich für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen sind. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erstreckt sich also fast ausschließlich auf solche Streitigkeiten, die sich auf das Verhältnis des Bürgers zum Staat beziehen, soweit dieser gegenüber dem Bürger als Träger hoheitlicher Gewalt handelt. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist, sind etwa Streitigkeiten aus dem kommunalen Abgabenrecht, Asyl- und Ausländerrecht, Atomrecht, Baurecht, Beamtenrecht, Gewerbe und Gaststättenrecht, Hochschulrecht, Immissionsschutzrecht, Jugendhilferecht, Kommunalrecht, Luftverkehrsrecht, Polizeirecht, Schulrecht, Straßenrecht, Subventionsrecht, Versammlungsrecht und Wohngeldrecht.