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Eilanträge gegen Wohnhäuser zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen in Remshalden/Hebsack bleiben erfolglos

Datum: 14.08.2017

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 14.08.2017

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit nun zugestellten Beschlüssen vom 04.08.2017 acht Eilanträge von Nachbarn (Antragsteller) gegen die vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis am 23.11.2016 erteilte Baugenehmigung - nebst wasserrechtlicher Genehmigung und wasserrechtlicher Zulassung - zur Errichtung zweier Wohngebäude zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen und 14 KFZ-Stellplätzen in der Wilhelm-Enßle-Straße 166 und 168 in Remshalden abgelehnt (Az.: 11 K 9175/16 u.a.).

Das geplante Vorhaben in der Wilhelm-Enßle-Straße sieht die Errichtung von zwei Gebäuden mit insgesamt 28 Wohnungen vor. Das Baugrundstück befindet sich im unbebauten Außenbereich und in einem ausgewiesenen Überflutungsgebiet.

Die Antragsteller haben gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und am 16.12.2016 beim Verwaltungsgericht Stuttgart jeweils einen Eilantrag gestellt. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, die Baugenehmigung verstoße gegen die Ausnahmevorschrift zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich (§ 246 Abs. 9 des Baugesetzbuches), gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen und verschärfe die Hochwassergefahr.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidungen hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Das Bauvorhaben falle zwar nicht unter die Ausnahmevorschrift, wonach Flüchtlingsunterkünfte im Außenbereich privilegiert seien. Das genehmigte Vorhaben verstoße jedoch aller Voraussicht nach nicht gegen - allein zu prüfende - nachbarschützende Vorschriften. Soweit sich die Antragsteller darauf beriefen, dass durch das Vorhaben das öffentliche Abwassersystem - insbesondere bei Starkregenereignissen - überlastet würde, könnten sie damit nicht durchdringen. Denn das von den Antragstellern geltend gemachte Risiko, durch Abwasser und Niederschlagswasser geschädigt zu werden, gehe nicht unmittelbar vom Bauvorhaben aus, sondern vom behaupteten maroden Zustand des öffentlichen Kanalnetzes. Soweit die Antragsteller geltend machen, für das Vorhaben sei zu Unrecht eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden, könnten sie sich auch hierauf nicht berufen, da die der Genehmigung zugrundeliegenden Vorschriften ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit vor Hochwassergefahren zu dienen bestimmt und damit nicht nachbarschützend seien. Soweit das Landratsamt die Herstellung einer Ausgleichsfläche durch Abgraben der Erdoberfläche zugelassen habe, dürfte hierdurch voraussichtlich nicht zu befürchten sein, dass eine Gefährdung von Leben oder erheblichen Gesundheits- und Sachschäden eintrete. Denn durch die Schaffung dieser Fläche entstehe voraussichtlich Raum zur Rückhaltung von Hochwasser, der durch die Errichtung des Bauvorhabens verloren gehen werde. Dem Einwand der Antragsteller, das Vorhaben widerspreche Bestimmungen des Landesentwicklungsplans 2002 und des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart, stehe entgegen, dass das Bauvorhaben aufgrund seiner Größe kein raumbedeutsames Vorhaben sei.

Es könne auch davon ausgegangen werden, dass die geplanten 14 Stellplätze für Kraftfahrzeuge ausreichten, um den Stellplatzbedarf zu decken, da zudem 22 Fahrradstellplätze herzustellen seien.

 

Gegen diese Beschlüsse ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

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