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Eilantrag gegen Begrenzung der Teilnehmerzahl für Versammlung in Stuttgart-Mitte am 31.05.2020 abgelehnt

Datum: 29.05.2020

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 29.05.2020

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 29.05.2020 den Eilantrag des Veranstalters einer für den 31.05.2020 angemeldeten Versammlung auf der Theodor-Heuss-Straße und der Friedrichstraße in Stuttgart-Mitte gegen die von der Landeshauptstadt Stuttgart verfügte Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen abgelehnt (Az.: 5 K 2634/20). Diese Auflage ist bei einer Abwägung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit einerseits mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit andererseits vor dem Hintergrund des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht zu beanstanden.

Die Kammer führt in ihrem Beschluss aus, die Beschränkung der Teilnehmerzahl einer Versammlung stelle zwar einen schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Sie sei zur Minimierung der Gefahren für Leib und Leben jedoch erforderlich. Nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts verbreite sich das Virus zum großen Teil über Tröpfcheninfektion, zu der es insbesondere beim Singen und Sprechen kommen könne. Besonders hoch sei das Infektionsrisiko daher, wenn mehrere Menschen zusammenkämen, wie auch die aktuellen Infektionsfälle im Rahmen eines Gottesdienstes in Frankfurt und eines Restaurantbesuchs im Landkreis Leer zeigten. Noch immer schätze das Robert-Koch-Institut die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als hoch ein. Für den vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwand, die Ausführungen des Robert-Koch-Instituts spiegelten keine wissenschaftlichen Erkenntnisse wider, sondern folgten politischen Vorgaben, seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die von ihm vorgelegte Gefahreneinschätzung des European center for desease control stehe den Ausführungen des Robert-Koch-Instituts nicht entgegen. Zum einen sei diese bereits über einen Monat alt und zum anderen beziehe sie sich auf eine andere Fragestellung.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Robert-Koch-Instituts seien Maßnahmen zum Infektionsschutz weiterhin erforderlich. Hierzu gehöre insbesondere die Wahrung eines Mindestabstands zwischen den Demonstrationsteilnehmern. Rechnerisch würden auf der zugelassenen Versammlungsfläche daher nicht mehr als 5.000 Personen Platz finden. Zudem lasse sich bei einer größeren Zahl von Teilnehmern die Einhaltung des Mindestabstands und des Gebots der Kontaktreduzierung nicht verlässlich sicherstellen. Dies hätten in den vergangenen Wochen durchgeführte Versammlungen, bei denen der Antragsteller ebenfalls Veranstalter gewesen sei, gezeigt. Während die Abstandswahrung am 02.05.2020 und am 16.05.2020 bei etwa 5.000 Teilnehmern gelungen sei, sei dies am 09.05.2020 bei etwa 10.000 Personen gescheitert. Bei Betrachtung des zugelassenen Versammlungsgeländes, das einen langgezogenen Straßenzug in der Stuttgarter Innenstadt darstelle, müsse zudem davon ausgegangen werden, dass die von der Bühne aus erfolgende Aufforderung zur Einhaltung der Auflagen nicht alle Teilnehmer und Ordner erreichen könne. Aus diesem Grund scheide auch eine Vergrößerung der Versammlungsfläche aus.

Soweit der Antragsteller vorgeschlagen habe, bei Einhaltung der Mindestabstände auf eine Begrenzung der Teilnehmerzahl zu verzichten, stelle dies keine taugliche Maßnahme zum Infektionsschutz dar. Weder der Antragsteller noch die Ordner könnten kontrollieren, ob Teilnehmer der Versammlung etwa in einem gemeinsamen Haushalt lebten.

Schließlich habe die Landeshauptstadt Stuttgart dem Umstand, dass sich die Versammlung gegen Beschränkungen in der derzeitigen Corona-Pandemie richte und daher nur stattfinden könne, solange diese gelten, hinreichend Rechnung getragen. Die Versammlung sei nicht verboten worden und könne trotz der Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 50 % der ursprünglich angemeldeten 10.000 Personen einen „Beachtungserfolg“ erzielen. Hierfür spreche insbesondere, dass die Versammlung auf einer Hauptverkehrsstraße in der Stuttgarter Innenstadt stattfinden dürfe, die zu diesem Zweck einen halben Tag lang gesperrt werde.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.

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