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Eilantrag gegen Windpark Klosterwald in Creglingen erfolglos

Datum: 03.11.2015

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 03.11.2015

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 16.10.2015 den Eilantrag eines Bürgers (Antragsteller) gegen die Errichtung von zehn Windkraftanlagen in Creglingen zurückgewiesen (Az.: 13 K 2342/15). Den (beigeladenen) Bauherren waren am 12.08.2014 durch das Landratsamt Main-Tauber-Kreis unter Anordnung des Sofortvollzugs die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen (Nabenhöhe 139 m, Rotordurchmesser 120 m, Gesamthöhe 199 m) erteilt worden. 

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus: 

Die Errichtung der zehn Windkraftanlagen sei an den vorgesehenen Standorten  immissionsschutz- und bauplanungsrechtlich zulässig. Das Vorhaben führe voraussichtlich zu keinen unzumutbaren schädlichen Einwirkungen auf dem Hausgrundstück des Antragstellers. Die nach der TA-Lärm hier vorgegebenen Immissionsrichtwerte von 60 dB (A) für den Tag und von 45 dB (A) für die Nacht würden beim Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen nach der Schallprognose auch tatsächlich eingehalten werden können. Bei den Abständen der genehmigten Windkraftanlagen zum Hausgrundstück des Antragstellers (zwischen 1029 m und 2568 m) könne nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Wissenschaft auch hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass der Betrieb der Windkraftanlagen zu keiner Gesundheitsgefährdung und zu keinen unzumutbaren Belästigungen der Bewohner des Hausgrundstücks des Antragstellers durch sog. tieffrequenten Schall oder Infraschall führen werde. Dem Bau der Windkraftanlagen  stünden auch keine Belange des Natur- und Artenschutzes entgegen, da in Bezug auf die in Frage stehenden Fledermausarten, die Vogelarten (Rotmilan, Wespenbussard, Kornweihe, Wiesenweihe, Schwarzstorch) und die Amphibienart Gelbbauchunke - insbesondere auch unter Berücksichtigung der durch Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgegebenen Betriebsweise - kein erhöhtes Tötungsrisiko bestehe. Die Entscheidung des Landratsamtes, als Ergebnis der UVPG-Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verlangen, sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

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