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Klage eines Imams auf Unterlassung der Verbreitung einer Publikation des Landesamtes für Verfassungsschutz - mündliche Verhandlung -

Datum: 14.07.2016

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 14.07.2016

Am

                       Donnerstag, den 21. Juli 2016, 10:00 Uhr,

                       im Sitzungssaal 2 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

                       Augustenstraße 5, 

verhandelt die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage eines Imans (Kläger) gegen das Land Baden-Württemberg. Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Unterlassung der Verbreitung des in der Publikation des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg „Verfassungsschutz Aktuell 11+12/2013“ enthaltenen Artikels „N.R. propagiert den bewaffneten Angriffskrieg und eine als islamistisch verstandene ‚Sex-Sklaverei‘ “, den Widerruf der in der genannten Überschrift des Artikels getätigten Behauptung sowie der in dem Artikel enthaltenen Behauptung, der Kläger betreibe eine „Online-Koranschule“ (Az.: 4 K 3671/15).

Der Kläger hatte im Juni 2014 das Landesamt für Verfassungsschutz aufgefordert, die genannten Behauptungen aus dem Artikel des Landesamtes nicht weiter zu verbreiten und öffentlich zu widerrufen. Dem kam das Landesamt für Verfassungsschutz nicht nach, worauf der Kläger am 23.07.2015 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhob. 

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der ihn betreffende Artikel des Landesamtes für Verfassungsschutz enthalte unzutreffende Behauptungen. Er betreibe keine „Online-Koranschule“; vielmehr befänden sich auf seiner Internetseite lediglich Audiodateien zur Erläuterung des Koran in deutscher Sprache. Auch propagiere er weder den „bewaffneten Angriffskrieg“ noch eine „als islamistisch verstandene ‚Sex-Sklaverei‘ “, denn er werbe nicht, sondern versuche vielmehr anhand bestimmter Quellen die klassische Koran-Exegese ins Deutsche zu übertragen. Die in dem Artikel enthaltenen Behauptungen stellten eine unzulässige „Schmähkritik“ dar, durch die er in seinem Persönlichkeitsrecht und in seinem Grundrecht auf Religionsausübung verletzt werde.

Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten. Der den Kläger betreffende Artikel enthalte keine unwahren Tatsachen. Der Artikel beruhe auf den Ergebnissen einer längeren Analyse von Aussagen bzw. Koran-Kommentaren, die der Kläger in den auf seiner Internetseite abrufbaren Vorträgen getätigt habe. 

Die Verhandlung ist öffentlich.



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