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Rechtsanspruch auf KITA-Platz für Kinder unter drei Jahren -mündliche Verhandlung-

Datum: 21.11.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 21.11.2014

Am  

                        Freitag, den 28. November 2014, um 9:30 Uhr,

                        im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

                        Augustenstraße 5,

verhandelt die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart erstmals über Rechtsfragen, die sich aus dem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung für Kinder unter drei Jahren ergeben.

Beim Kläger handelt es sich um ein heute 2-jähriges Kind, das durch seine Eltern vertreten wird. Die Familie wohnt in Stuttgart. Die Eltern des Klägers sind beide in Vollzeit berufstätig, weshalb der Kläger montags bis freitags jeweils von 9.00 - 17.30 Uhr betreut werden soll. Die Eltern hatten den Betreuungsbedarf bei der Stadt Stuttgart bereits im Mai 2012 geltend gemacht, von dort jedoch eine Absage erhalten, weil die Nachfrage größer sei als das zur Verfügung stehende Angebot. Auch kirchliche und private Träger, bei denen sie parallel dazu um einen Betreuungsplatz nachgesucht hatten, hatten ihnen aus diesem Grund Absagen erteilt.

Der Kläger hat gegen die Landeshauptstadt Stuttgart zwei Klagen erhoben. Mit der ersten Klage, die am 13.12.2013 bei Gericht eingegangen ist, begehrt er die Verpflichtung der Stadt Stuttgart, ihm einen KITA-Platz zur Verfügung zu stellen (Az.: 7 K 5011/13).

Im zweiten Klageverfahren, das am 18.07.2014 bei Gericht anhängig geworden ist (Az.: 7 K 3274/14), begehrt der Kläger die Erstattung von Betreuungskosten. Nachdem der Kläger in keiner städtischen Kindertageseinrichtung untergebracht werden konnte, hatten seine Eltern für ihn letztlich doch noch in einer privaten Kindertageseinrichtung einen Betreuungsplatz gefunden. Der Kläger und seine Eltern machen in diesem Verfahren die Mehrkosten geltend, die sich daraus ergeben, dass er nicht in einer städtischen KITA, sondern in der privaten KITA untergebracht ist. Konkret begehren sie die Erstattung der bei Klageerhebung bereits angefallenen Mehrkosten - rückwirkend ab 01.08.2013 - in Höhe von 4.252 EUR (einschließlich der Aufnahmegebühr) und der künftigen Mehrkosten in Höhe von monatlich 352 EUR, bis die Stadt einen städtischen KITA-Platz zur Verfügung stellt.

Die Stadt macht in den Klageverfahren im Wesentlichen geltend, dass trotz aller Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht, der Platzbedarf nicht gedeckt werden könne und auf Grund des Fachkräftemangels außerdem nicht alle offenen Erzieher/-innenstellen besetzt werden könnten. Dies gelte sowohl für die von den Eltern des Klägers favorisierte „Wunscheinrichtung“ als auch für neun andere städtische Einrichtungen, die in „zumutbarer Entfernung“ zum Wohnsitz des Klägers liegen würden. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrkosten stellt die Stadt darüber hinaus deren Höhe in Frage. 

Die Verhandlung ist öffentlich. 

Beim Verwaltungsgericht Stuttgart sind 2013 acht Verfahren und 2014 bislang 24 Verfahren eingegangen, in denen es um den Rechtsanspruch auf einen KITA-Platz für Kinder unter drei Jahren geht. Beklagter ist in einem Fall der Landkreis Esslingen, in einem anderen Fall der Rems-Murr-Kreis; alle anderen Verfahren richten sich gegen die Landeshauptstadt Stuttgart. Bislang hatte die 7. Kammer des Gerichts wegen des Rechtsanspruchs auf einen KITA-Platz für Kinder unter drei Jahren nur in drei anhängig gewordenen Eilverfahren eine Entscheidung zu treffen (vgl. hierzu IV. Nr. 9 der Pressemitteilung vom 02.04.2014 zur Jahrespressekonferenz).

 

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