Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat auf die heutige mündliche Verhandlung entschieden, dass der Kläger, ein 2-jähriges Kind, einen Anspruch gegen die Landeshauptstadt Stuttgart hat auf Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in Höhe der Differenz der Kosten zwischen einem Platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung und der Kosten für den Platz in der von ihm besuchten Kinderkrippe (Az.: 7 K 3274/14; vgl. Pressemitteilung vom 21.11.2014). Das Gericht hat die Stadt deshalb verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum August 2013 bis Oktober 2014 Kosten in Höhe von insgesamt 5.620 EUR zuzüglich gestaffelter Zinsen zu erstatten. Zudem hat es festgestellt, dass die Stadt verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in seiner privaten Kinderkrippe in Stuttgart zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung in einer städtischen Tageseinrichtung entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
Die wesentlichen Gründe der Entscheidung hat die Vorsitzende der 7. Kammer, Dr. Sylvia Thoren-Proske, in der heutigen Urteilsverkündung wie folgt dargelegt:
„Der Anspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 36 a Abs. 3 SGB VIII. Danach ist - zusammengefasst - der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Aufwendungsersatz verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte ihn vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorlagen und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Eltern des Klägers haben ihren Betreuungsbedarf rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch liegen ebenfalls vor.
Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf.
Diese Vorschriften räumen dem berechtigten Kind einen gesetzlichen subjektiven Zugangsanspruch ein.
Nach der Gesetzesbegründung dient der Anspruch der Erhöhung der Chancengleichheit der Kinder und der besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit.
Die Beklagte kann dem Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten, in ihrem Zuständigkeitsbereich reichten die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht, nicht aus, um den Platzbedarf decken zu können, und aufgrund des Fachkräftemangels könnten auch nicht alle offenen Erzieher-/Erzieherinnenstellen besetzt werden. Diese Einwendungen sind politisch verständlich, im Hinblick auf den gesetzlich geregelten unbedingten Anspruch auf einen Betreuungsplatz rechtlich aber nicht relevant. Der Erstattungsanspruch gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII ist, anders als ein Amtshaftungs- oder Schadensersatzanspruch, auch nicht verschuldensabhängig.
Den erforderlichen Betreuungsumfang, nämlich von montags - freitags 9.00 - 17.30 Uhr, haben die beiden in Vollzeit berufstätigen Eltern des Klägers zur Überzeugung des Gerichts dargelegt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auch nicht dadurch erloschen, dass die Eltern des Klägers für ihn einen privaten Betreuungsplatz gefunden haben. Der Kostenerstattungsanspruch aus § 36 a Abs. 3 SGB VIII setzt gerade eine Selbstbeschaffung voraus.
Im Übrigen richtet sich der Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dieser ist aufgrund seiner aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgenden Gesamtverantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sowie auch seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGBVIII nicht nur institutionell, sondern auch im individuellen Einzelfall für die Hilfegestaltung zuständig und kann diese Aufgabe nicht auf die Eltern abwälzen.
Die Kammer hat daher auch Bedenken, ob die Beklagte durch die dezentrale Vergabe von Betreuungsplätzen ihrer Gesamtverantwortung gerecht wird.
Nachdem die Beklagte den berufstätigen Eltern den benötigten Betreuungsplatz nicht beschafft hat und ihnen auch keinen Platz in Aussicht stellen konnte, duldete die Deckung des Bedarf auch keinen Aufschub.
Schließlich ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die Eltern des Klägers ihre Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln verletzt und überzogene Kosten verursacht haben. Die Eltern des Klägers haben überzeugend dargelegt, dass sie sich auf vielfältige Weise bei der Beklagten sowie auch bei anderen Betreuungseinrichtungen um einen Betreuungsplatz bemüht haben, damit aber nicht erfolgreich waren.
Die Entscheidung der Kammer ergeht in Übereinstimmung mit dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht vom 12.09.2013 (5 C 35.12) zum Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen daher nach Ansicht der Kammer nicht vor.“
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt werden.
Soweit der Kläger mit einer weiteren Klage die Verpflichtung der Stadt Stuttgart begehrt hatte, ihm einen KITA-Platz zur Verfügung zu stellen (Az.: 7 K 5011/13; vgl. Pressemitteilung vom 21.11.2014), musste das Gericht keine Entscheidung mehr treffen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmen für erledigt erklärt haben. Die Beteiligten haben diese Erklärung im Hinblick darauf abgegeben, dass der Kläger im März 2015 das dritte Lebensjahr vollendet haben wird und die Vertreter der Stadt Stuttgart erklärt haben, dass die Stadt dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt keinen KITA-Platz wird zur Verfügung stellen können.