Am
Freitag, den 08. Juli 2016, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,
Augustenstraße 5,
verhandelt die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Heilbronn, wegen Anfechtung der am 26.04.2015 in Gundelsheim stattgefundenen Bürgermeisterwahl (Az.: 7 K 3161/15). Beigeladen zum Verfahren sind die vormals amtierende Bürgermeisterin als Bewerberin (Beigeladene zu 2) und die Stadt Gundelsheim (Beigeladene zu 1).
Bei der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 26.04.2015 kandidierten die Beigeladene zu 2 als amtierende Bürgermeisterin sowie ein weiterer amtlicher Bewerber.
Am 27.04.2015 stellte der
Gemeindewahlausschuss der Stadt Gundelsheim als endgültiges Wahlergebnis fest, dass von den insgesamt 3.499 abgegebenen Stimmen -
davon 45 ungültig und 3.454 gültig - auf die Beigeladene zu 2 1.729 Stimmen sowie den anderen Bewerber 1.718 Stimmen entfallen
sind. Damit vereinte die Beigeladene zu 2 mehr als die Hälfte (1727) der gültigen Stimmen auf sich. Das Wahlergebnis wurde
auf Antrag des Gemeindewahlausschusses durch das Landratsamt Heilbronn als Wahlprüfungsbehörde überprüft und
bestätigt. Das am 27.04.2015 festgestellte Ergebnis der Wahl wurde im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Gundelsheim am 30.04.2015
bekannt gemacht.
Die Klägerin, die an der Wahl
als Wahlberechtigte teilnahm, legte am 07.05.2015 Einspruch gegen die Bürgermeisterwahl ein, welchen sie im Wesentlichen damit
begründete, dass das Wahlergebnis unter Verstoß gegen das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung ermittelt worden sei,
und nicht mehr nachvollzogen werden könne, ob die Beigeladene zu 2 tatsächlich die im ersten Wahlgang erforderliche absolute
Mehrheit der Stimmen erreicht habe. Die Stimmzettel seien bei einer erneuten Auszählung am Tag nach der Wahl nicht vom
Gemeindewahlausschuss selbst ausgezählt worden, sondern im Vorfeld in einer nichtöffentlichen Sitzung von Mitarbeitern der
Stadtverwaltung. Zudem seien die Umschläge mit den Stimmzetteln nicht versiegelt gewesen. Dem Einspruch traten 160 Personen, davon 159
Wahlberechtigte, mit ihrer Unterschrift bei.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Bescheid vom 01.06.2015 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des beklagten Landes Baden-Württemberg begehrt, die Bürgermeisterwahl der Stadt Gundelsheim vom 26.04.2015 für ungültig zu erklären. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen weiter aus, es seien entscheidende Sicherungsmechanismen des Kommunalwahlrechts hinsichtlich der Öffentlichkeit von Wahlen und der manipulationssicheren Verwahrung von Wahlunterlagen unterlaufen worden.
Das beklagte Land und die Stadt Gundelsheim sind der Klage
entgegengetreten. Bei der Wahl sei es zu keinen Unregelmäßigkeiten bekommen, zudem sei die Klägerin teilweise mit ihrem
Vorbringen präkludiert, weil sie diese Unregelmäßigkeiten nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist geltend gemacht habe. Das
Verwahrungsgebot sei gewahrt worden. Die Feststellung des Wahlergebnisses sei unter Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes erfolgt.
Auch unter der hypothetischen Annahme der Verletzung von Bestimmungen aus dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung dürfe die
Wahl nicht für ungültig erklärt werden, weil die Verletzungen insoweit ohne Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gewesen
seien.
Die Verhandlung ist öffentlich.