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Ausweisung eines Mitglieds der terroristischen Vereinigung Ansar al-Islam bestätigt

Datum: 30.09.2010

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 30.09.2010

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit nun bekannt gegebenen Urteil vom 17.09.2010 die Klage eines irakischen Staatsangehörigen gegen seine wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung Ansar al-Islam und versuchter Beteiligung an einem Mord ergangenen Ausweisung abgewiesen (Az.: 1 K 3145/09).

Der 1973 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und kam Anfang 1998 als Asylsuchender nach Deutschland. Die ihm im April 1998 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wurde im September 2005 widerrufen. Der Kläger war bis Juli 2006 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.  
Durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.07.2008 wurde der Kläger wegen Beteiligung als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der versuchten Beteiligung an einem Mord zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht befand den Kläger der Mitgliedschaft in der Terrorgruppe Ansar al-Islam für schuldig und sah als erwiesen an, dass er sich an dem am 03.12.2004 geplanten Attentat auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten Ijad Allawi beteiligt hatte. Dieses Urteil wurde nach Verwerfung der Revision durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.09.2009 rechtskräftig.
Das Regierungspräsidiums Stuttgart wies den Kläger mit Verfügung vom 21.07.2009 aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung an. Der Kläger erhob dagegen am 18.08.2009 Klage. Er machte gegen seine Ausweisung u.a. geltend: Bei einer Abschiebung in den Irak habe er mit dem Tode zu rechnen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen.

Zur Begründung führte die 1. Kammer aus:

Die Ausweisungsverfügung sei rechtmäßig. Nach den maßgebenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes werde ein Ausländer u.a. ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da der Kläger durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei. Die vorgetragenen zielstaatsbezogenen Gefahren für den Kläger seien im vorliegenden Ausweisungsverfahren unbeachtlich und stünden deshalb der Ausweisung nicht entgegen. Besonderen Ausweisungsschutz genieße der Kläger nicht, denn er habe nicht mehr die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings. Auch die Abschiebungsandrohung sei nicht zu beanstanden.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen.

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