Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom18.02.2011 dem Eilantrag der Gemeinde Weil im Schönbuch gegen das vom Landratsamt Böblingen vertretene Land Bad.-Württ. stattgegeben. Das Landratsamt hatte dem Bauherrn am 30.09.2010 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Straußenfarm erteilt, obwohl die Gemeinde Weil im Schönbuch zuvor ihr erforderliches Einvernehmen für das Bauvorhaben versagt hatte. Die Vollziehung der Baugenehmigung wurde ausgesetzt.
Die Straußenfarm (mit Stallungen, Pferdestall, Fahrsilo, Dunglege, Weidenunterstände und einem Wohnhaus mit Doppelgarage) soll im Außenbereich und innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Sammelverordnung des LRA Böblingen über Landschaftsschutzgebiete“ vom 10.10.1974 sowie innerhalb eines Vogelschutzgebiets errichtet werden.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes führte im Wesentlichen aus:
Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, da das Landratsamt die Baugenehmigung ohne das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde Weil im Schönbuch erteilt habe. Dadurch sei die Gemeinde in ihrer Planungshoheit verletzt worden.
Über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich werde im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Die Gemeinde Weil im Schönbuch habe dieses Einvernehmen durch Beschluss ihres Bau-, Landwirtschafts- und Umweltausschuss vom 23.03.2010 versagt. Von der Erteilung des Einvernehmens durch die Gemeinde habe das Landratsamt auch nicht deshalb absehen dürfen, weil es durch das rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.04.2008 - 3 K 1944/07 - verpflichtet worden sei, dem Bauherrn einen Bauvorbescheid zu erteilen. Mit diesem Bauvorbescheid sei nur die Frage geklärt worden, ob es sich bei der vom Bauherrn beabsichtigten Errichtung einer Straußenfarm nach der in diesem Verfahren eingereichten Betriebsbeschreibung um einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb handle und die baulichen Anlagen diesem Betrieb dienten. Zu den übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung, insbesondere der Frage, ob öffentliche Belange, wie z.B. die landschaftsschutzrechtlichen Vorschriften nicht entgegenstünden und die ausreichende Erschließung gesichert sei, äußere sich das Urteil nicht, weil dies nicht Gegenstand der Bauvoranfrage gewesen sei. Diese Belange seien erstmals im Baugenehmigungsverfahren vom Landratsamt zu prüfen gewesen. Das Landratsamt sei daher ohne gemeindliches Einvernehmen nicht zur Erteilung der Baugenehmigung berechtigt gewesen. Das Landratsamt habe auch von der Möglichkeit, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen, keinen Gebrauch gemacht. Dafür ergäben sich aus den beigezogenen Behördenakten keinerlei Anhaltspunkte.
Das gemeindliche Einvernehmen diene der Planungshoheit der Gemeinde und sei ein Sicherungsinstrument, mit dem die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mitentscheidend beteiligt werden solle. Werde hiergegen von der Baugenehmigungsbehörde verstoßen, wiege dies so schwer, dass die von der Gemeinde angefochtene Baugenehmigung aufzuheben sei, ohne dass es darauf ankomme, ob der Bauherr das Vorhaben im Ergebnis auch gegen den Willen der Gemeinde durchführen könnte.
Gegen den Beschluss (Az.: 2 K 5177/10) ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.
Die Straußenfarm (mit Stallungen, Pferdestall, Fahrsilo, Dunglege, Weidenunterstände und einem Wohnhaus mit Doppelgarage) soll im Außenbereich und innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Sammelverordnung des LRA Böblingen über Landschaftsschutzgebiete“ vom 10.10.1974 sowie innerhalb eines Vogelschutzgebiets errichtet werden.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes führte im Wesentlichen aus:
Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, da das Landratsamt die Baugenehmigung ohne das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde Weil im Schönbuch erteilt habe. Dadurch sei die Gemeinde in ihrer Planungshoheit verletzt worden.
Über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich werde im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Die Gemeinde Weil im Schönbuch habe dieses Einvernehmen durch Beschluss ihres Bau-, Landwirtschafts- und Umweltausschuss vom 23.03.2010 versagt. Von der Erteilung des Einvernehmens durch die Gemeinde habe das Landratsamt auch nicht deshalb absehen dürfen, weil es durch das rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.04.2008 - 3 K 1944/07 - verpflichtet worden sei, dem Bauherrn einen Bauvorbescheid zu erteilen. Mit diesem Bauvorbescheid sei nur die Frage geklärt worden, ob es sich bei der vom Bauherrn beabsichtigten Errichtung einer Straußenfarm nach der in diesem Verfahren eingereichten Betriebsbeschreibung um einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb handle und die baulichen Anlagen diesem Betrieb dienten. Zu den übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung, insbesondere der Frage, ob öffentliche Belange, wie z.B. die landschaftsschutzrechtlichen Vorschriften nicht entgegenstünden und die ausreichende Erschließung gesichert sei, äußere sich das Urteil nicht, weil dies nicht Gegenstand der Bauvoranfrage gewesen sei. Diese Belange seien erstmals im Baugenehmigungsverfahren vom Landratsamt zu prüfen gewesen. Das Landratsamt sei daher ohne gemeindliches Einvernehmen nicht zur Erteilung der Baugenehmigung berechtigt gewesen. Das Landratsamt habe auch von der Möglichkeit, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen, keinen Gebrauch gemacht. Dafür ergäben sich aus den beigezogenen Behördenakten keinerlei Anhaltspunkte.
Das gemeindliche Einvernehmen diene der Planungshoheit der Gemeinde und sei ein Sicherungsinstrument, mit dem die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mitentscheidend beteiligt werden solle. Werde hiergegen von der Baugenehmigungsbehörde verstoßen, wiege dies so schwer, dass die von der Gemeinde angefochtene Baugenehmigung aufzuheben sei, ohne dass es darauf ankomme, ob der Bauherr das Vorhaben im Ergebnis auch gegen den Willen der Gemeinde durchführen könnte.
Gegen den Beschluss (Az.: 2 K 5177/10) ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.