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Berufsschulpflicht verstößt nicht gegen das Erziehungsrecht

Datum: 27.01.2010

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 27.01.2010

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 07.01.2010 den Eilantrag von Eltern gegen das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene Land Bad.-Württ. wegen der zwangsweisen Durchsetzung der Berufsschulpflicht ihres Sohnes abgelehnt.

Der Sohn besucht seit Februar 2009 eine weder genehmigte noch anerkannte Privatschule. Das Regierungspräsidium gab den Eltern mit sofortiger Wirkung am 04.12.2009 auf, ihren 16- jährigen Sohn an einer öffentlichen Berufsschule oder an einer genehmigten oder anerkannten Privatschule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass dieser ab dem 15.12.2009 am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Weiter war den Eltern für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht vollumfänglich nachkommen, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht worden.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte den Eilantrag der Eltern ab, da die zwangsweise Durchsetzung der Berufsschulpflicht rechtmäßig ist. Für den Jugendlichen bestehe nach dem Schulgesetz Schulpflicht in Form der Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Berufsschule oder einer genehmigten Ersatzschule. Der Sohn sei berufsschulpflichtig, nachdem er die Grundschule (vier Jahre lang) und eine auf der Grundschule aufbauende Schule, d.h. eine Hauptschule (fünf Jahre lang) besucht habe. Mit dem Besuch der derzeitigen Schule erfülle der Jugendliche nicht seine Berufsschulpflicht, da diese keine genehmigte Ersatzschule sei.



Die Berufsschulpflicht verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie diene insbesondere der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und sei mit dem Elternrecht auf Mitbestimmung bei Erziehung und Bildung der Kinder vereinbar.
Da die Eltern ihrer gesetzlichen Verpflichtung, ihren Sohn an einer Berufsschule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass er am Unterricht regelmäßig teilnimmt, nicht nachkämen, habe das Regierungspräsidium auch zurecht gegen die Eltern ein Zwangsgeld angedroht.

Gegen diesen Beschluss (Az.: 12 K 4611/09) ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

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