Die
13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hatte im Vollstreckungsverfahren 13 K 14557/17 mit Beschluss vom 19.12.2017 dem
Land Baden-Württemberg eine Frist bis zum 30.04.2018 gesetzt, um seine Verpflichtung aus dem am 26.04.2016 mit zwei Stuttgarter
Bürgern geschlossenen Vergleich (Az.: 13 K 875/15; vgl. Pressemitteilungen vom 27.04.2016, 11.12.2017 und vom 20.12.2017) zu
erfüllen, und für den Fall, dass das Land dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von
10.000 EUR angedroht.
Gegen diesen (am 30.01.2018 zugestellten) Beschluss hat nun das Land Baden-Württemberg am 12.02.2018 Beschwerde eingelegt. Über die Beschwerde, die noch nicht begründet wurde, entscheidet der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim.