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Das Asylrecht einer Afghanin darf wegen weiterhin drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht widerrufen werden

Datum: 12.07.2010

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 12. Juli 2010

Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 15. Juni 2010 entschieden und der Klage einer afghanischen Staatsangehörigen gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Widerrufs ihrer Asylanerkennung stattgegeben (Az.: A 6 K 3896/08). Der Klägerin droht als „westlich“ geprägte Frau immer noch geschlechtsspezifische Verfolgung durch die (die Mudjaheddin ablösenden) Taliban oder sonstige konservativ - islamische Kräfte, weshalb ihre Asylanerkennung nicht widerrufen werden darf.

Die 37 Jahre alte, in Kabul geborene Klägerin reiste 1992 nach Deutschland ein, war mit einem inzwischen verstorbenen afghanischen Staatsangehörigen verheiratet und hat von diesem drei Kinder. Seit 1993 ist sie anerkannte Asylberechtigte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief im Oktober 2008 ihre Anerkennung als Asylberechtigte, weil die Mudjaheddin ihre Macht in Afghanistan verloren hätten und seitens der neuen afghanischen Regierung eine Verfolgung der Klägerin in asylerheblicher Weise nicht zu erwarten sei. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, in Afghanistan habe sie wegen ihrer Tätigkeit beim Radio und TV Angst vor den Mudjaheddin gehabt. Bei einer Rückkehr hätte sie Angst vor den Taliban. Im Prinzip habe sich nichts geändert. Die Gesinnung der Taliban sei radikal. Was die Frauen betreffe, sei ihre Zielsetzung gleich. Auch in Kabul könnte sie als Frau allein nicht leben. Sie habe sich an den Lebensstil einer westlichen Frau gewöhnt. Zudem habe sie drei Kinder, die deutsche Staatsangehörige seien.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:

Der Widerruf der Asylberechtigung der Klägerin sei rechtswidrig, da bei ihr das Risiko einer gleichartigen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe. Zwar hätten die Mudjaheddin ihre Macht in Afghanistan verloren. Dafür hätten aber die Taliban ihre Machtposition nach und nach - auch in Kabul - wieder ausgebaut und auch sie bedrohten Frauen mit „westlichem“ Lebensstil. Zudem sei die Situation afghanischer Frauen schon vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch - patriarchalische Ehrenkodizes geprägt gewesen. Auch jetzt noch liege die Verwirklichung der Frauenrechte für den größten Teil der afghanischen Frauen in weiter Ferne. Daher bezeichne UNHCR u.a. Frauen als besonders schutzbedürftig. Wenn die Klägerin also als „westlich“ geprägte Frau - noch dazu ohne männliche Begleitung - nach Afghanistan (auch Kabul) zurückkehren würde, wären geschlechtsspezifische Verfolgungen durch Taliban oder sonstige konservativ - islamische Kräfte keinesfalls auszuschließen, sondern sogar wahrscheinlich, ohne dass der afghanische Staat dagegen einschreiten würde oder könnte.


Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen

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