Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 23. April 2010 entschieden und die Klage einer Lehrerin gegen das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene Land Bad.-Württ., ihr den bisher nicht vollständig in Anspruch genommenen Erziehungsurlaub zu gewähren, abgewiesen.
Die im Jahre 1970 geborene Klägerin steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des beklagten Landes. Auf ihren Antrag hin gewährte ihr das damalige Oberschulamt Stuttgart für ihren im Juni 2002 geborenen Sohn für zwei Jahre Erziehungsurlaub (Höchstdauer nach der einschlägigen Verordnung: 3 Jahre). Ein Hinweis darauf, dass die Klägerin die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, einen Anteil des Erziehungsurlaubs von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres dieses Kindes zu übertragen, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres dieses Kindes beantragen müsse, erfolgte nicht. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Sohnes stellte die Klägerin keinen Antrag auf Übertragung des ursprünglich nicht in Anspruch genommenen Anteils des Erziehungsurlaubs. Im Januar 2008 beantragte sie die Gewährung des seinerzeit nicht in Anspruch genommenen Anteils des Erziehungsurlaubs von einem Jahr. Dies lehnte das Staatliche Schulamt bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit der Begründung ab, die Klägerin habe bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes keinen Antrag auf Übertragung des noch nicht in Anspruch genommenen Teils der Elternzeit gestellt.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart führte aus:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung des bisher nicht in Anspruch genommenen Anteils des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit für ihren im Juni 2002 geborenen Sohn. Der Anspruch bestehe nach dem klaren Wortlaut der Vorschriften bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Habe das Kind, von dem der Anspruch auf Erziehungsurlaub abgeleitet werde, das dritten Lebensjahr vollendet, bestehe daher grundsätzlich kein Anspruch auf Erziehungsurlaub mehr und zwar gleichgültig, ob der bis zu diesem Zeitpunkt zustehende Erziehungsurlaub vollständig, nur teilweise oder gar nicht in Anspruch genommen worden sei. Denn der Dienstherr sei im Hinblick auf seine Lehrerbedarfsplanungen darauf angewiesen, rechtzeitig zu erfahren, ob, gegebenenfalls zu welchen Anteilen und bis zu welchem Zeitpunkt Erziehungsurlaub in Anspruch genommen werde. Damit sei eine materielle Ausschlussfrist festgelegt worden, mit deren Ablauf der Anspruch auf Erziehungsurlaub nach dem Willen des Dienstherrn erlösche.
Dem Wesen einer solchen Ausschlussfrist entspreche es auch, dass Anträge auf Übertragung eines Anteils des bisher nicht in Anspruch genommenen Erziehungsurlaubs nur während des Laufs dieser Ausschlussfrist gestellt werden könnten, ohne dass es hierzu eines Hinweises des Dienstherrn bedurft hätte.
Gegen das Urteil (Az.: 3 K 3673/08) steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu beantra-gen
Die im Jahre 1970 geborene Klägerin steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des beklagten Landes. Auf ihren Antrag hin gewährte ihr das damalige Oberschulamt Stuttgart für ihren im Juni 2002 geborenen Sohn für zwei Jahre Erziehungsurlaub (Höchstdauer nach der einschlägigen Verordnung: 3 Jahre). Ein Hinweis darauf, dass die Klägerin die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, einen Anteil des Erziehungsurlaubs von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres dieses Kindes zu übertragen, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres dieses Kindes beantragen müsse, erfolgte nicht. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Sohnes stellte die Klägerin keinen Antrag auf Übertragung des ursprünglich nicht in Anspruch genommenen Anteils des Erziehungsurlaubs. Im Januar 2008 beantragte sie die Gewährung des seinerzeit nicht in Anspruch genommenen Anteils des Erziehungsurlaubs von einem Jahr. Dies lehnte das Staatliche Schulamt bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit der Begründung ab, die Klägerin habe bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes keinen Antrag auf Übertragung des noch nicht in Anspruch genommenen Teils der Elternzeit gestellt.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart führte aus:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung des bisher nicht in Anspruch genommenen Anteils des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit für ihren im Juni 2002 geborenen Sohn. Der Anspruch bestehe nach dem klaren Wortlaut der Vorschriften bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Habe das Kind, von dem der Anspruch auf Erziehungsurlaub abgeleitet werde, das dritten Lebensjahr vollendet, bestehe daher grundsätzlich kein Anspruch auf Erziehungsurlaub mehr und zwar gleichgültig, ob der bis zu diesem Zeitpunkt zustehende Erziehungsurlaub vollständig, nur teilweise oder gar nicht in Anspruch genommen worden sei. Denn der Dienstherr sei im Hinblick auf seine Lehrerbedarfsplanungen darauf angewiesen, rechtzeitig zu erfahren, ob, gegebenenfalls zu welchen Anteilen und bis zu welchem Zeitpunkt Erziehungsurlaub in Anspruch genommen werde. Damit sei eine materielle Ausschlussfrist festgelegt worden, mit deren Ablauf der Anspruch auf Erziehungsurlaub nach dem Willen des Dienstherrn erlösche.
Dem Wesen einer solchen Ausschlussfrist entspreche es auch, dass Anträge auf Übertragung eines Anteils des bisher nicht in Anspruch genommenen Erziehungsurlaubs nur während des Laufs dieser Ausschlussfrist gestellt werden könnten, ohne dass es hierzu eines Hinweises des Dienstherrn bedurft hätte.
Gegen das Urteil (Az.: 3 K 3673/08) steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu beantra-gen