Mit Urteil vom 27.Juli 2011 (Az.: DB 23 K 5319/10) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Disziplinarverfahren die Entfernung eines Polizeibeamten der Bundespolizei aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen, der im Juli 2002 strafrechtlich wegen Beihilfe zur verbotenen Prostitution zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden war und als Pornodarsteller (gegen 250,--DM) im Jahre 2000 in einem Film mitgewirkt hatte. Der Polizeibeamte hatte mindestens sechsmal seine Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin zum Zweck der Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt und sich zumindest während der dort stattfindenden „Gang-Bang-Partys“ ebenfalls in der Wohnung, zumeist im Nebenzimmer, aufgehalten und teilweise aber auch die Gäste begrüßt. Der Polizeibeamte hatte weiter einen Produktionsvertrag über eine Mitwirkung als Kleindarsteller in einem Pornofilm, der noch heute käuflich erworben werden kann, abgeschlossen und darin - neben seiner Freundin - als Pornodarsteller agiert.
Disziplinarrechtlich klagte die Bundesrepublik Deutschland am 29.12.2010 beim Verwaltungsgericht auf Entfernung des Polizeibeamten u.a. wegen der Beihilfe zur verbotenen Prostitution, der Mitwirkung in einem Pornovideofilm und den damit jeweils verbundenen nicht genehmigten Nebentätigkeiten, da das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten unwiderruflich zerstört sei.
Dies sah auch die 23., für Disziplinarrecht des Bundes zuständige Kammer des Verwaltungsgericht so und sprach die Entfernung des Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis aus. Der Beamte habe schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Ein Beamter müsse innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf verlange. Das Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes sei in besonderem Maße geeignet gewesen, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Polizeivollzugsbeamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Gerade der Beklagte als Polizeivollzugsbeamter, der aufgrund seines öffentlichen Ansehens und seiner gesetzlichen Verpflichtungen dazu berufen sei, den Bürger auf dessen Gesetzeskonformität hinzuweisen, sei selbst zur Gesetzestreue verpflichtet. Zudem habe er sich auch nach seiner Verurteilung wegen Beihilfe zur verbotenen Prostitution weiterhin im „Rotlichtmilieu“ aufgehalten und sei im Jahre 2008 anlässlich einer Polizeikontrolle bei einer „Gang-Bang-Party“ in einem Bordell angetroffen worden. Der Polizeibeamte habe sich somit durch ein schweres Dienstvergehen endgültig untragbar gemacht, weshalb die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verhängen gewesen sei, zumal dieser disziplinarisch vorbelastet sei, weil er bereits früher wegen fahrlässiger sowie vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen ist.
Disziplinarrechtlich klagte die Bundesrepublik Deutschland am 29.12.2010 beim Verwaltungsgericht auf Entfernung des Polizeibeamten u.a. wegen der Beihilfe zur verbotenen Prostitution, der Mitwirkung in einem Pornovideofilm und den damit jeweils verbundenen nicht genehmigten Nebentätigkeiten, da das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten unwiderruflich zerstört sei.
Dies sah auch die 23., für Disziplinarrecht des Bundes zuständige Kammer des Verwaltungsgericht so und sprach die Entfernung des Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis aus. Der Beamte habe schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Ein Beamter müsse innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf verlange. Das Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes sei in besonderem Maße geeignet gewesen, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Polizeivollzugsbeamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Gerade der Beklagte als Polizeivollzugsbeamter, der aufgrund seines öffentlichen Ansehens und seiner gesetzlichen Verpflichtungen dazu berufen sei, den Bürger auf dessen Gesetzeskonformität hinzuweisen, sei selbst zur Gesetzestreue verpflichtet. Zudem habe er sich auch nach seiner Verurteilung wegen Beihilfe zur verbotenen Prostitution weiterhin im „Rotlichtmilieu“ aufgehalten und sei im Jahre 2008 anlässlich einer Polizeikontrolle bei einer „Gang-Bang-Party“ in einem Bordell angetroffen worden. Der Polizeibeamte habe sich somit durch ein schweres Dienstvergehen endgültig untragbar gemacht, weshalb die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verhängen gewesen sei, zumal dieser disziplinarisch vorbelastet sei, weil er bereits früher wegen fahrlässiger sowie vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen ist.