Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Stefan Kuntze am
Dienstag, den 20.09.2011, 13.30 Uhr
im Sitzungssaal 2 des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage einer Betreiberin eines Dominastudios gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung der Baurechtsbehörde der Stadt Esslingen vom Januar 2009 (Az.: 2 K 4087/09).
Die Klägerin betreibt ihr Dominastudio in einem ehemaligen Wohngebäude, das sich in einem Gewerbegebiet in Esslingen befindet.
Das Baurechtsamt ist der Auffassung, die Nutzung sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weshalb sie zu unterlassen sei. Sie bezieht sich auf den für das Gebiet geltenden Bebauungsplan, der ein Gewerbegebiet festsetzt, in dem allerdings ausdrücklich Vergnügungsstätten und Gewerbebetriebe, die der gewerblichen Unzucht dienen, ausgeschlossen sind. Die Klägerin bezweifelt in dem Verfahren die Gültigkeit dieses Bebauungsplans und steht auf dem Standpunkt, die Nutzungsart sei als sonstiges Gewerbe zulässig. Das Gebiet sei auch nicht als Sperrgebiet festgesetzt und im Übrigen gebe es in 600 m Entfernung ein schon längere Zeit von der Stadt geduldetes Bordell.
Die 2. Kammer wird in diesem Verfahrens die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans mit beantworten müssen, da hiervon der Ausgang des Verfahrens abhängen dürfte.
Die Verhandlung ist öffentlich.
Dienstag, den 20.09.2011, 13.30 Uhr
im Sitzungssaal 2 des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage einer Betreiberin eines Dominastudios gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung der Baurechtsbehörde der Stadt Esslingen vom Januar 2009 (Az.: 2 K 4087/09).
Die Klägerin betreibt ihr Dominastudio in einem ehemaligen Wohngebäude, das sich in einem Gewerbegebiet in Esslingen befindet.
Das Baurechtsamt ist der Auffassung, die Nutzung sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weshalb sie zu unterlassen sei. Sie bezieht sich auf den für das Gebiet geltenden Bebauungsplan, der ein Gewerbegebiet festsetzt, in dem allerdings ausdrücklich Vergnügungsstätten und Gewerbebetriebe, die der gewerblichen Unzucht dienen, ausgeschlossen sind. Die Klägerin bezweifelt in dem Verfahren die Gültigkeit dieses Bebauungsplans und steht auf dem Standpunkt, die Nutzungsart sei als sonstiges Gewerbe zulässig. Das Gebiet sei auch nicht als Sperrgebiet festgesetzt und im Übrigen gebe es in 600 m Entfernung ein schon längere Zeit von der Stadt geduldetes Bordell.
Die 2. Kammer wird in diesem Verfahrens die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans mit beantworten müssen, da hiervon der Ausgang des Verfahrens abhängen dürfte.
Die Verhandlung ist öffentlich.