Der beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 21. 06.2011 eingegangene Eilantrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Eisenbahn-Bundesamt, auf vorläufigen Stopp von Baumaßnahmen (Az.: 2 K 2277/11, siehe Pressemitteilung vom 21.06.2011) ist mit heute ergangenem Beschluss an den sachlich zuständigen Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim verwiesen worden.
Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 48 Satz 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist der Verwaltungsgerichtshof für Planfeststellungsverfahren betreffend öffentliche Eisenbahnen erstinstanzlich zuständig. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts begründet dies damit, dass hierzu auch der geltend gemachte Anspruch des BUND auf Sicherung seiner Beteiligung in einem seiner Auffassung nach durchzuführenden Planergänzungsverfahren gehört.
Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 48 Satz 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist der Verwaltungsgerichtshof für Planfeststellungsverfahren betreffend öffentliche Eisenbahnen erstinstanzlich zuständig. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts begründet dies damit, dass hierzu auch der geltend gemachte Anspruch des BUND auf Sicherung seiner Beteiligung in einem seiner Auffassung nach durchzuführenden Planergänzungsverfahren gehört.