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Eilantrag des Veranstalters der für die Zeit vom 25. bis 29.05.2022 angemeldeten Versammlung auf der Königstraße im Bereich des Kunstmuseums abgelehnt

Datum: 25.05.2022

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 25.05.2022

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschlüssen vom 25.05.2022 den Eilantrag des Veranstalters der für die Zeit vom 25. bis 29.05.2022 angemeldeten Versammlung auf der Königstraße im Bereich des Kunstmuseums abgelehnt (Az.: 5 K 2917/22). 

Mit dem im Streit stehenden Bescheid hat die Stadt Stuttgart der für das kommende lange Wochenende geplanten Versammlung, einer Kunstaktion zum Thema „Religionsfreie Zone auf dem Katholikentag 2022“ einen abweichenden Versammlungsort auf dem Stauffenbergplatz zugewiesen. Der Abhaltung der Kunstaktion auf der Königstraße im Bereich des Kunstmuseums stünden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen. Bei Abhaltung der Versammlung mit einem Platzbedarf von 33 auf 11 Metern auf dem als Versammlungsort angegebenen Gelände seien sichere Entfluchtungsmöglichkeiten für das Gebiet des Schlossplatzes ebenso wenig gewährleistet wie eine sichere Zufahrt von Rettungsfahrzeugen. Für die vom Antragsteller genannten Alternativstandorte gälten dieselben Erwägungen. 

Der Antragsteller hat gegen die Auflage eingewandt, seitens der Stadt sei keine konkrete Benennung der Hindernisse erfolgt. Den vorgelegten Plänen ließen sich die einzelnen Aufbauten nicht entnehmen. Zumindest ein Teil der Alternativstandorte liege außerhalb der Rettungswege. Insgesamt trage die Gefahrenprognose die Zuweisung eines anderen Versammlungsortes nicht. Eine pauschale Freihaltung des gesamten Innenstadtbereichs für den Katholikentag sei unzulässig. 

Das Gericht teilt die Auffassung der Stadt Stuttgart, dass die Durchführung der Versammlungen an dem vom Antragsteller vorgesehenen Ort ebenso wie an den Alternativorten zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen würde, weshalb die Zuweisung eines anderen Versammlungsortes gerechtfertigt sei. Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin und den vorgelegten Belegungsplänen des Katholikentages ergebe sich hinreichend konkret, dass die Nutzung der vorgesehenen Versammlungsfläche durch Aufstellung einiger Kunstwerke sowohl die Entfluchtung des Schlossplatzes im Fall einer Gefahrensituation als auch die An- und Abfahrt von Rettungsfahrzeugen erheblich gefährde bzw. erschwere. Die Belegung der etwa 33 mal 11 Meter großen Fläche mit nicht ohne Hilfsmittel zu entfernenden, mehrere Meter hohen und breiten Kunstgegenständen stelle an dieser zentralen Stelle der Königstraße im Fall eines Unglücks ein erhebliches Hindernis dar und gefährde daher möglicherweise Sicherheit und Gesundheit der Besucher des Katholikentages. Da einer Realisierung der Kunstaktion auf einer der alternativ angebotenen Flächen ebensolche Sicherheitserwägungen entgegenstünden bzw. diese auf Veranstaltungsflächen lägen, komme als mildestes Mittel die Zuweisung einer Fläche auf dem Stauffenbergplatz, der sich zwar am Rande des Veranstaltungsgeländes, aber in Sichtweite des Schlossplatzes befinde, in Betracht. 

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.

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