Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 24.02.2021 einem Eilantrag des Veranstalters eines für den 24.02.2021 angemeldeten Autokorsos in Stuttgart gegen von der Landeshauptstadt Stuttgart verfügte Auflagen teilweise stattgegeben (Az.: 5 K 841/21).
Der Antragsteller wendete sich mit seinem Eilantrag gegen vier von der Antragsgegnerin verfügte Auflagen, wonach eine entgegen der Anmeldung angegebene Aufzugstrecke zugewiesen wurde, das Hupen innerhalb bebauter Gebiete zu unterlassen ist, ein Verlassen des Fahrzeuges beim Sammeln der Teilnehmer bis zum Start des Korsos oder bei sonstigem Stillstand des Korsos zur Einhaltung des Infektionsschutzes zu unterlassen ist und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines sogenannten Vollvisiers beim Verlassen des Fahrzeugs auferlegt wurde.
Die Kammer kam zum Ergebnis, dass die Auflage, mit welcher eine abweichende Aufzugsstrecke zugewiesen wurde, insoweit rechtswidrig sein dürfte, als darin von der beantragten Aufzugsstrecke im Bereich Zuffenhausen/Feuerbach von der Kreuzung Zabergäustraße/Ludwigsburgerstraße bis zum Pragsattel abgewichen wurde. In ihrer Entscheidung hat die Kammer hierzu ausgeführt, hinsichtlich erheblicher Verkehrsbeeinträchtigungen, die die Zuweisung einer anderen Strecke in den Bereichen Feuerbach und Zuffenhausen rechtfertigen könnten, verhalte sich weder der Bescheid noch die Erwiderung der Antragsgegnerin. Der lediglich pauschale Vortrag von Beeinträchtigungen im Bereich Feuerbach werde nicht belegt.
Soweit die von der Antragsgegnerin zugewiesene Aufzugsstrecke von der beantragten Aufzugstrecke ab dem Pragsattel bis zum Arnulf-Klett-Platz (Hauptbahnhof) abweiche und damit eine Auflösung des Aufzugs am Pragsattel vorsehe, bestehen hingegen nach Ansicht der Kammer keine Bedenken. In diesem Bereich führe der Aufzug voraussichtlich zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, da Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in diesem Bereich entsprechend den Ausführungen der Antragsgegnerin zu erwarten wären.
Die weiteren vom Antragsteller angegriffenen Auflagen sind nach Ansicht der Kammer nicht zu beanstanden. Das den Aufzug begleitende Hupen innerhalb bebauter Gebiete stelle in der Form, wie es in der Vorwoche nach den vorliegenden Erkenntnissen stattgefunden habe, eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Form von Lärmbelästigungen dar. Mit der Auflage, dass Versammlungsteilnehmern beim Sammeln der Teilnehmer bis zum Start des Autokorsos das Verlassen des Fahrzeugs nur aus triftigen Gründen gestattet ist, sowie der weiteren Auflage, beim Verlassen des Autos einen Mund-Nasen-Schutz oder gegebenenfalls einen Plexiglas-Gesichtsschutz (sog. Vollvisier) zu tragen, verfolge die Antragsgegnerin das Ziel, die Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Schutze der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger zu bekämpfen. Die Auflagen beruhten im Wesentlichen auf der Grundannahme, dass sich das Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenkernen, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet. Es handle sich um geeignete Mittel zur Erreichung eines legitimen Ziels.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.