Der durch die Nutzung des Außenspielbereichs einer Kindertagesstätte entstehende unvermeidbare Lärm spielender Kinder ist weder gebietsunverträglich noch rücksichtslos. Deshalb ist gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Außenspielbereich von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.
Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 20.08.2013 entschieden und den Eilantrag von sieben Anwohnern (Antragsteller) gegen den Bau von zwei Kindertagesstätten für insgesamt 80 Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren und 8 Jugendliche in Stuttgart - Bad Cannstatt zurückgewiesen (Az.: 13 K 2046/13).
Die Antragsteller hatten gegen die mit Bescheiden vom 13.05.2013 und 22.10.2012 von der Landeshauptstadt Stuttgart erteilten Baugenehmigungen für den Bau der Kindertagesstätten in einem allgemeinen Wohngebiet mit einem Außenspielfläche von insgesamt 860 m² insbesondere geltend gemacht, die Bauvorhaben verstießen in dem eng bebauten Bereich gegen die zulässige Art der baulichen Nutzung und seien daher gebietsunverträglich und baurechtlich „rücksichtslos“. Weiter befürchteten sie aufgrund der ungünstigen Lage des Kin-derspielplatzes und wegen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens unzumutbare Lärmbelästigungen.
Dem ist die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt. Im allgemeinen Wohngebiet seien Kindertagesstätten nach der Baunutzungsverordnung als Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Die geplanten Kindertagesstätten verstießen auch weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Angesichts der Größe und der Dichte der Wohnbebauung des Plangebiets, welches im innerörtlichen Bereich von Bad-Cannstatt liege und von Gebieten mit ebenfalls starker Wohnnutzung umgeben sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzung der beiden an zwei verschiedenen Straßen liegenden und lediglich mit ihren Außenspielflächen aneinanderstoßenden Kindertagesstätten für 80 Kinder im Alter von 0-6 Jahren und acht Jugendliche gebietsunverträglich sei. Ihr räumlicher Umfang halte sich durchaus im Rahmen der Umgebungsbebauung.
Auch die Größe ihres betrieblichen Einzugsbereichs beschränke sich angesichts des nunmehr bestehenden Anspruchs auf einen Kinderbetreuungsplatz in einer Kindertagesstätte und der damit verbundenen allgemein verstärkten Errichtung von Kindertagesstätten im Wesentlichen auf den Bereich des Plangebiets und die benachbarten Wohnbereiche. Der vorhabenbedingte An- und Abfahrtsverkehr könne ebenfalls nicht als gebietsunverträglich angesehen werden.
Auch im Hinblick auf den durch die Nutzung des Außenspielbereichs der Kinder-tagesstätten entstehenden Kinderlärm könne nicht von einer Gebietsunverträg-lichkeit oder von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausgegangen werden. Denn hierbei sei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Der Gesetzgeber habe mit der Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 20.Juli 2011 in § 22 Absatz 1 a den schon bisher in der Rechtsprechung geltenden Grundsatz festgeschrieben, dass der - unvermeidbare - Lärm spielender Kinder regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstellt, weshalb gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabes von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sei.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.
Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 20.08.2013 entschieden und den Eilantrag von sieben Anwohnern (Antragsteller) gegen den Bau von zwei Kindertagesstätten für insgesamt 80 Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren und 8 Jugendliche in Stuttgart - Bad Cannstatt zurückgewiesen (Az.: 13 K 2046/13).
Die Antragsteller hatten gegen die mit Bescheiden vom 13.05.2013 und 22.10.2012 von der Landeshauptstadt Stuttgart erteilten Baugenehmigungen für den Bau der Kindertagesstätten in einem allgemeinen Wohngebiet mit einem Außenspielfläche von insgesamt 860 m² insbesondere geltend gemacht, die Bauvorhaben verstießen in dem eng bebauten Bereich gegen die zulässige Art der baulichen Nutzung und seien daher gebietsunverträglich und baurechtlich „rücksichtslos“. Weiter befürchteten sie aufgrund der ungünstigen Lage des Kin-derspielplatzes und wegen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens unzumutbare Lärmbelästigungen.
Dem ist die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt. Im allgemeinen Wohngebiet seien Kindertagesstätten nach der Baunutzungsverordnung als Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Die geplanten Kindertagesstätten verstießen auch weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Angesichts der Größe und der Dichte der Wohnbebauung des Plangebiets, welches im innerörtlichen Bereich von Bad-Cannstatt liege und von Gebieten mit ebenfalls starker Wohnnutzung umgeben sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzung der beiden an zwei verschiedenen Straßen liegenden und lediglich mit ihren Außenspielflächen aneinanderstoßenden Kindertagesstätten für 80 Kinder im Alter von 0-6 Jahren und acht Jugendliche gebietsunverträglich sei. Ihr räumlicher Umfang halte sich durchaus im Rahmen der Umgebungsbebauung.
Auch die Größe ihres betrieblichen Einzugsbereichs beschränke sich angesichts des nunmehr bestehenden Anspruchs auf einen Kinderbetreuungsplatz in einer Kindertagesstätte und der damit verbundenen allgemein verstärkten Errichtung von Kindertagesstätten im Wesentlichen auf den Bereich des Plangebiets und die benachbarten Wohnbereiche. Der vorhabenbedingte An- und Abfahrtsverkehr könne ebenfalls nicht als gebietsunverträglich angesehen werden.
Auch im Hinblick auf den durch die Nutzung des Außenspielbereichs der Kinder-tagesstätten entstehenden Kinderlärm könne nicht von einer Gebietsunverträg-lichkeit oder von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausgegangen werden. Denn hierbei sei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Der Gesetzgeber habe mit der Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 20.Juli 2011 in § 22 Absatz 1 a den schon bisher in der Rechtsprechung geltenden Grundsatz festgeschrieben, dass der - unvermeidbare - Lärm spielender Kinder regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstellt, weshalb gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabes von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sei.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.