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Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliche Untersagungsverfügung des Betriebs eines Outlet-Centers erfolglos.

Datum: 22.04.2020

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 22.04.2020

Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 22.04.2020 den Eilantrag einer Firma (Antragstellerin) gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Main-Tauber-Kreis, wegen der am 20.04.2020 verfügten Untersagung des Betriebs ihres Outlet-Centers bis einschließlich 03.05.2020 abgelehnt (Az.: 16 K 1975/20). Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis hat die angefochtene Untersagung des Betriebs aller Voraussicht nach zu Recht ausgesprochen. Die Untersagung des Betriebs des Outlet-Centers, welches aus mehreren Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 qm besteht, ist aufgrund der überregionalen Anziehungskraft für den Publikumsverkehr eine notwendige Schutzmaßnahme zur Eindämmung des Virus SARS-CoV-2.

In den Gründen hat die Kammer ausgeführt: 

Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis sei als Gesundheitsamt im Wege der Eilzuständigkeit nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 7 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - für deren Erlass zuständig. Aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 12a der Corona-Verordnung - CoronaVO - vom 17.03.2020 in der Fassung vom 17.04.2020 (Freitag), die am 20.04.2020 (Montag) in Kraft getreten sei, wäre es der Antragstellerin ohne Erlass der angegriffenen Untersagungsverfügung bereits am Morgen des 20.04.2020 rechtlich möglich gewesen, das Outlet-Center zu öffnen. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis sei aller Voraussicht nach zu Recht davon aus, dass eine Erreichbarkeit der eigentlich zuständigen Stadt Wertheim als Ortspolizeibehörde am Wochenende zwischen Erlass und Inkrafttreten der Änderungsverordnung nicht mehr möglich gewesen sei, sodass Gefahr im Verzug vorgelegen habe. 

Die Untersagung des Betriebs des Outlet-Centers habe auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden dürfen. Allein im Main-Tauber-Kreis, zu dem das Outlet-Center gehöre, seien bisher 322 Infektions- und 7 Todesfälle bekannt (vgl. https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/). Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätze die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch ein. Die Zahl der Fälle in Deutschland steige weiter an. Daher habe das Landratsamt Main-Tauber-Kreis zu Recht zur Verlangsamung und Unterbrechung der Infektionsketten im Main-Tauber-Kreis und zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Virus Sars-CoV-2 dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Vorrang gegenüber dem von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesse der Antragstellerin, das des Outlet-Center ab dem 20.03.2020 bzw. ab dem von ihr genanntem Öffnungsdatum (23.03.2020) wieder betreiben zu dürfen, eingeräumt. 

Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis habe dabei insbesondere berücksichtigt, dass das Outlet-Center kein gewöhnliches Einkaufszentrum, bestehend aus mehreren Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 qm, darstelle. Es handle sich vielmehr um eines der größten Factory-Outlets in Deutschland, wobei sich die Gesamtverkaufsfläche von ca. 13.000 qm auf etwa 110 bestehende Einzelgeschäfte horizontal auf einer Ebene verteile, die durch eine schmale, fast fußgängerzonenmäßigen, Flaniermeile verbunden seien. Dabei strahle das Outlet-Center eine überregionale Anziehungskraft für den Publikumsverkehr aus. So verzeichne es jährlich 2,5 bis 2,8 Millionen Besucher und sei durch seine Lage an der A 3 und der Grenze zu Bayern und Hessen insbesondere für Besucher aus Frankfurt, Würzburg, Nürnberg und Mannheim ein beliebtes Einkaufsziel. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei jedenfalls nicht auszuschließen, dass eine Vielzahl von Personen aus Bayern, Hessen und Baden-Württemberg infolge der in den Bundesländern unterschiedlich geltenden und unterschiedlich strengen Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie das Outlet-Center im Wege eines eintägigen, mehrstündigen Ausflugs besuchen werde. um die zuletzt nicht möglich gewesenen Einkäufe in Einzelhandelsgeschäften zu tätigen. Hierdurch würde einerseits die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 im Outlet-Center selbst begünstigt werden. Darüber hinaus sei die Gefahr groß, dass etwaige Kontaktpersonen von infizierten Personen, die sich im Outlet-Center aufhielten, nicht hinreichend ermittelt werden könnten, sodass das Virus vom Outlet-Center aus in die Anreisestädte der Besucher verbreitet werde. Dies würde dem Zweck des Infektionsschutzgesetzes - hier die Eindämmung des Virus SARS-CoV-2 durch Unterbrechung der Infektionsketten - erheblich zuwiderlaufen. 

Die Untersagung des Betriebs dürfte vor diesem Hintergrund auch erforderlich sein. Als milderes Mittel zur Betriebsschließung komme vorliegend zwar die Öffnung des Outlet-Center unter Vorlage eines von der Antragstellerin entworfenen Sicherheitskonzepts in Betracht. Ein ausreichendes Sicherheitskonzept, das die Öffnung des Outlet-Center auch im Hinblick auf die schrittweise erfolgten Lockerungen der Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung des Virus SARS-CoV-2 rechtfertigen könnte, habe die Antragstellerin jedoch bislang nicht vorgelegt. Insbesondere ließen die in der Eilantragsschrift pauschal vorgeschlagenen Maßnahmen bei Öffnung des Outlet-Centers, d.h. die Durchführung von Einlasskontrollen, die mengenmäßige Beschränkung des Besucherstroms oder die Einhaltung von Abstandsgeboten, kein ausreichendes Sicherheitskonzept erkennen. Auch der von der Antragstellerin vorgelegte E-Mail-Verkehr zwischen ihr und der Stadt Wertheim vom 20.04.2020 zeige auf, dass bislang konkret nur über die Aussetzung des Bus-Shuttle-Verkehrs bis Ende Mai 2020 entschieden worden sei. Über weitere, im Einzelnen nicht benannte Hygienemaßnahmen sei hingegen noch keine Entscheidung gefallen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehe der angegriffenen Untersagungsverfügung auch nicht die in der CoronaVO getroffenen Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 12a CoronaVO entgegen, wonach sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern von der Untersagung des Betriebs für den Publikumsverkehr nach § 4 Abs. 1 CoronaVO ausgenommen sind. Zwar sei ausweislich der Gemeinsamen Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Abs. 3 Corona-Verordnung in Outlet-Centern jedes Einzelgeschäft gesondert zu betrachten. Auch in den vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau veröffentlichten Auslegungshinweisen zur Corona-Verordnung (Stand: 19. April 2020) seien Outlet-Center ausdrücklich als Einrichtungen, die geöffnet werden dürften, aufgeführt. Die Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 12a CoronaVO schließe jedoch nach § 8 CoronaVO im Einzelfall weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nicht aus. Aufgrund der besonderen überregionalen Anziehungskraft des Outlet-Centers für den Publikumsverkehr und der städtebaulichen Besonderheit der dichten Bebauung von aneinandergereihten Einzelhandelsbetrieben habe das Landratsamt Main-Tauber-Kreis abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 12a CoronaVO eine strengere Anordnung auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG treffen dürfen. 

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.

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