Die 7. Kammer des Verwaltungsgericht Stuttgart verhandelt am
Mittwoch, den 31. März 2010
im Sitzungssaal 5 des Verwaltungsgerichts Stuttgart
1. Um 10.00 Uhr:
Anfechtung der Oberbürgermeisterwahl in Fellbach 2008
In diesem Verfahren (7 K 4473/08) ficht ein Bürger aus Waiblingen die Oberbürgermeisterwahl (von Christoph Palm) in Fellbach im September 2008 an. Beklagte sind die Stadt Fellbach und das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene Land Baden-Württemberg.
Den Einspruch des Bürgers gegen die Wahl hatte das Regierungspräsidium Stuttgart zurückgewiesen, da der Kläger weder Wahlberechtigter noch Bewerber sei.
2. Um 11.00 Uhr:
Klage der Bürgerinitiative „Fellbach ist nicht Manhattan“
In diesem gegen die Stadt Fellbach gerichteten Verfahren (7 K 1408/08) geht es um die Ablehnung des Bürgerentscheids durch den Gemeinderat. Das Bürgerbegehren betrifft die Fragestellung „Sind Sie dafür, dass das Bebauungsplanverfahren für das sogenannte Fromm-Gelände, das u.a. ein 107 m hohes Gebäude ermöglichen soll, gestoppt wird?“. Die Kammer wird u.a. darüber zu befinden haben, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Bürgerbegehren zulässig ist (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 6 der Gemeindeordnung).
Die Verhandlungen sind öffentlich.
Mittwoch, den 31. März 2010
im Sitzungssaal 5 des Verwaltungsgerichts Stuttgart
1. Um 10.00 Uhr:
Anfechtung der Oberbürgermeisterwahl in Fellbach 2008
In diesem Verfahren (7 K 4473/08) ficht ein Bürger aus Waiblingen die Oberbürgermeisterwahl (von Christoph Palm) in Fellbach im September 2008 an. Beklagte sind die Stadt Fellbach und das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene Land Baden-Württemberg.
Den Einspruch des Bürgers gegen die Wahl hatte das Regierungspräsidium Stuttgart zurückgewiesen, da der Kläger weder Wahlberechtigter noch Bewerber sei.
2. Um 11.00 Uhr:
Klage der Bürgerinitiative „Fellbach ist nicht Manhattan“
In diesem gegen die Stadt Fellbach gerichteten Verfahren (7 K 1408/08) geht es um die Ablehnung des Bürgerentscheids durch den Gemeinderat. Das Bürgerbegehren betrifft die Fragestellung „Sind Sie dafür, dass das Bebauungsplanverfahren für das sogenannte Fromm-Gelände, das u.a. ein 107 m hohes Gebäude ermöglichen soll, gestoppt wird?“. Die Kammer wird u.a. darüber zu befinden haben, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Bürgerbegehren zulässig ist (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 6 der Gemeindeordnung).
Die Verhandlungen sind öffentlich.