Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 22.07.2015 entschieden und den Eilantrag dreier Nachbarn (Antragsteller) gegen die Errichtung von 24 Wohncontainern (und zwei Technikräume) zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen in Leonberg abgelehnt (Az.: 1 K 3348/15).
Die Stadt Leonberg erteilte am 09.02.2015 die Baugenehmigung zum Bau der Wohncontainer, die auf im Eigentum der Stadt befindlichen Grundstücken in Leonberg errichtet werden sollen. Die Grundstücke der Antragsteller sind hiervon ungefähr 40-50 Meter entfernt und lediglich durch eine dazwischen verlaufende Straße sowie durch einen Kreisverkehr getrennt. Sie liegen innerhalb des Bebauungsplans „Gebersheimer Straße / Lohlenbachtäle“ vom 21.04.1989 am Rand des dort festgesetzten allgemeinen Wohngebietes. Das Areal, auf dem die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft errichtet werden soll, ist im geltenden Flächennutzungsplan „Leonberg 2020“ als Außenbereich und als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Das Areal liegt ferner gemäß der Hochwassergefahrenkarte innerhalb des HQ-Extrem-Bereichs, d.h. innerhalb eines Bereiches, in dem es nur extrem selten zu Hochwasser kommt.
Die Antragsteller machen mit ihrem gegen die Verwirklichung des Bauvorhabens am 06.07.2015 beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag vor allem geltend, dass sich im Fall eines Hochwassers die Überschwemmungsgefahr für ihre Grundstücke massiv erhöhen werde. Durch die vorgesehene Bebauung mit den Wohncontainern werde ein Abflusshindernis entstehen, welches den verbindlich festgelegten Zielen des Flächennutzungsplans und denjenigen des Hochwasserschutzes zuwiderlaufe. Auch verstoße das Bauvorhaben zulasten der künftigen Bewohner gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften.
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt:
Das Bauvorhaben verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen - allein zu prüfende - nachbarschützende Vorschriften. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans enthielten keine verbindlichen Festsetzungen, sodass die Antragsteller aus den Festsetzungen des Flächennutzungsplans keine subjektiven Rechte für sich herleiten könnten. Es könne auch offenbleiben, ob das Bauvorhaben wie gerügt gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften verstoße, sodass die künftigen Bewohner der Unterkunft unter Umständen durch Lärm- und Schadstoffimmissionen oberhalb der zulässigen Grenzwerte beeinträchtigt würden. Subjektive Rechte könnten die Antragsteller hieraus jedenfalls nicht herleiten. Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, soweit die Antragsteller die Verletzung von Vorschriften des Hochwasserschutzes rügten. Zwar seien grundsätzlich bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf den Hochwasserabfluss zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme könne aber insoweit nicht festgestellt werden. Weder lägen die für das Bauvorhaben vorgesehenen Grundstücke in einem HQ-100-Bereich (mindestens einmal in 100 Jahren Hochwasser) noch lägen sie in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Das Vorhaben stelle sich damit im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes für die Antragsteller nicht als unzumutbar und damit nicht als rücksichtslos dar.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.