Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2015 entschieden und die von der Stadt Esslingen erlassenen Bescheide über die Festsetzung gebührenpflichtiger Grundstücksflächen von Kreis- bzw. Landesstraßen aufgehoben (Az.: 1 K 2683/14, 1 K 2846/14, 1 K 2847/14, 1 K 2848/14).
Die Stadt Esslingen hatte im Jahr 2013 gegen den Landkreis Esslingen und das Land Baden-Württemberg (Kläger) Bescheide über die Festsetzung gebührenpflichtiger Flächen von Kreis- bzw. Landesstraßen zur Erhebung der Niederschlagswassergebühr erlassen. Hiergegen haben die Kläger am 10. bzw. 20.06.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, einer solchen Gebührenerhebung stünden Vorschriften des Straßen- und Kommunalabgabenrechts sowie vertragliche Vereinbarungen entgegen.
Dem ist auch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts gefolgt und hat hierzu ausgeführt:
Die Festsetzung der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche zur Erhebung der Niederschlagswassergebühr auf der Grundlage der Entwässerungssatzung der Stadt Esslingen verstoße gegen höherrangiges Recht, nämlich § 17 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG -. Durch § 17 Abs. 3 KAG sei klargestellt, dass der auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallende Teilaufwand bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten durch die Kommune außer Betracht bleibe. Die entsprechenden Kostenanteile seien also von vornherein nicht ansatzfähig. Der Erlass eines satzungsmäßigen Niederschlagswassergebührenbescheides oder eines Leistungsbescheides, mit dem etwa bestehende gesetzliche Zahlungsansprüche „festgesetzt“ würden, sei damit nicht zulässig.
Gegen die Urteile steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden.