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Gebühren für verdachtsunabhängige Waffenkontrolle im Landkreis Esslingen rechtmäßig

Datum: 06.02.2012

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 06.02.2012

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2011 mit nun bekanntgegebenem Urteil die Klage eines Waffenbesitzers gegen das vom Landratsamt Esslingen vertretene Land-Baden-Württemberg abgewiesen, mit der sich dieser gegen die Erhebung von Gebühren wegen einer Überprüfung der sicheren Aufbewahrung seiner Waffen wendete (Az.: 5 K 4898/10, s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.12.2011).

Zur Begründung führte die 5. Kammer aus:

Die Erhebung der Gebühr für die durchgeführte Waffenkontrolle sei rechtmäßig. Insbesondere sei das Landratsamt Esslingen zur Erhebung derartiger Gebühren befugt. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage zur Gebührenfestsetzung finde sich in Baden-Württemberg in § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes, wonach die Landratsämter bei einer Aufgabenwahrnehmung als untere Verwal-tungsbehörde die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung festlegen. Eine solche Gebührenverordnung habe auch das Landratsamt Esslingen erlassen und darin einen hinreichend bestimmten Gebührentatbestand für Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, vorgesehen.
Bei der vorgenommenen Waffenkontrolle handle es sich um eine derartige gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne der Gebührenverordnung des Landratsamtes Esslingen, die insbesondere auch dem Kläger zuzurechnen sei. Die für die Zurechnung erforderliche besondere Verantwortlichkeit des Klägers folge dabei aus seiner Pflichtenstellung als Waffenbesitzer. Wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes knüpfe die durchgeführte Waffenkontrolle allein an den Waffenbesitz als solches an und falle daher - ungeachtet dessen, ob Anlass zu Beanstandungen oder Kontrollmaßnahmen gegeben worden sei oder nicht - in den Verantwortungsbereich des Klägers als Waffenbesitzer und werde so von ihm veranlasst und ihm zugerechnet. Die verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle habe der Gesetzgeber nach den Erfahrungen der letzten Jahre in § 36 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes ausdrücklich vorgesehen und sei vom Waffenbesitzer zu dulden. Die verdachtsunabhängigen Kontrollen seien auch trotz der Annahme der persönlichen Zuverlässigkeit als Grundvoraussetzung für den Waffenschein bzw. die Waffenbesitzkarte nicht unverhältnismäßig. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass auch schriftliche Bekundungen über die Aufbewahrung der Waffen gegenüber der Waffenbehörde nicht in jedem Fall ausreichten und sich zudem auch Nachlässigkeiten einstellen könnten.
Die waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle sei im Fall des Klägers auch rechtmäßig erfolgt. Die Durchführung der Kontrolle sei unter Berücksichtigung des Grundrechts des Klägers auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG nicht zu beanstanden, da der Kläger in das Betreten seiner Wohnung durch die Waffenbehörde eingewilligt habe. Die Einwilligung des Klägers könne auch nicht als „gesetzlich erzwungen“ angesehen werden. Die Durchsuchung sei auch im Übrigen ordnungsgemäß, insbesondere innerhalb des Rahmens der Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde, erfolgt.

Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

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